2468/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2487/J betreffend Kunststoffverwertung in Oberösterreich, welche

die Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde am 28.5.1997

an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt  1 der Anfrage:

Unter den Geltungsbereich der Gewerbeordnung fallen folgende

Anlagen:

a) Gmundner Zementwerke Hans Hatschek Aktiengesellschaft, 4810

Gmunden.

Noch nicht im Versuchsbetrieb. Kapazität: 25.000 t/a, davon

ca. 5000 t/a Kunststoffe-Verpackungen.

b) Entsorgungs- und Energieverwertungs Gesellschaft mbH (EEVG),

4662 Steyrermühl.

Im Versuchsbetrieb. 783.000 m3/a Rinde, Späne und Hack-

schnitzel, Papier und Kartonagen, Baurestholz, Altholz,

Faserreststoffe.

c) RVL-Reststoffverwertung Lenzing Gesellschaft mbH, 4860

Lenzing.

Voraussichtliche Inbetriebnahme im September 1997, Kapazität:

150.000 t/a, davon ca. 70.000 t/a Kunststoffe - Verpackungen,

Altholz, Spuckstof fe, etc.

d) Kirchdorfer Zementwerk Hoffmann Gesellschaft mbH, 4560 Kirch-

dorf.

Versuchsbetrieb teilweise begonnen. Kapazität: 11.000 t/a

Kunststoffe, Holzspäne, etc.

e) WAV - Welser Abfallverwertungs Gesellschaft mbH, 4600 Wels.

Regelbetrieb seit Juli 1996. Kapazität: 60.000 t/a, Hausmüll

und hausmüllähnlicher Gewerbe- und Sperrmüll.

f) ASA Abfallservice Holding Aktiengesellschaft, Ranshofen.

Bewilligungsverfahren läuft. Standort: Gemeinde Neukirchen an

der Enknach, Kapazität: 60.000 t/a problemstoffe.

Antwort zu den Punkten 2 bis 5 der Anfrage:

Das Dokumentationswesen auf dem Gebiet des Umweltschutzes. (und

damit auch der Abfallwirtschaft) fällt gemäß Anlage L Z 1 zu § 2

des Bundesministeriengesetzes in den Zuständigkeitsbereich des

Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Der gegenständliche Anfragepunkt läßt offen, was mit „herkömm-

lichen thermischen Verwertungsanlagen“ gemeint sein soll.

Hinsichtlich der in diesem Anfragepunkt angesprochenen ‚Grenz-

werte für die Zementindustrie“ darf auf die Verordnung BGBl.

Nr. 63/1994 über die Begrenzung der Emission von luftverun-

reinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung hingewiesen

werden, die für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 7

leg.cit. für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gilt,

in denen Zement erzeugt wird.

Aus gewerbetechnischer Sicht wird darauf hingewiesen, daß der

§ 18 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K

1989, BGBl. Nr. 19/1989, i.d.F. BGBl. Nr. 785/1994, Grenzwerte

für Dampfkessel in Müllverbrennungsanlagen vorsieht. Diese

Emissionsgrenzwerte werden von den Verwaltungsbehörden auch als

Regeln der Technik für die Festlegung von Emissionsgrenzen bei

sonstigen Anlagen, in denen Abfall verbrannt wird, herangezogen.

Weiters wird bemerkt, daß für genehmigungspflichtige und nach

Maßgabe der diesbezüglichen übergangsbestimmungen bereits ge-

nehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen in Verbrennungs-

anlagen gefährliche Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden,

eine Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Ange-

legenheiten über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerb-

lichen Betriebsanlagen in Vorbereitung steht.

Was die nicht der Genehmigungspflicht gem. § 74 Abs. 2 GewO 1994,

sondern der Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz

unterliegenden Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen

betrifft, so wird eine Verordnung über die Verbrennung von ge-

fährlichen Abfällen in Abfallbehandlungsanlagen vom Bundesmini-

sterium für Umwelt, Jugend und Familie vorbereitet.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Der Abschluß privatrechtlicher Verträge von Bürgerinitiativen mit

Anlagenbetreibern setzt - soweit dem Bundesministerium für wirt-

schaftliche Angelegenheiten bekannt ist - schon nach den Grund-

sätzen des allgemeinen Vertragsrechtes voraus, daß derartigen

Bürgerinitiativen Rechtssubjektivität zukommt. Dies ist nach der

österreichischen Rechtsordnung nur dann der Fall, wenn Bürger-

initiativen als Vereine nach dem Vereinsgesetz konstituiert sind.

Unter dieser Voraussetzung könnten im Rahmen der in Österreich

grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit Verträge zwischen

Bürgerinitiativen und Anlagenbetreibern über die Unterbindung von

Abfallimporten abgeschlossen werden. Eine Verletzung derartiger

Verträge müßte bei den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden

und besteht auch diesbezüglich kein Zusammenhang mit dem Zustän-

digkeitsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Angele-

genheiten.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Soferne mit dieser Frage ein Versuchsbetrieb hinsichtlich der

teilweisen Ersetzung konventioneller fossiler Brennstoffe durch

Kunststoffe bei den Gmundner Zementwerken Hans Hatschek Aktienge-

sellschaft gemeint ist, kann dazu ausgeführt werden, daß die Auf-

nahme des Versuchsbetriebes, die bisher noch nicht erfolgt ist,

bis zum 30.9.1997 terminisiert wurde. Die Genehmigung zur Durch-

führung des Versuchsbetriebes wurde vom Landeshauptmann von Ober-

österreich (Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Umwelt-

rechtsabteilung) auf drei Jahre ab tatsächlicher Aufnahme des

Versuchsbetriebes befristet. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt

eine entsprechende Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Auf den „Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr - Anwendungsbereich und

Verfahrensbestimmungen“ betreffenden § 34 AWG darf verwiesen

werden, mit dessen Vollziehung nach dem § 46 leg.cit. der Bundes-

minister für Umwelt, Jugend und Familie betraut ist.