2434/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Van der Bellen, Freundinnen und Freunde haben am
10. Juni 1997 unter der Nr. 2566/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage be-
treffend Postenbesetzung in der Österreichischen Nationalbank gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
1. Ist Ihnen die Vereinbarung von SPÖ und ÖVP über die Postenbesetzung in der
OeNB vom 12. Juli1988, unterzeichnet von Franz Vranitzky (SPÖ) und Alois Mock
(ÖVP) bekannt?
(Die beiden Unterzeichner waren damals Kanzler bzw. Vizekanzler und Parteivor-
sitzende von SPÖ bzw. ÖVP.)
2. Ist Ihnen bekannt, daß OeNB-Präsidentin Maria Schaumayer die Vereinbarung vom
12.7.88 am 17. Mai 1990 mit ihrer Unterschrift in allen Punkten bestätigt hat?
3. Ist es richtig, daß diese Vereinbarung vom Juli 1988 im Jahre 1993 von SPÖ und
ÖVP bestätigt wurde und nach wie vor gültig ist?
4. Ist es richtig, daß diese Vereinbarung folgenden Passus enthält:
„Das Vorschlagsrecht der beiden großen Fraktionen zur Sicherung der Parität im
Generalrat und Direktorium gilt weiterhin als vereinbart. Dies impliziert ein Vor-
schlagsrecht bis jeweils zur Hälfte der existierenden Funktionen in beiden Gremi-
en.
5. Ist es richtig, daß weiters zwischen sPÖ UND ÖVP folgendes vereinbart wurde:
„Es gilt als vereinbart, daß das Vorschlag srecht für den Generaldirektor jener gro-
ßen Fraktion zugebilligt wird, die nicht den Präsidenten stellt. Das Vorschlagsrecht
für den stellvertretenden Generaldirektor hat jene große Fraktion, die den Präsi-
denten nominiert."
6. Ist es weiterhin richtig, daß SPÖ und ÖVP vereinbart haben, „daß keine der beiden
großen Fraktionen die jeweils andere im Generalrat, im Direktorium oder im
Exekutivkommittee majorisiert. Dies heißt auch, daß vom Dirimierungsrecht kein
Gebrauch gemacht wird.“
7. Wenn Ihrer Meinung nach die SPNP-Vereinbarung vom Juli 1988 nicht mehr gültig
ist:
a) seit wann ist sie nicht mehr gültig?
b) welche andere Vereinbarung ist an die Stelle der Vereinbarung vom Juli 1988
getreten? und wann war das der Fall?
8. Sind Sie der Meinung, daß SP/VPVereinbarungen über die Postenbesetzungen in
der OeNB kein Akt der Vollziehung sind und niemanden etwas angehen?
9. Derzeit sind freie Direktorenposten in der OeNB zur (Nach-) Besetzung aus-
geschrieben .
a) Werden SPNP-Vereinbarungen über die Postenbesetzungen in der OeNB eine
Rolle spielen?
b) Wenn Sie die Frage 9 a verneinen: Wie gedenken Sie gegenüber den Bewer—
bern, gegenüber dem Parlament und gegenüber der Öffentlichkeit klar zu machen
und zu garantieren, daß SPNP-Vereinbarungen über die Postenbesetzungen in
der OeNB tatsächlich keine Rolle mehr spielen?
10. Wie werden Sie, abgesehen von den derzeit laufenden Besetzungsverfahren
(Frage 9), bei allen künftigen Postenbesetzungen in der OeNB - gleichgültig auf
welcher hierarchischen Ebene - gegenüber den Bewerbern, gegenüber dem Par-
lament und gegenüber der Öffentlichkeit klar machen und garantieren, daß SPNP-
Vereinbarungen über Postenbesetzungen in der OeNB keine wie immer geartete
Rolle spielen werden?
Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 bis 10:
Nach Art. 52 Bundes-Verfassungsgesetz und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsge-
setzes 1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu
überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu
verlangen.
Hinsichtlich selbständiger juristischer Personen wie der Oesterreichischen Nationalbank
sind unter „Gegenständen der Vollziehung im Sinne der genannten gesetzlichen Rege-
lungen nur die Rechte des Bundes (z.B. Antellsrechte) und die Ingerenzmöglichkeiten
seiner Organe zu verstehen (vergleiche den Bericht des Verfassungsausschusses 1142
BIgNR XVIII. GP). Diese Rechte und Einflußnahmemöglichkeiten ergeben sich in bezug
auf die Österreichische Nationalbank aus dem Nationalbankgesetz 1984, das in den
Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen fällt.
Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich von einer Beantwortung der einzelnen Fragen
absehe.