2472/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider, Ing. Meischberger und Kollegen

haben am 15. Mai 1997 unter der Nr.2448 /J an mich eine schriftliche parla-

mentarische Anfrage betreffend Frühpensionierungen beim ORF gerichtet1 die

folgenden Wortlaut hat:

„1. Seit wann ist Ihnen der oben dargestellte Sachverhalt bekannt?

2. Ist es für Sie in einer Zeit, in der die Pensionen aus der gesetzlichen

Sozialversicherung eingefroren sind, vertretbar, daß im ORF, der sich aus

den Gebühren der Hörer und Seher finanzieren muß, ein Pensionsrecht

existiert, das die dargestellten Auswüchse erlaubt?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht und welche Maßnahmen werden Sie dagegen

setzen?

3. Teilen Sie die Auffassung, daß die dargestellte Frühpensionierungsaktion

des ORF nicht mit den Interessen des Unternehmens in Einklang zu brin-

gen ist?

Wenn ja, welche Konsequenzen werden Sie ziehen?

Wenn nein, warum nicht?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

ZudenFraoen1bis3:

Das lnterpellationsrecht gemäß Art. 52 Bundes-Verfassungsgesetz bzw. § 90

Geschäftsordnungsgesetz bezieht sich auf die Geschäftsführung der Bundesre-

gierung bzw. auf alle Gegenstände der Vollziehung.

Die Tätigkeit des ORF oder seiner Organe stellt aber weder einen Bereich der

Geschäftsführung der Bundesregierung noch eine Maßnahme der Vollziehung

dar.

Die Organe des ORF sind keine Organe des Bundes. Ihnen stehen in keinem

Fall hoheitliche Befugnisse zu - sie handeln im Bereich der Privatautonomie

(vergleiche VfSlg. 759311975, 771711975).

Im Sinne der von Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom

10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBI.

Nr.396/1974, geforderten Unabhängigkeit gegenüber Staat und gesellschaft-

lichen Gruppen wurde der ORF als selbständige Anstalt öffentlichen Rechts

durch das Rundfunkgesetz eingerichtet.

Die verfassungsrechtliche Unabhängigkeitsgarantie verbietet eine Ausgestal-

tung der Aufsicht in der Weise, daß der Staat bestimmenden Einfluß auf Pro-

gramminhalte, Verwaltungstätigkeit oder Finanzgebarung des Rundfunks er-

hält. Entsprechend dieser Unabhängigkeitsgarantie ist im Rundfunkgesetz der

förmliche ,,Staatseinfluß auf die Rechtsaufsicht durch die Kommission zur

Wahrung des Rundfunkgesetzes beschränkt. Dem Bundeskanzler ist entspre-

chend diesen Ausführungen jede Einflußnahme auf die Tätigkeit des Öster-

reichischen Rundfunks verwehrt.

Im übrigen ist zur Prüfung der Betriebsführung des Österreichischen Rundfunks

eine eigene Prüfungskommission als Organ (vergleiche § 31 Abs. 1 des Rund-

funkgesetzes) eingerichtet. Der Gesetzestext spricht in seinem Absatz 2 aus-

drücklich davon, daß die alljährlich vorzunehmende Prüfung sich nicht nur auf

die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, sondern auch auf die Sparsam-

keit1 Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie

auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken

hat.

Weiters unterliegt die Gebarung des Österreichischen Rundfunks der Kontrolle

durch den Rechnungshof (vergleiche die Verfassungsbestimmungen in § 31a

des Rundfunkgesetzes).