2445/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2577/J-N RII 997, betreffend Studienbeihilfege-

setz, die die Abgeordneten Mag. STEINDL und Kollegen am 11. Juni1997 an mich gerichtet

haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Nach welchen Kriterien erfolgen generell die Berechnungen?

Antwort:

Der oder die Studierende muß im Sinne des Studienförderungsgesetzes sozial bedürftig sein.

Bestimmungsfaktoren der sozialen Bedürftigkeit sind Einkommen und Familienstand. Mit Hilfe

dieser Faktoren wird auch die Höhe der Studienbeihilfe berechnet. Grundsätzlich werden nach

einem dem Gesetz zu entnehmenden Berechnungsmodus von einer allenfalls zustellenden

höchststudienbeihilfe zumutbare Unterhalts- bzw. Eigenleistungen sowie die Familienbeihilfe

abgezogen.

Die Höchststudienheihilfe bestimmt sich nach der persönlichen Situation des Studierenden, ob

er etwa zu Hause bei den Eltern wohnt, eine Wohnung am Studienort nehmen muß, seine Eltern

verstorben sind, der Studierende oder die Studierende verheiratet ist oder für Kinder zu sorgen

hat bzw. eine erhebliche Behinderung vorliegt.

Die zumutbare Unterhalts- bzw. Eigenleistung richtet sich nach dem Einkommen. Das Ein-

kommen ist dem Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes angepaßt, jedoch nicht mit

diesem identisch. Der Einkommensbegriff nach dem Studienförderungsgesetz ist den §§ 8 und

9 des Studienförderungsgesetzes zu entnehmen.

2. Ist in nächster Zeit eine Überarbeitung der Berechnungsgrundlagen vorgesehen?

Antwort:

Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr ist keine Überarbeitung der

Berechnungsgrundlagen vorgesehen.

3. Wieso wird in diesem konkreten Fall das Einkommen der Eltern zur Berechnung her-

angezogen, obwohl die Antragstellerin seit sieben Jahren verheiratet ist?

Antwort:

Das Studienförderungsgesetz knüpft in seiner Zielsetzung, nämlich jenen Studierenden, denen

auf Grund ihres finanziellen Hintergrundes die Absolvierung eines Studiums nicht möglich

wäre, ein solches mit Hilfe von staatlichen Leistungen zu ermöglichen, an das Unterhaltsrecht

an. Nach der Unterhaltsjudikatur sind die Eltern zur Leistung des Unterhaltes verpflichtet so-

lange Selbsterhaltungsfälligkeit nicht vorliegt. Dies ist in der Regel bei Studierenden anzuneh-

men. Der Umstand, daß jemand verheiratet ist, schließt eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern

nicht aus.

4. Welche Begründung spricht dafür, das Einkommen der Eltern in diesem Fall zu be-

rücksichtigen?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 3.

5. Nach welchem Schema werden die landwirtschaftlichen Zupachtungen berechnet?

Antwort:

Bei Zupachtungen werden, je nach dem, ob eine Veranlagung erfolgt oder keine Veranlagung

erfolgt zehn bzw. zwanzig Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Ver-

mögens der Zupachtung als Einkommen im Sinne des studienförderungsgesetzes ermittelt. Von

diesem Einkommen werden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Freibeträge für unter-

haltsberechtigte Familienmitglieder in Abzug gebracht. Die zumutbare Unterhaltsleistung wird

nach gestaffelten Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage errechnet. Der genaue Berechnungs-

modus ergibt sich aus den §§ 7 bis 12 bzw. 26 bis 32 des Studienförderungsgesetzes.

6. Welche Abzugsposten wurden bei der Berechnung berücksichtigt?

Antwort:

Mangels entsprechender Informationen über den Anlaßfall kann die Frage nicht beantwortet

werden.

7. Wieso müßte die Antragstellerin noch mindestens zwei Jahre S 88.000,-- verdienen um

einen Studienbeihilfenanspruch zu erhalten?

Antwort:

Studierenden, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch mindestens vier

Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, werden bei Ermittlung der Studienbeihilfe keine zumut-

baren Unterhaltsleistungen der Eltern abgezogen. Ein Selbsterhalt eines Studierenden ist nach

§ 27 StudFG auszuschließen, wenn das jährliche Einkommen geringer ist als die derzeitige

Höchststudienbeihilfe von 88.000,- S. Eine nähere Beantwortung ist mangels Kenntnis des

Anlaßfalles nicht möglich.