2452/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Günter Kiermaier und Genossen
vom 5. Juni1997, Nr. 25441J, betreffend die Problematik der gesetzlichen Bevorzugung von
Landwirten bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, beehre ich mich, folgendes mitzu-
teilen:
Zu1.:
Die Beurteilung der Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist differenziert zu
betrachten. Bei bestimmten Betriebsgrößen ergeben sich durchaus ertragsteuerliche Vorteile
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Es liegen aber auch Studien vor1 die bei der der-
zeitigen Pauschalierung land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen (die Vorsteuer wird in
Höhe der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer angenommen) Nachteile für die Land- und
Forstwirtschaft orten. Überdies existieren wiederum Besonderheiten auf dem Gebiet der Ge-
tränkesteuer. Dazu kommt, daß die diversen Auswirkungen des EU-Beitritts für die Land- und
Forstwirtschaft in Kombination mit Auswirkungen auf die derzeitigen steuerlichen Regelungen
noch nicht ausreichend beurteilt werden können. Eine einigermaßen exakte Bezifferung des
Gesamtsteuerausfalls aus den diversen Sonderregelungen für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe ist derzeit unter der gebotenen Einbeziehung aller oben erwähnten Effekte kaum
möglich.
Zu 2.:
In meinem Ressort wird seit einigen Wochen unter Beiziehung von Vertretern der Land- und
Forstwirtschaft anhand verschiedener Grundlagen, insbesondere auch anhand externer
Daten (beispielsweise solcher aus dem „Grünen Bericht“) geprüft, ob und inwieweit die der-
zeitige steuerrechtliche Situation der Land- und Forstwirtschaft den Gegebenheiten ent-
spricht. Bei dieser Prüfung wird auf die Wettbewerbssituation im Verhältnis zur Gewerblichen
Wirtschaft speziell bedacht genommen.
Zu 3.:
Wie bereits im Zuge der Diskussion um die Novellierung der Gewerbeordnung von mir ver-
treten worden ist, wird bei der künftigen Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft die -
nunmehr ausgeweitete - Möglichkeit der Direktvermarktung berücksichtigt werden müssen.
Es bestehen Überlegungen in einer künftigen Fassung der Verordnung über ide Erfassung
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe die Direktvermarktung nur bis zu einer absoluten be-
traglichen Umsatzgrenze zuzulassen. Weiters wird evaluiert, ob innerhalb dieser Grenzen
eine zwingende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Bereich der Direktvermartung vor-
zusehen ist.