2469/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl Freundinnen und Freunde haben am
14. Mai 1997 unter der Nr. 2404/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Transit von Rüstungsgütern in den Iran gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
1. Was sagen Sie Herr Bundeskanzler zum Vorwurf, daß Österreich angeb-
lich als „klassisches Transit-Land“ für Waffen-Lieferungen in den Iran
dient?
2. Hat es Wahrnehmungen im Bundeskanzleramt gegeben, die derartige
Berichte begründet erscheinen lassen?
3. Haben Sie in Folge der internationalen Medienberichte Schritte unternom-
men, um die tatsächlichen Hintergründen derselben aufzuhellen?
4. Wieviele Bewilligungsanträge nach dem kriegsmaterialgesetz auf Durch-
oder Ausfuhr von Waffen in den Iran wurden in den vergangenen acht
Jahren gestellt?
5. Wurden Anträge auf Aus- oder Durchfuhr von Waffen in den Iran in den
vergangenen acht Jahren von der österreichischen Bundesregierung
bewilligt? Wenn ja, um welche Arten von Waffen handelte es sich, in
welcher Menge und in welchem Jahr?
6. Welchen Ermittlungsstand gibt es im Fall des Anfang 1997 aufgeflogenen
Ersatzteilexports für Noricum-kanonen an den Iran durch die ,,Technology
Trading Ltd“?
7. Wurden gegen die Verantwortlichen dieser illegalen Waffenlieferung
strafrechtliche Schritte eingeleitet?
8. Sehen Sie Verbesserungen der Kontrollmöglichkeiten zur Einhaltung und
Durchsetzung der Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1977 über die Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBI.Nr. 540, wird eine Aus- und
Durchfuhr von Kriegsmaterial vom Bundesministerium für Inneres im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem
Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundeskanzlers
bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bewilligt. Im Zuge dieses
Verfahrens hat somit der Bundeskanzler ein Anhörungsrecht.
Wie den nachfolgenden Beantwortungen zu entnehmen ist, ergeben sich aus
dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes keinerlei Hinweise dafür, daß
„Österreich ein klassisches Transit-Land für Waffen-Lieferungen in den Iran“
sei.
ZuFrage3:
Sollte tatsächlich Kriegsmaterial aus oder durch Österreich in den Iran gelangt
sein, so kann es sich dabei nur um illegale Lieferungen gehandelt haben. Die
Aufklärung eines derartigen Sachverhaltes fällt allerdings in den
Zuständigkeitsbereich der
Strafverfolgungsbehörden.
Zu den Fragen 4 und 5
In den letzten acht Jahren wurden - wie im Bundeskanzleramt aufgrund der ihm
im Zuge des Anhörungsverfahrens zugekommenen Unterlagen feststellbar ist -
lediglich zwei Anträge auf Ausfuhr von Kriegsmaterial in den Iran gestellt, die
jedoch beide wieder zurückgezogen wurden. Seit diesem Zeitpunkt wurden
demnach keinerlei Anträge auf Aus- oder Durchfuhr von Waffenlieferungen in
den Iran eingebracht. Somit wurden in dem fraglichen Zeitraum auch keine
Bewilligungen erteilt.
Zu den Fragen 6 und 7:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung im Bereich des
Bundeskanzleramtes nach Art. 52 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz.
Zu Frage 8:
Wie bereits erwähnt, beschränkt sich die Mitwirkung des Bundeskanzlers an
der Vollziehung des Kriegsmaterialgesetzes auf ein Anhörungsrecht im
Verfahren, während die führende Zuständigkeit - auch für legistische Vorbe-
reitungen - dem Bundesministerium für Inneres zukommt. In meinem
Wirkungsbereich wurden die erforderlichen Vorkehrungen dafür getroffen, daß
im Zuge der Anhörung des Bundeskanzlers nach § 3 leg.cit. zu den vom
Bundesministerium für Inneres übermittelten Anträgen rasch und umfassend
Stellung genommen wird.