244/AB
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 W i e n
Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rossmann vom 29. Februar 1996, Nr. 252/J-NR/1996, betreffend "Kosten von Asylverfahren", beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Da keine nach Verfahrensgegenständen gegliederten statistischen Aufzeichnungen über Anwaltskosten in Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geführt werden, kann die Frage nach den Anwaltskosten in Asylangelegenheiten nicht beantwortet werden. Nach den Schätzungen der Fachabteilung liegen diese Kosten aber sicher über 1.000.000,-Schilling.
Ähnliches gilt für die Kosten der Unterbringung von Asylwerbern, die ja nur einen Teil der Gesamtleistungen der Bundesbetreuung darstellt. Die Kosten der Bundesbetreuung für Asylwerber insgesamt (d.h. nicht nur auf deren Unterbringung
bezogen) können aber angegeben werden. Sie betrugen im Jahre
1991 1.036,0 Millionen Schilling
1992 887,1 Millionen Schilling
1993 499,8 Millionen Schilling
1994 185,0 Millionen Schilling
1995 143,0 Millionen Schilling.
Da bis zum Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 mit Wirkung vom 1.6.1992 die Asylverfahren von den Sicherheitsdirektionen geführt wurden und von seiten dieser Behörden keine gesonderten Aufzeichnungen über aufgelaufene Dolmetscherkosten in Asylrechtsangelegenheiten geführt wurden, kann die Frage nach den Dolmetscherkosten erst für die Zeit der Existenz des Bundesasylamtes als selbständiger Asylbehörde beantwortet werden. Die Dolmetscherkosten des Bundesasylamtes betrugen im Jahre
1993 9.606.645,- Schilling
1994 8.728.712,- Schilling
1995 12.490.838,- Schilling.
Für die genannten Kosten ist - aufgrund gesetzlicher Verpflichtung - der Bund aufgekommen.
Zu Frage 2:
Diese Frage kann für den Zeitraum des Bestehens des Bundesasylamtes exakt beantwortet werden; für den davor liegenden Zeitraum stellte sich die Sachlage nicht wesentlich anders
dar. Demnach wurden im Rahmen der Administrativverfahren nach dem Asylgesetz Dolmetscher für 86 Sprachen herangezogen.
Da gemäß S 18 Absatz 1 Asylgesetz 1991 der Vernehmung eines Asylwerbers erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizuziehen ist, der die Übersetzung in eine dem Antragsteller ausreichend verständliche Sprache vorzunehmen hat, und gemäß S 22 leg. cit. im Asylverfahren Barauslagen nicht zu entrichten sind, waren die Dolmetscherkosten vom Bund zu tragen und ist dieser dafür aufgekommen.
Zu Frage 3:
Da kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Vernehmung in seiner Muttersprache im engsten Sinne besteht, sondern von Gesetzes wegen nur die Übersetzung in eine ihm ausreichend verständliche Sprache sicherzustellen ist, konnte seit Errichtung des Bundesasylamtes der genannten gesetzlichen Verpflichtung immer ohne nennenswerte Schwierigkeiten Genüge getan werden. Der organisationsaufwand ist allerdings bei einigen ausgefallenen Sprachen groß, ohne Kosten zu verursachen.
Zu Frage_4:
Gemäß S 53 a AVG haben Dolmetscher Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie in gerichtlichen Verfahren, somit nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975. Da im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen" keine Differenzierung der Entlohnung nach einzelnen bestimmten Sprachen vorgesehen ist, stellen sich die Dolmetscherkosten pro Zeiteinheit als für jede Sprache gleich dar. Sie betragen derzeit pro Stunde 1.607,-- S.
