2464/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Patrik-Pable`‘ und Kollegen haben

am 5. Juni1997 unter der Nr.2510/J an den Bundesminister für Inneres eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „ein in News 17/97 veröffent-

lichtes Foto der ermordeten Kurdenführer“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Hat Kid Möchel die in der Zeitschrift News zum Thema Kurdenmorde veröf-

fentlichten oder andere in diesem Zusammenhang stehende Bilder im Auf-

trag der erhebenden Polizeieinsatztruppe gemacht?

Wenn ja, warum wurden sie der Zeitschrift News zur Verfügung gestellt?

Wenn nein, von wem wurden diese Bilder, speziell das in News 17/97 veröf-

fentlichte Tatortfoto, gemacht?

2. Ist es richtig, daß dieses Bild aus der polizeilichen Tatortmappe stammt?

Wenn ja, von wem und warum erhielt Kid Möchel dieses Tatortfoto bzw.

wurden ihm noch andere Tatortfotos übergeben und wenn ja, welche, warum

und von wem?

3. Ist Ihnen bekannt, daß man bei Kid Möchel ein ganzes Paket von Bildern

zum Thema Kurdenmorde kaufen kann?

Wenn ja, haben Sie bereits eine Überprüfung der Herkunft dieser Bilder in

die Wege geleitet und mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, werden Sie die Herkunft dieser Bilder überprüfen und wann ist

mit einem Ergebnis dieser Überprüfung zu rechnen?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage1:

Kid MÖCHEL hat keine Fotos im Auftrag der Ermittlungsbehörden angefertigt.

Die Tatortfotos wurden von Bediensteten der Bundespolizeidirektion Wien er—

stellt.

Zu Frage 2:

Bei dem veröffentlichten Foto handelt es sich offensichtlich um einen Abzug

eines von der BPD Wien erstellten Tatortfotos.

Es ist mir nicht bekannt, wie und von wem sich lud MÖCHEL diesen Abzug

und eventuell noch andere Tatortfotos besorgt hat.

Zu Frage 3:

Es ist mir nicht bekannt, daß man bei lud MÖCHEL ein ganzes Paket von Bil-

dern zum Thema Kurdenmorde kaufen kann.

Die gegenständliche parlamentarische Anfrage wurde von der BPD Wien zum

Anlaß genommen, der Staatsanwaltschaft Wien diesbezüglich eine Sachver—

haltsdarstellung zur strafrechtlichen Beurteilung und allfälligen weiteren Auf-

tragserteilung vorzulegen.