244/AB                                                                                                        

 

Herrn     

            Präsidenten des Nationalrates

               Dr. Heinz Fischer                                                                                               

 

            Parlament                                                                                                        

            1017 W i  e n

 

 

 

 

Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rossmann vom 29.  Februar 1996, Nr. 252/J-NR/1996, betreffend "Kosten von Asylverfahren", beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Da keine nach Verfahrensgegenständen gegliederten statisti­schen Aufzeichnungen über Anwaltskosten in Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geführt werden, kann die Frage nach den Anwaltskosten in Asylangelegenheiten nicht beantwortet werden.  Nach den Schätzungen der Fachabtei­lung liegen diese Kosten aber sicher über 1.000.000,-­Schilling.

 

Ähnliches gilt für die Kosten der Unterbringung von Asylwer­bern, die ja nur einen Teil der Gesamtleistungen der Bundes­betreuung darstellt.  Die Kosten der Bundesbetreuung für Asylwerber insgesamt (d.h. nicht nur auf deren Unterbringung

 

bezogen) können aber angegeben werden.  Sie betrugen im Jahre

 

1991                        1.036,0 Millionen Schilling

 

1992                        887,1 Millionen Schilling

 

1993                        499,8 Millionen Schilling

 

1994                        185,0 Millionen Schilling

 

1995                        143,0 Millionen Schilling.

 

 

Da bis zum Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 mit Wirkung vom 1.6.1992 die Asylverfahren von den Sicherheitsdirektio­nen geführt wurden und von seiten dieser Behörden keine gesonderten Aufzeichnungen über aufgelaufene Dolmetscherko­sten in Asylrechtsangelegenheiten geführt wurden, kann die Frage nach den Dolmetscherkosten erst für die Zeit der Exi­stenz des Bundesasylamtes als selbständiger Asylbehörde beantwortet werden.  Die Dolmetscherkosten des Bundesasyl­amtes betrugen im Jahre

 

 

1993                      9.606.645,- Schilling

 

1994                      8.728.712,- Schilling

 

1995                      12.490.838,- Schilling.

 

 

 

Für die genannten Kosten ist - aufgrund gesetzlicher Ver­pflichtung - der Bund aufgekommen.

 

 

Zu Frage 2:

 

Diese Frage kann für den Zeitraum des Bestehens des Bundes­asylamtes exakt beantwortet werden; für den davor liegenden Zeitraum stellte sich die Sachlage nicht wesentlich anders

 

dar.  Demnach wurden im Rahmen der Administrativverfahren nach dem Asylgesetz Dolmetscher für 86 Sprachen herangezo­gen.

Da gemäß S 18 Absatz 1 Asylgesetz 1991 der Vernehmung eines Asylwerbers erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizuziehen ist, der die Übersetzung in eine dem Antragsteller ausrei­chend verständliche Sprache vorzunehmen hat, und gemäß S 22 leg. cit. im Asylverfahren Barauslagen nicht zu entrichten sind, waren die Dolmetscherkosten vom Bund zu tragen und ist dieser dafür aufgekommen.

 

 

Zu Frage 3:

 

Da kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Vernehmung in seiner Muttersprache im engsten Sinne besteht, sondern von Gesetzes wegen nur die Übersetzung in eine ihm ausreichend verständliche Sprache sicherzustellen ist, konnte seit Er­richtung des Bundesasylamtes der genannten gesetzlichen Verpflichtung immer ohne nennenswerte Schwierigkeiten Genüge getan werden.  Der organisationsaufwand ist allerdings bei einigen ausgefallenen Sprachen groß, ohne Kosten zu verursa­chen.

 

 

Zu Frage_4:

 

Gemäß S 53 a AVG haben Dolmetscher Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie in gerichtlichen Verfahren, somit nach dem Gebührenan­spruchsgesetz 1975.  Da im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen" keine Differenzierung der Entlohnung nach einzelnen bestimm­ten Sprachen vorgesehen ist, stellen sich die Dolmetscherko­sten pro Zeiteinheit als für jede Sprache gleich dar.  Sie betragen derzeit pro Stunde 1.607,-- S.

