2452/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Günter Kiermaier und Genossen

vom 5. Juni1997, Nr. 25441J, betreffend die Problematik der gesetzlichen Bevorzugung von

Landwirten bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, beehre ich mich, folgendes mitzu-

teilen:

Zu1.:

Die Beurteilung der Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist differenziert zu

betrachten. Bei bestimmten Betriebsgrößen ergeben sich durchaus ertragsteuerliche Vorteile

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Es liegen aber auch Studien vor1 die bei der der-

zeitigen Pauschalierung land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen (die Vorsteuer wird in

Höhe der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer angenommen) Nachteile für die Land- und

Forstwirtschaft orten. Überdies existieren wiederum Besonderheiten auf dem Gebiet der Ge-

tränkesteuer. Dazu kommt, daß die diversen Auswirkungen des EU-Beitritts für die Land- und

Forstwirtschaft in Kombination mit Auswirkungen auf die derzeitigen steuerlichen Regelungen

noch nicht ausreichend beurteilt werden können. Eine einigermaßen exakte Bezifferung des

Gesamtsteuerausfalls aus den diversen Sonderregelungen für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe ist derzeit unter der gebotenen Einbeziehung aller oben erwähnten Effekte kaum

möglich.

Zu 2.:

In meinem Ressort wird seit einigen Wochen unter Beiziehung von Vertretern der Land- und

Forstwirtschaft anhand verschiedener Grundlagen, insbesondere auch anhand externer

Daten (beispielsweise solcher aus dem „Grünen Bericht“) geprüft, ob und inwieweit die der-

zeitige steuerrechtliche Situation der Land- und Forstwirtschaft den Gegebenheiten ent-

spricht. Bei dieser Prüfung wird auf die Wettbewerbssituation im Verhältnis zur Gewerblichen

Wirtschaft speziell bedacht genommen.

 

Zu 3.:

Wie bereits im Zuge der Diskussion um die Novellierung der Gewerbeordnung von mir ver-

treten worden ist, wird bei der künftigen Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft die -

nunmehr ausgeweitete - Möglichkeit der Direktvermarktung berücksichtigt werden müssen.

Es bestehen Überlegungen in einer künftigen Fassung der Verordnung über ide Erfassung

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe die Direktvermarktung nur bis zu einer absoluten be-

traglichen Umsatzgrenze zuzulassen. Weiters wird evaluiert, ob innerhalb dieser Grenzen

eine zwingende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Bereich der Direktvermartung vor-

zusehen ist.