2471/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Trattner, Mag. Schreiner, Böhacker
und Kollegen haben am 15. Mai1997 unter der Nr. 2444/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Förderung für die Austria Film
und Video GmbH gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Aufgrund welcher Voraussetzungen erhält die Austria Film und Video
GmbH eine Förderung in Höhe von 5 bis 6 Millionen Schilling pro Jahr?
2. Ist die Gewährung der Förderung an bestimmte Bedingungen gebunden?
Wenn ja, in welcher Form erfolgt die Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung
dieser Bedingungen?
Wenn nein, warum nicht?
3. Wie berechnet sich die Höhe der Förderung?
4. Liegt die Höhe der Subvention im Bereich des Geschäftsabganges?
Wenn ja, gibt es eine zwingende Überprüfung der Betriebsführung der
Austria Film und Video GmbH hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit?
5. Was ist der tatsächliche Geschäftszweck der Austria Film und Video
GmbH?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt;
Zu Frage 1:
Prinzipiell werden nur solche Projekte der Austria Film und Video GmbH
gefördert, deren Realisierung im öffentlichen Interesse der Republik gelegen
sind. Formale Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist ein dem-
entsprechender Förderungsantrag der Austria Film und Video GmbH. Dieser
Antrag hat unter anderem eine konkrete Projektbeschreibung, die voraussicht-
lichen Gesamtkosten des Projektes und die Höhe des beantragten Zuschusses
zu enthalten. Nach Prüfung der Förderungswürdigkeit des Projektes durch das
Bundeskanzleramt und nach Bestätigung der Preisangemessenheit der Ge-
samtkosten des Projektes durch eine externe Institution, nämlich den Fachver-
band der Audiovisions- und Filmindustrie, erfolgt der Abschluß eines Förde-
rungsvertrages mit der Austria Film und Video GmbH.
Zu Frage 2:
Die Bedingungen für die Gewährung der Förderung sind im Förderungsvertrag
festgelegt. Die Kontrolle auf Einhaltung dieser Bedingungen erfolgt durch die
zuständigen Fachabteilungen im Bundeskanzleramt. Einerseits erfolgt diese
Kontrolle durch Besichtigung an Ort und Stelle, andererseits hat die Austria
Film und Video GmbH sämtliche zur Abrechnung der geförderten Projekte
erforderlichen Unterlagen dem Bundeskanzleramt vorzulegen. Vom Bundes-
kanzleramt werden diese Unterlagen sowohl auf ihre rechnerische Richtigkeit
als auch auf ihre widmungsgemäße
Verwendung hin geprüft.
Zu Frage 3:
Die Hohe der Förderung berechnet sich aus den preisangemessenen Gesamt-
kosten des Projektes, abzüglich den von der Austria Film und Video GmbH ein-
gesetzten Eigenmittel und aufälligen sonstigen Subventionen anderer Rechts-
träger. Obergrenze für die Höhe der Förderung sind selbstverständlich die im
jeweiligen Bundesvoranschlag für Zwecke der Austria Film und Video GmbH
vorgesehenen Mittel.
Zu Frage 4:
Nein Es handelt sich um eine projektbezogene Förderung und nicht um eine
Verlustabdeckung.
Zu Frage 5:
Filmproduktion und Verwertung, Herstellung von Dokumentaraufnahmen.