2471/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Trattner, Mag. Schreiner, Böhacker

und Kollegen haben am 15. Mai1997 unter der Nr. 2444/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Förderung für die Austria Film

und Video GmbH gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Aufgrund welcher Voraussetzungen erhält die Austria Film und Video

GmbH eine Förderung in Höhe von 5 bis 6 Millionen Schilling pro Jahr?

2. Ist die Gewährung der Förderung an bestimmte Bedingungen gebunden?

Wenn ja, in welcher Form erfolgt die Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung

dieser Bedingungen?

Wenn nein, warum nicht?

3. Wie berechnet sich die Höhe der Förderung?

4. Liegt die Höhe der Subvention im Bereich des Geschäftsabganges?

Wenn ja, gibt es eine zwingende Überprüfung der Betriebsführung der

Austria Film und Video GmbH hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Sparsam-

keit?

5. Was ist der tatsächliche Geschäftszweck der Austria Film und Video

GmbH?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt;

Zu Frage 1:

Prinzipiell werden nur solche Projekte der Austria Film und Video GmbH

gefördert, deren Realisierung im öffentlichen Interesse der Republik gelegen

sind. Formale Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist ein dem-

entsprechender Förderungsantrag der Austria Film und Video GmbH. Dieser

Antrag hat unter anderem eine konkrete Projektbeschreibung, die voraussicht-

lichen Gesamtkosten des Projektes und die Höhe des beantragten Zuschusses

zu enthalten. Nach Prüfung der Förderungswürdigkeit des Projektes durch das

Bundeskanzleramt und nach Bestätigung der Preisangemessenheit der Ge-

samtkosten des Projektes durch eine externe Institution, nämlich den Fachver-

band der Audiovisions- und Filmindustrie, erfolgt der Abschluß eines Förde-

rungsvertrages mit der Austria Film und Video GmbH.

Zu Frage 2:

Die Bedingungen für die Gewährung der Förderung sind im Förderungsvertrag

festgelegt. Die Kontrolle auf Einhaltung dieser Bedingungen erfolgt durch die

zuständigen Fachabteilungen im Bundeskanzleramt. Einerseits erfolgt diese

Kontrolle durch Besichtigung an Ort und Stelle, andererseits hat die Austria

Film und Video GmbH sämtliche zur Abrechnung der geförderten Projekte

erforderlichen Unterlagen dem Bundeskanzleramt vorzulegen. Vom Bundes-

kanzleramt werden diese Unterlagen sowohl auf ihre rechnerische Richtigkeit

als auch auf ihre widmungsgemäße Verwendung hin geprüft.

Zu Frage 3:

Die Hohe der Förderung berechnet sich aus den preisangemessenen Gesamt-

kosten des Projektes, abzüglich den von der Austria Film und Video GmbH ein-

gesetzten Eigenmittel und aufälligen sonstigen Subventionen anderer Rechts-

träger. Obergrenze für die Höhe der Förderung sind selbstverständlich die im

jeweiligen Bundesvoranschlag für Zwecke der Austria Film und Video GmbH

vorgesehenen Mittel.

Zu Frage 4:

Nein Es handelt sich um eine projektbezogene Förderung und nicht um eine

Verlustabdeckung.

Zu Frage 5:

Filmproduktion und Verwertung, Herstellung von Dokumentaraufnahmen.