2475/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anschober1
Freundinnen und Freunde vom 28. Mai 1997, Nr. 2491/J, betreffend
Traunverordnung, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
zu den Fragen 1 und 2:
Einleitend ist festzuhalten, daß es eine „Traunverordnung“ in der
dargestellten Form nicht gibt. Mit Verordnung des Bundesministe-
riums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964,
BGBl.Nr. 144, wurde eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für
die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees erlassen.
Konkrete Kraftwerksprojekte werden darin nicht
angeführt.
Die genannte Rahmenverfügung dient der Durchführung des Rahmen-
planes Traun. Gemäß § 53 Abs 4 Wasserrechtsgesetz 1959 wurde der
von der OÖ. Kraftwerke AG (OKA) erstellte Rahmenplan durch Bescheid
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März
1962 anerkannt.
Von den im Rahmenplan für die mittlere Traun angeführten Kraft-
werksstufen (Seewerk, Tanzermühle1 Steyrermühl, Traunfall,
Kemating, Stadl-Paura> wurde nur das Seewerk (Kraftwerk Gmunden)
ausgeführt. In dieser Flußstrecke bestehen eine Reihe kleinerer
Flußkraftwerke. Für die untere Traun sind im Rahmenplan die Stufen
Lambach, Saag, Traunleiten, Wels, Marchtrenk, Hörsching, Traun und
St. Martin angeführt. Errichtet wurden die Kraftwerke Marchtrenk
und Traun-Pucking, die die Stufen Marchtrenk, Hörsching, Traun und
St. Martin umfassen.
Der genannte Rahmenplan sollte die Grundlage schaffen, daß sich die
Einzelprojekte in ein wasserwirtschaftliches Gesamtbild einfügen;
er stellt keine konkrete Projektierung dar. Durch die Sachver-
haltswürdigung im konkreten Einzelfall sind daher Abweichungen vom
Rahmenplan möglich.
Durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl.Nr. 252, wurde der
‚bevorzugte Wasserbau“ abgeschafft. Seit dieser Novelle liegt die
Zuständigkeit für die Nutzung der Wasserkraft (ausgenommen an der
Donau> in erster Instanz beim Landeshauptmann. Soweit dem Bundes-
ministerium für Land- und Forstwirtschaft bekannt ist, wurde das
Kraftwerk Saag zurückgestellt und für das Kraftwerksprojekt
Riesenberg noch kein Bewilligungsantrag gestellt.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Von der Obersten Wasserrechtsbehörde werden nur die Berufungsver-
fahren zum Kraftwerk Lambach durchgeführt. In diesen Verfahren
wurden zu anderen Projekten keine Aussagen
gemacht. Zu den
Projekten Riesenberg und Saag liegen dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft auch keine Briefe des Landeshauptmannes
von Oberösterreich oder interne Beschlüsse der OKA vor.
Grundsätzlich haben interne Beschlüsse einer juristischen Person
solange keine Außenwirkung als nicht von den Organen verbindliche
Erklärungen nach außen abgegeben werden.
Zu Frage 6:
Da - wie oben dargestellt - konkrete Kraftwerksprojekte nicht
ausdrücklich in der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, BGBl.Nr. 144/1964, genannt werden, erscheint eine
Novellierung der Verordnung zu diesem Zweck nicht notwendig. In
diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, daß die
Zuständigkeit für die Genehmigung von konkreten Projekten in erster
Instanz beim Landeshauptmann liegt.
Ergänzend wird bemerkt, daß die Aspekte der Ökologie bei jeder
kraftwerksstufe nach dem Stand des Wissens berücksichtigt werden.
Zu erwähnen sind etwa die Anlage von Ausgleichsflächen im
Unterwasser des Kraftwerkes Traun-Pucking im alten Flußbett, die
Ausbildung der Rückstaudämme der Kraftwerke Marchtrenk und
Traun-Pucking mit zurückversetzter Oberflächendichtung oder auch
die wesentliche Verbesserung der Wassergüte der Traun.