2460/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2496/J betreffend Vertragsverlängerung in Schönbrunn, welche die
Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 28.5.1997 an
mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in
Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Gründung der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H.
und die Übertragung der Erhaltung, Verwaltung und des Betriebes
des Schlosses Schönbrunn erfolgte auf Grundlage des Schönbrunner
Schloßgesetzes, BGBl. Nr. 208/1992 idF BGBl. Nr. 117/1994. Eine
Bewirtschaftung des Areals Schönbrunn durch andere Rechtsträger
als die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H., die
eine zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich stehende Ge-
sellschaft ist, ist auf der bestehenden Rechtsbasis nicht möglich
und auch wirtschaftlich nicht zweckmäßig. Die Frage einer Aus-
schreibung der „Bewirtschaftung“
stellt sich daher nicht.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nimmt die
Eigentümerrechte für den Bund wahr. Im Rahmen dieser Funktion
wird die Geschäftsgebarung der Schloß Schönbrunn Kultur- und
Betriebsges.m.b.H. laufend verfolgt und evaluiert. Grundsätzlich
hat die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. die im
Gesetz vorgegebenen Zielsetzungen voll erfüllt und ihre bisherige
Tätigkeit ist als äußerst erfolgreich zu beurteilen. Die in der
Beilage angeschlossene Entwicklung einiger Kennzahlen belegt dies
anschaulich.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Obwohl das Schönbrunner Schloßgesetz keine zeitliche Einschrän-
kung für das Bestehen der Gesellschaft bzw. die Übertragung des
Fruchtgenußrechtes vorsieht, wurde der entsprechende Übertra-
gungsvertrag (Fruchtgenußvertrag) zu Beginn nur auf 5 Jahre be-
fristet abgeschlossen. Durch die Befristung sollte sichergestellt
werden, daß eine möglichst reibungslose Adaptierung einzelner
vertragspunkte aufgrund der gewonnenen Erfahrungen möglich ist.
An einen Eintritt eines Dritten in die Rechte und Pflichten der
Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. war auch aus
wirtschaftlicher Sicht niemals gedacht und wäre dies - wie unter
Punkt 1 angeführt - auf Basis der rechtlichen Grundlagen gar
nicht möglich.
Die im Zuge der Vertragsverlängerung vereinbarten Änderungen
waren insbesondere erforderlich aufgrund der geänderten Rahmen-
bedingungen (z.B. Abgrenzung des liegenschaftsmäßigen Umfanges,
Hauptmietzinse der Einrichtungen des Bundes, kustodische Auf-
lagen) zufolge der Novelle zum Schönbrunner Schloßgesetz sowie
der zwischenzeitig gewonnenen Erfahrungen. Ein Hauptpunkt der
ausverhandelten vertragsmodifikationen ist die
Erhöhung des
Fruchtgenußentgeltes für den Bund auf Grundlage einer geänderten
Berechnungsbasis.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Wie bereits in der Beantwortung der Frage 1 angeführt, kommt ein
Wechsel der Form der Verwaltung und der Betriebsführung des
Areals Schönbrunn aufgrund der bestehenden rechtlichen und wirt-
schaftlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Soferne die Ge-
sellschaft nicht die erwarteten Zielsetzungen erfüllt hätte, wäre
vielmehr im Bereich der Geschäftsführung zu reagieren gewesen.
Der Erfolg der Gesellschaft ist jedoch evident.