Zu Frage 5:
Für die Jahre 1993 bis 1995 ergibt die simple Division des
Gesamtaufwandes für Dolmetscher durch die Gesamtzahl der
Asylanträge durchschnittliche Dolmetscherkosten von 1.957,70
Schilling pro Verfahren.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß im Einzelfall massive Abweichungen von der genannten Summe vorkommen können. Auch ist der genannte Betrag insofern mit einem Vorbehalt zu verstehen, als, beispielsweise aufgrund ergänzender Erhebungen durch das Bundesasylamt im Rahmen des Berufungsverfahrens, Dolmetscherkosten auch für Anträge aufgelaufen sind, die aber statistisch nicht eigens ausgewiesen bzw. zugeordnet werden können.
Zu Frage 6:.
Da im Verwaltungsverfahren weder Anwaltszwang herrscht noch das Institut der Verfahrenshilfe existiert, liegt eine allfällige Vertretung des Antragstellers im Administrativverfahren grundsätzlich in dessen Sphäre und besteht bei allfälliger Inanspruchnahme rechtskundiger Vertretung kein Kostenersatzanspruch an den Bund.
Die Asylwerber nehmen zumeist eine Vertretung durch Mitarbeiter von Beratungseinrichtungen für Fremde in Anspruch, die ihrerseits wieder in vielen Fällen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Das Asylgesetz 1991 sieht jedoch in S 23 die Bestellung von Flüchtlingsberatern zur Unterstützung von Fremden in Angele' genheiten des Asylrechts durch den Bundesminister für Inneres vor. Die - grundsätzlich mögliche - Vertretung eines Asylwerbers durch bestellte Flüchtlingsberater im Administrativverfahren ist jedoch nicht die Regel.
Da Bescheidbeschwerden bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts von einem Anwalt unterschrieben sein müssen, erfolgt die Vertretung von Beschwerdeführern in solchen Verfahren in der Regel durch Rechtsanwälte.
Zu Frage 7:
Grundsätzlich bestimmen sich die Vertretungskosten nach dem privatrechtlichen Innenverhältnis zwischen Partei und Vertreter und es kann somit darüber seitens der Behörde keine Auskunft erteilt werden.
Die - vom Bund zu tragenden - Kosten für die bestellten Flüchtlingsberater, denen, wie ausgeführt, auch Vertretungsaufgaben im Administrativverfahren nach dem Asylgesetz 1991 zukommen können, beliefen sich im Jahre 1995 auf 385.060,-Schilling.
Im Falle des Erfolges einer Bescheidbeschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts ist die belangte Behörde grundsätzlich zum tarifmäßigen Kostenersatz, der sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergibt (SS 47 ff. VWGG, bzw. S 88 VFGG), verpflichtet. Im Falle der Abweisung einer derartigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer, außer bei Gewährung von Verfahrenshilfe, seine Vertretungskosten selbst zu tragen.
Erfahrungsgemäß wird in den meisten Fällen Verfahrenshilfe gewährt.
Zu Frage 8:
Eine nach Staatsangehörigkeiten gegliederte fremdenpolizeiliche Statistik wird erst seit dem Jahre 1995 geführt, wobei allerdings die Abschiebungen und Zurückschiebungen gemeinsam
ausgewiesen werden. In den Vorjahren wurden die Statistiken nach anderen Gesichtspunkten geführt.
Im Jahr 1995 wurden insgesamt 14.473 Fremde ab- bzw. zurückgeschoben, davon 10.790 Fremde auf dem Landweg und 3.683 Fremde auf dem Luftweg.
