2427/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Großruck und Kollegen vom

12. Juni 1997, Nr. 2595/J, betreffend geplante Leistungseinschränkungen im oö. Post-

autodienst, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 3.:

Gemäß § 11 Abs. 1 Poststrukturgesetz1 BGBI.Nr. 201/1996, obliegt dem Bundesminister für

Finanzen ausschließlich die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Post und

Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG), die ihrerseits zu 100 % Eigentümerin

der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) ist.

Zwischen PTBG und PTA besteht gemäß § 13 Poststrukturgesetz kein Konzernverhältnis,

sodaß die PTBG auf operative Angelegenheiten der PTA keine Einwirkungsmöglichkeiten und

auch keine diesbezüglichen Auskunftsrechte hat.

Die hier gestellten Fragen betreffen bestimmte Entscheidungen von Organen der PTA und

somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände

der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als

Träger von Privatrechten. Sie sind somit von dem im § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975

determinierten Fragerecht nicht erfaßt.

Zu 4. und 5.:

Grundsätzlich ist festzustellen, daß die PTA gemäß § 1 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes nach

kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist. Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von

Leistungen im öffentlichen Interesse. Wie die PTBG mitteilt, sind diesbezügliche Gespräche

der PTA mit einzelnen Gemeinden in Aussicht genommen.