 

Zu Frage 5:

 

Für die Jahre 1993 bis 1995 ergibt die simple Division des

 

Gesamtaufwandes für Dolmetscher durch die Gesamtzahl der

 

Asylanträge durchschnittliche Dolmetscherkosten von 1.957,70

 

Schilling pro Verfahren.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß im Einzel­fall massive Abweichungen von der genannten Summe vorkommen können.  Auch ist der genannte Betrag insofern mit einem Vorbehalt zu verstehen, als, beispielsweise aufgrund ergän­zender Erhebungen durch das Bundesasylamt im Rahmen des Berufungsverfahrens, Dolmetscherkosten auch für Anträge aufgelaufen sind, die aber statistisch nicht eigens ausgewie­sen bzw. zugeordnet werden können.

 

 

Zu Frage 6:.

 

Da im Verwaltungsverfahren weder Anwaltszwang herrscht noch das Institut der Verfahrenshilfe existiert, liegt eine all­fällige Vertretung des Antragstellers im Administrativverfah­ren grundsätzlich in dessen Sphäre und besteht bei allfälli­ger Inanspruchnahme rechtskundiger Vertretung kein Kostener­satzanspruch an den Bund.

Die Asylwerber nehmen zumeist eine Vertretung durch Mitarbei­ter von Beratungseinrichtungen für Fremde in Anspruch, die ihrerseits wieder in vielen Fällen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

 

Das Asylgesetz 1991 sieht jedoch in S 23 die Bestellung von Flüchtlingsberatern zur Unterstützung von Fremden in Angele' genheiten des Asylrechts durch den Bundesminister für Inne­res vor.  Die - grundsätzlich mögliche - Vertretung eines Asylwerbers durch bestellte Flüchtlingsberater im Administra­tivverfahren ist jedoch nicht die Regel.

 

Da Bescheidbeschwerden bei den Gerichtshöfen des öffentli­chen Rechts von einem Anwalt unterschrieben sein müssen, erfolgt die Vertretung von Beschwerdeführern in solchen Verfahren in der Regel durch Rechtsanwälte.

 

 

Zu Frage 7:

 

Grundsätzlich bestimmen sich die Vertretungskosten nach dem privatrechtlichen Innenverhältnis zwischen Partei und Vertre­ter und es kann somit darüber seitens der Behörde keine Auskunft erteilt werden.

 

Die - vom Bund zu tragenden - Kosten für die bestellten Flüchtlingsberater, denen, wie ausgeführt, auch Vertretungs­aufgaben im Administrativverfahren nach dem Asylgesetz 1991 zukommen können, beliefen sich im Jahre 1995 auf 385.060,-­Schilling.

 

Im Falle des Erfolges einer Bescheidbeschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts ist die belangte Behörde grundsätzlich zum tarifmäßigen Kostenersatz, der sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergibt (SS 47 ff. VWGG, bzw.  S 88 VFGG), verpflichtet.  Im Falle der Abwei­sung einer derartigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer, außer bei Gewährung von Verfahrenshilfe, seine Vertretungsko­sten selbst zu tragen.

Erfahrungsgemäß wird in den meisten Fällen Verfahrenshilfe gewährt.

 

 

Zu Frage 8:

 

Eine nach Staatsangehörigkeiten gegliederte fremdenpolizeili­che Statistik wird erst seit dem Jahre 1995 geführt, wobei allerdings die Abschiebungen und Zurückschiebungen gemeinsam

 

ausgewiesen werden.  In den Vorjahren wurden die Statistiken nach anderen Gesichtspunkten geführt.

 

Im Jahr 1995 wurden insgesamt 14.473 Fremde ab- bzw. zurück­geschoben, davon 10.790 Fremde auf dem Landweg und 3.683 Fremde auf dem Luftweg.

 

Diese Fremden stammen aus folgenden Ländern:

 

