2475/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anschober1

Freundinnen und Freunde vom 28. Mai 1997, Nr. 2491/J, betreffend

Traunverordnung, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

zu den Fragen 1 und 2:

Einleitend ist festzuhalten, daß es eine „Traunverordnung“ in der

dargestellten Form nicht gibt. Mit Verordnung des Bundesministe-

riums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964,

BGBl.Nr. 144, wurde eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für

die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees erlassen.

Konkrete Kraftwerksprojekte werden darin nicht angeführt.

Die genannte Rahmenverfügung dient der Durchführung des Rahmen-

planes Traun. Gemäß § 53 Abs 4 Wasserrechtsgesetz 1959 wurde der

von der OÖ. Kraftwerke AG (OKA) erstellte Rahmenplan durch Bescheid

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März

1962 anerkannt.

Von den im Rahmenplan für die mittlere Traun angeführten Kraft-

werksstufen (Seewerk, Tanzermühle1 Steyrermühl, Traunfall,

Kemating, Stadl-Paura> wurde nur das Seewerk (Kraftwerk Gmunden)

ausgeführt. In dieser Flußstrecke bestehen eine Reihe kleinerer

Flußkraftwerke. Für die untere Traun sind im Rahmenplan die Stufen

Lambach, Saag, Traunleiten, Wels, Marchtrenk, Hörsching, Traun und

St. Martin angeführt. Errichtet wurden die Kraftwerke Marchtrenk

und Traun-Pucking, die die Stufen Marchtrenk, Hörsching, Traun und

St. Martin umfassen.

Der genannte Rahmenplan sollte die Grundlage schaffen, daß sich die

Einzelprojekte in ein wasserwirtschaftliches Gesamtbild einfügen;

er stellt keine konkrete Projektierung dar. Durch die Sachver-

haltswürdigung im konkreten Einzelfall sind daher Abweichungen vom

Rahmenplan möglich.

Durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl.Nr. 252, wurde der

‚bevorzugte Wasserbau“ abgeschafft. Seit dieser Novelle liegt die

Zuständigkeit für die Nutzung der Wasserkraft (ausgenommen an der

Donau> in erster Instanz beim Landeshauptmann. Soweit dem Bundes-

ministerium für Land- und Forstwirtschaft bekannt ist, wurde das

Kraftwerk Saag zurückgestellt und für das Kraftwerksprojekt

Riesenberg noch kein Bewilligungsantrag gestellt.

Zu den Fragen 3 bis 5:

Von der Obersten Wasserrechtsbehörde werden nur die Berufungsver-

fahren zum Kraftwerk Lambach durchgeführt. In diesen Verfahren

wurden zu anderen Projekten keine Aussagen gemacht. Zu den

Projekten Riesenberg und Saag liegen dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft auch keine Briefe des Landeshauptmannes

von Oberösterreich oder interne Beschlüsse der OKA vor.

Grundsätzlich haben interne Beschlüsse einer juristischen Person

solange keine Außenwirkung als nicht von den Organen verbindliche

Erklärungen nach außen abgegeben werden.

Zu Frage 6:

Da - wie oben dargestellt - konkrete Kraftwerksprojekte nicht

ausdrücklich in der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft, BGBl.Nr. 144/1964, genannt werden, erscheint eine

Novellierung der Verordnung zu diesem Zweck nicht notwendig. In

diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, daß die

Zuständigkeit für die Genehmigung von konkreten Projekten in erster

Instanz beim Landeshauptmann liegt.

Ergänzend wird bemerkt, daß die Aspekte der Ökologie bei jeder

kraftwerksstufe nach dem Stand des Wissens berücksichtigt werden.

Zu erwähnen sind etwa die Anlage von Ausgleichsflächen im

Unterwasser des Kraftwerkes Traun-Pucking im alten Flußbett, die

Ausbildung der Rückstaudämme der Kraftwerke Marchtrenk und

Traun-Pucking mit zurückversetzter Oberflächendichtung oder auch

die wesentliche Verbesserung der Wassergüte der Traun.