2428/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen vom
13. Juni 1997, Nr. 2602/J, betreffend Wertstellung, beehre ich mich folgendes mitzuteilen;
Zu 1. und 2.:
Die Bestimmungen über die Wertstellung im § 37 Bankwesengesetz (BWG) wurden mit der
Novelle, BGBI.Nr. 445/1996, neu und strenger als zuvor geregelt. Es wurde sichergestellt,
daß keine vorzeitige Belastung der Verbraucher mehr erfolgt (z.B. bei Bankomat-Bargeld-
bezug am Wochenende) und daß Einzahlungen spätestens am nächstfolgenden Werktag
berücksichtigt werden. Da auf EU-Ebene eine Novelle der Verbraucherkredit-Richtlinie be-
vorsteht, die auch in nationales Recht umzusetzen sein wird, beabsichtige ich derzeit nicht,
diesbezüglich Bestimmungen des BWG zu ändern.
Zu 3. und 4.:
Die Wertstellung von Beträgen ist durch keine EU-Regelung erfaßt. Die einschlägigen
Rechtsnormen einzelner Mitgliedstaaten enthalten zumeist ebenfalls keine Wertstellungs-
bestimmungen.
Zu 5.:
Das „Zinsenjahr“ der aktiv- und passivseitigen Verzinsung - also jene von Verbraucher-
krediten und Sparguthaben - wurde bereits mit der BWG-Novelle 1993 vereinheitlicht. Der
Verbraucher hat seither keinen wirtschaftlichen Nachteil. Die jährliche Verzinsung über
360 Tage wird auch in Deutschland, Finnland,
Schweden, Norwegen und Liechtenstein
praktiziert, ist aber europaweit sehr unterschiedlich geregelt. Auf EU-Ebene wird - wie zu
1. und 2. eine Harmonisierung angestrebt.