Rumänien, Jugoslawien, Polen, Türkei, Mazedonien, Ungarn, Slowakei, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Tschechien, Bulgari­en, Ägypten, Slowenien, Tunesien, Albanien, Rußland, Ukrai­ne, Deutschland, Nigeria, Sri Lanka, China, Italien, Liba­non, Algerien, Iran, Chile, Peru, Frankreich, Ghana, Indien, Marokko, Niederlande, Jordanien, Moldau, Dominikanische Republik, Großbritannien, Senegal, Israel, Pakistan, Syrien, Bangladesch, Georgien, Irak, Kolumbien, Griechenland, Tansania, USA, Philippinen, Thailand, Belgien, Zaire, Armeni­en, Brasilien, Ecuador, Kenia, Libyen, Schweden, Somalia, Venezuela, Burkina Faso, Cote d'Ivoire, Gambia, Guinea, Jamaika, Korea (Rep), Schweiz, Sierra Leone, Singapur, Su­dan, Togo, Usbekistan, Vietnam, Zypern, Argentinien, Benin, Bolivien, Dänemark, Estland, Haiti, Japan, Kamerun, Kanada, Kongo, Kuba, Liberia, Mali, Mauretanien, Mexiko, Mongolei, Nepal, Südafrika, Taiwan, Uganda.

 

Für die Vorjahre können nur Globalzahlen angegeben werden:

 

                                                                              Abschiebungen                             Zurückschiebungen

              1991                                                                        9.607                                                  9.843

 

              1992                                                                        7.356                                                  8.221

 

              1993

              Europa:                                                                   7.797                                                  5.225

              Afrika:                                                                       527                                                    106

              Asien:                                                                        399                                                      88

              Amerika/Australien:                                                    134                                                      18

 

                                                                              Abschiebungen                             Zurückschiebungen

                 1994

                 Europa:                                                                 8.891                                                  3.875

                 Afrika:                                                                     504                                                      81

                 Asien:                                                                      380                                                      88

                 Amerika/Australien:                                                 176                                                      31

 

 

Zu Frage 9:

 

Eine Aufzeichnung, die die gesamten Kosten ausweist, die der Republik Österreich bei der Abschiebung von Fremden entste­hen, nämlich der Kosten des fremdenpolizeilichen Verfahrens einschließlich Dolmetschkosten, der Schubhaftkosten, der tatsächlichen Abschiebungskosten sowie der administrativen Begleitkosten, wird nicht geführt.  Anhand der statistischen Daten und der Budgetzahlen 1995 können diese Kosten jedoch geschätzt werden, wobei der Amtsaufwand und der Aufwand für allfällige Begleitung der Schubhäftlinge durch Sicherheitsor­gane unberücksichtigt bleiben.

 

So wurden im Jahre 1995 den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten im Zusammenhang mit der fremdenpolizeilichen Behandlung von rd. 4500 Fremden unter dem finanzgesetzlichen Ansatz 1/11228 "Fremdenwesen" ÖS 9,436.579,76 refundiert, und zwar für Bahntransporte ÖS 767.092,10, für sonstige Transporte (Flug) ÖS 5,276.898,82, für Dolmetschkosten ÖS 2,701.319,03 und für sonstige Kosten (Zehrgeld etc) ÖS 691.269,81. Dies ergibt somit Durchschnittskosten von ÖS 2.097,--.

 

Zu diesen Kosten sind die Schubhaftkosten zu addieren, die derzeit gemäß S 11 FRG-DV mit einem Kostenpauschale von ÖS 281,60 pro angefangenem Kalendertag der Schubhaft festge­setzt sind.  Das ergibt bei 4.500 Fremden und einer angenomme­nen durchschnittlichen Schubhaftdauer von 20 Tagen einen

 

Gesamtbetrag von ÖS 25,344.000,-- bzw. einen Durchschnittsbe­trag von ÖS 5.632,-- pro Fremden.

 

Die Summe dieser angeführten Kostenkomponenten ergibt somit Gesamtkosten von ÖS 34,780.579,-- oder Durchschnittskosten von ÖS 7.729,--.

Umgelegt auf die Gesamtzahl der im Jahre 1995 durchgeführten 14.473 Ab- und Zurückschiebungen bedeutet dies Gesamtkosten von ÖS 111,861.817,--. Läßt man die wenig kostenintensiven

3.701           Zurückschiebungen unberücksichtigt und nimmt nur die

 

10.772          Abschiebungen, ergeben sich Gesamtkosten von

ÖS 83,256.788,--.

 

 

Zu Frage 10:

Ja. Über die Anzahl derartiger Fälle und die dadurch verur­sachten Kosten wird keine Statistik geführt.  Gegen Fremde, die ihre Abschiebung verhindern, wird nach Maßgabe der ge­setzlichen Bestimmungen neuerlich die Schubhaft verhängt und die Abschiebung mit Begleitung von Sicherheitsorganen veran­laßt.

 

 

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