2427/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Großruck und Kollegen vom
12. Juni 1997, Nr. 2595/J, betreffend geplante Leistungseinschränkungen im oö. Post-
autodienst, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Gemäß § 11 Abs. 1 Poststrukturgesetz1 BGBI.Nr. 201/1996, obliegt dem Bundesminister für
Finanzen ausschließlich die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG), die ihrerseits zu 100 % Eigentümerin
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) ist.
Zwischen PTBG und PTA besteht gemäß § 13 Poststrukturgesetz kein Konzernverhältnis,
sodaß die PTBG auf operative Angelegenheiten der PTA keine Einwirkungsmöglichkeiten und
auch keine diesbezüglichen Auskunftsrechte hat.
Die hier gestellten Fragen betreffen bestimmte Entscheidungen von Organen der PTA und
somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände
der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als
Träger von Privatrechten. Sie sind somit von dem im § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975
determinierten Fragerecht nicht erfaßt.
Zu 4. und 5.:
Grundsätzlich ist festzustellen, daß die PTA gemäß § 1 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes nach
kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist. Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von
Leistungen im öffentlichen Interesse. Wie die PTBG mitteilt, sind diesbezügliche Gespräche
der PTA mit einzelnen Gemeinden in Aussicht genommen.