2445/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2577/J-N RII 997, betreffend Studienbeihilfege-
setz, die die Abgeordneten Mag. STEINDL und Kollegen am 11. Juni1997 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Nach welchen Kriterien erfolgen generell die Berechnungen?
Antwort:
Der oder die Studierende muß im Sinne des Studienförderungsgesetzes sozial bedürftig sein.
Bestimmungsfaktoren der sozialen Bedürftigkeit sind Einkommen und Familienstand. Mit Hilfe
dieser Faktoren wird auch die Höhe der Studienbeihilfe berechnet. Grundsätzlich werden nach
einem dem Gesetz zu entnehmenden Berechnungsmodus von einer allenfalls zustellenden
höchststudienbeihilfe zumutbare Unterhalts- bzw. Eigenleistungen sowie die Familienbeihilfe
abgezogen.
Die Höchststudienheihilfe bestimmt sich nach der persönlichen Situation des Studierenden, ob
er etwa zu Hause bei den Eltern wohnt, eine Wohnung am Studienort nehmen muß, seine Eltern
verstorben sind, der Studierende oder die Studierende verheiratet ist oder für Kinder zu sorgen
hat bzw. eine erhebliche Behinderung vorliegt.
Die zumutbare Unterhalts- bzw. Eigenleistung richtet sich nach dem Einkommen. Das Ein-
kommen ist dem Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes angepaßt, jedoch nicht mit
diesem identisch. Der Einkommensbegriff nach dem Studienförderungsgesetz ist den §§ 8 und
9 des Studienförderungsgesetzes zu entnehmen.
2. Ist in nächster Zeit eine Überarbeitung der Berechnungsgrundlagen vorgesehen?
Antwort:
Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr ist keine Überarbeitung der
Berechnungsgrundlagen vorgesehen.
3. Wieso wird in diesem konkreten Fall das Einkommen der Eltern zur Berechnung her-
angezogen, obwohl die Antragstellerin seit sieben Jahren verheiratet ist?
Antwort:
Das Studienförderungsgesetz knüpft in seiner Zielsetzung, nämlich jenen Studierenden, denen
auf Grund ihres finanziellen Hintergrundes die Absolvierung eines Studiums nicht möglich
wäre, ein solches mit Hilfe von staatlichen Leistungen zu ermöglichen, an das Unterhaltsrecht
an. Nach der Unterhaltsjudikatur sind die Eltern zur Leistung des Unterhaltes verpflichtet so-
lange Selbsterhaltungsfälligkeit nicht vorliegt. Dies ist in der Regel bei Studierenden anzuneh-
men. Der Umstand, daß jemand verheiratet ist, schließt eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern
nicht aus.
4. Welche Begründung spricht dafür, das Einkommen der Eltern in diesem Fall zu be-
rücksichtigen?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 3.
5. Nach welchem Schema werden die
landwirtschaftlichen Zupachtungen berechnet?
Antwort:
Bei Zupachtungen werden, je nach dem, ob eine Veranlagung erfolgt oder keine Veranlagung
erfolgt zehn bzw. zwanzig Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Ver-
mögens der Zupachtung als Einkommen im Sinne des studienförderungsgesetzes ermittelt. Von
diesem Einkommen werden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Freibeträge für unter-
haltsberechtigte Familienmitglieder in Abzug gebracht. Die zumutbare Unterhaltsleistung wird
nach gestaffelten Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage errechnet. Der genaue Berechnungs-
modus ergibt sich aus den §§ 7 bis 12 bzw. 26 bis 32 des Studienförderungsgesetzes.
6. Welche Abzugsposten wurden bei der Berechnung berücksichtigt?
Antwort:
Mangels entsprechender Informationen über den Anlaßfall kann die Frage nicht beantwortet
werden.
7. Wieso müßte die Antragstellerin noch mindestens zwei Jahre S 88.000,-- verdienen um
einen Studienbeihilfenanspruch zu erhalten?
Antwort:
Studierenden, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch mindestens vier
Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, werden bei Ermittlung der Studienbeihilfe keine zumut-
baren Unterhaltsleistungen der Eltern abgezogen. Ein Selbsterhalt eines Studierenden ist nach
§ 27 StudFG auszuschließen, wenn das jährliche Einkommen geringer ist als die derzeitige
Höchststudienbeihilfe von 88.000,- S. Eine nähere Beantwortung ist mangels Kenntnis des
Anlaßfalles nicht möglich.