2440/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2455/J-NR/1997, betreffend LKW-Unfall auf der
B 137 vom 3.3.1997, die die Abgeordneten Großruck und Kollegen am 16. Mai 1997 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
I.-4. Wie ist es sachlich zu rechtfertigen, daß- unabhängig von der Gesamtmenge des
Ladegutes - eine Gefahrengutkennzeichnung erst ab einer Verpackung in Behäl-
tern zu 400 kg notwendig ist?
Erachten Sie diese Bestimmung für sinnvoll?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, werden Sie Initiativen für eine entsprechende Änderung setzen?
Es ist zutreffend, daß im Accord europe‘en relatif au transport international des merchandises
Dangereuses par Route/Reglement concemant le transport International ferroviaire des mer-
chandises Dangereuses (ADR/RID) mit 1.1.1997 eine Bestimmung eingeführt wurde, wonach
Schwefel nicht den Vorschriften des ADR/RID) unterliegt, wenn der Stoff
a) in Mengen von weniger als 400 kg je Versandstück befördert wird oder
b) in besonderer Form (z.B Perlen, Granulat,
Pellets oder Flocken) vorliegt
Diese Regelung beruht auf einer beschlossenen Empfehlung des dem Wirtschafts- und Sozialrat
der Vereinten Nationen (UN/ECOSOC) unterstehenden Expertenausschusses für die Beför-
derung gefährlicher Güter. Sie war das Ergebnis eines längeren Diskussionsprozesses, der im
Jahr 1992 durch einen Antrag der USA eingeleitet und schließlich mit der Entscheidung
abgeschlossen wurde, Schwefel nur in bestimmter Form in der Klasse 4.1 zu belassen und im
übrigen - außer bei einer Beförderung in geschmolzenem Zustand - von den Gefahrgut-Beför-
derungsvorschriften freizustellen.
In weiterer Folge wurde diese Bestimmung in den Gremien der europäischen Unterorganisation
der ECE, dem ADR/RID-Expertenausschuß, übernommen. Diese Vorgangsweise entspricht
einer in diesem Bereich in der Regel geübten Praxis.
Bisher -wie mir von der Fachabteilung meines Hauses berichtet wurde - ist kein gleichartiger
Unfall mit Schwefel in Österreich bekannt. Dennoch wird der österreichische Vertreter bei der
für Europa zuständigen gemeinsamen RID/ADR-Tagung diesen von Ihnen in gegenständlicher
Anfrage angeführten Unfall zum Anlaß für eine eingehende Diskussion nehmen.