2460/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2496/J betreffend Vertragsverlängerung in Schönbrunn, welche die

Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 28.5.1997 an

mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in

Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die Gründung der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H.

und die Übertragung der Erhaltung, Verwaltung und des Betriebes

des Schlosses Schönbrunn erfolgte auf Grundlage des Schönbrunner

Schloßgesetzes, BGBl. Nr. 208/1992 idF BGBl. Nr. 117/1994. Eine

Bewirtschaftung des Areals Schönbrunn durch andere Rechtsträger

als die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H., die

eine zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich stehende Ge-

sellschaft ist, ist auf der bestehenden Rechtsbasis nicht möglich

und auch wirtschaftlich nicht zweckmäßig. Die Frage einer Aus-

schreibung der „Bewirtschaftung“ stellt sich daher nicht.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nimmt die

Eigentümerrechte für den Bund wahr. Im Rahmen dieser Funktion

wird die Geschäftsgebarung der Schloß Schönbrunn Kultur- und

Betriebsges.m.b.H. laufend verfolgt und evaluiert. Grundsätzlich

hat die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. die im

Gesetz vorgegebenen Zielsetzungen voll erfüllt und ihre bisherige

Tätigkeit ist als äußerst erfolgreich zu beurteilen. Die in der

Beilage angeschlossene Entwicklung einiger Kennzahlen belegt dies

anschaulich.

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

Obwohl das Schönbrunner Schloßgesetz keine zeitliche Einschrän-

kung für das Bestehen der Gesellschaft bzw. die Übertragung des

Fruchtgenußrechtes vorsieht, wurde der entsprechende Übertra-

gungsvertrag (Fruchtgenußvertrag) zu Beginn nur auf 5 Jahre be-

fristet abgeschlossen. Durch die Befristung sollte sichergestellt

werden, daß eine möglichst reibungslose Adaptierung einzelner

vertragspunkte aufgrund der gewonnenen Erfahrungen möglich ist.

An einen Eintritt eines Dritten in die Rechte und Pflichten der

Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. war auch aus

wirtschaftlicher Sicht niemals gedacht und wäre dies - wie unter

Punkt 1 angeführt - auf Basis der rechtlichen Grundlagen gar

nicht möglich.

Die im Zuge der Vertragsverlängerung vereinbarten Änderungen

waren insbesondere erforderlich aufgrund der geänderten Rahmen-

bedingungen (z.B. Abgrenzung des liegenschaftsmäßigen Umfanges,

Hauptmietzinse der Einrichtungen des Bundes, kustodische Auf-

lagen) zufolge der Novelle zum Schönbrunner Schloßgesetz sowie

der zwischenzeitig gewonnenen Erfahrungen. Ein Hauptpunkt der

ausverhandelten vertragsmodifikationen ist die Erhöhung des

Fruchtgenußentgeltes für den Bund auf Grundlage einer geänderten

Berechnungsbasis.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Wie bereits in der Beantwortung der Frage 1 angeführt, kommt ein

Wechsel der Form der Verwaltung und der Betriebsführung des

Areals Schönbrunn aufgrund der bestehenden rechtlichen und wirt-

schaftlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Soferne die Ge-

sellschaft nicht die erwarteten Zielsetzungen erfüllt hätte, wäre

vielmehr im Bereich der Geschäftsführung zu reagieren gewesen.

Der Erfolg der Gesellschaft ist jedoch evident.