Diese Fremden stammen aus folgenden Ländern:
Rumänien, Jugoslawien, Polen, Türkei, Mazedonien, Ungarn, Slowakei, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Tschechien, Bulgarien, Ägypten, Slowenien, Tunesien, Albanien, Rußland, Ukraine, Deutschland, Nigeria, Sri Lanka, China, Italien, Libanon, Algerien, Iran, Chile, Peru, Frankreich, Ghana, Indien, Marokko, Niederlande, Jordanien, Moldau, Dominikanische Republik, Großbritannien, Senegal, Israel, Pakistan, Syrien, Bangladesch, Georgien, Irak, Kolumbien, Griechenland, Tansania, USA, Philippinen, Thailand, Belgien, Zaire, Armenien, Brasilien, Ecuador, Kenia, Libyen, Schweden, Somalia, Venezuela, Burkina Faso, Cote d'Ivoire, Gambia, Guinea, Jamaika, Korea (Rep), Schweiz, Sierra Leone, Singapur, Sudan, Togo, Usbekistan, Vietnam, Zypern, Argentinien, Benin, Bolivien, Dänemark, Estland, Haiti, Japan, Kamerun, Kanada, Kongo, Kuba, Liberia, Mali, Mauretanien, Mexiko, Mongolei, Nepal, Südafrika, Taiwan, Uganda.
Für die Vorjahre können nur Globalzahlen angegeben werden:
Abschiebungen Zurückschiebungen
1991 9.607 9.843
1992 7.356 8.221
1993
Europa: 7.797 5.225
Afrika: 527 106
Asien: 399 88
Amerika/Australien: 134 18
Abschiebungen Zurückschiebungen
1994
Europa: 8.891 3.875
Afrika: 504 81
Asien: 380 88
Amerika/Australien: 176 31
Zu Frage 9:
Eine Aufzeichnung, die die gesamten Kosten ausweist, die der Republik Österreich bei der Abschiebung von Fremden entstehen, nämlich der Kosten des fremdenpolizeilichen Verfahrens einschließlich Dolmetschkosten, der Schubhaftkosten, der tatsächlichen Abschiebungskosten sowie der administrativen Begleitkosten, wird nicht geführt. Anhand der statistischen Daten und der Budgetzahlen 1995 können diese Kosten jedoch geschätzt werden, wobei der Amtsaufwand und der Aufwand für allfällige Begleitung der Schubhäftlinge durch Sicherheitsorgane unberücksichtigt bleiben.
So wurden im Jahre 1995 den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten im Zusammenhang mit der fremdenpolizeilichen Behandlung von rd. 4500 Fremden unter dem finanzgesetzlichen Ansatz 1/11228 "Fremdenwesen" ÖS 9,436.579,76 refundiert, und zwar für Bahntransporte ÖS 767.092,10, für sonstige Transporte (Flug) ÖS 5,276.898,82, für Dolmetschkosten ÖS 2,701.319,03 und für sonstige Kosten (Zehrgeld etc) ÖS 691.269,81. Dies ergibt somit Durchschnittskosten von ÖS 2.097,--.
Zu diesen Kosten sind die Schubhaftkosten zu addieren, die derzeit gemäß S 11 FRG-DV mit einem Kostenpauschale von ÖS 281,60 pro angefangenem Kalendertag der Schubhaft festgesetzt sind. Das ergibt bei 4.500 Fremden und einer angenommenen durchschnittlichen Schubhaftdauer von 20 Tagen einen
Gesamtbetrag von ÖS 25,344.000,-- bzw. einen Durchschnittsbetrag von ÖS 5.632,-- pro Fremden.
Die Summe dieser angeführten Kostenkomponenten ergibt somit Gesamtkosten von ÖS 34,780.579,-- oder Durchschnittskosten von ÖS 7.729,--.
Umgelegt auf die Gesamtzahl der im Jahre 1995 durchgeführten 14.473 Ab- und Zurückschiebungen bedeutet dies Gesamtkosten von ÖS 111,861.817,--. Läßt man die wenig kostenintensiven
3.701 Zurückschiebungen unberücksichtigt und nimmt nur die
10.772 Abschiebungen, ergeben sich Gesamtkosten von
ÖS 83,256.788,--.
Zu Frage 10:
Ja. Über die Anzahl derartiger Fälle und die dadurch verursachten Kosten wird keine Statistik geführt. Gegen Fremde, die ihre Abschiebung verhindern, wird nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neuerlich die Schubhaft verhängt und die Abschiebung mit Begleitung von Sicherheitsorganen veranlaßt.
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