2476/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anschober,

Freundinnen und Freunde vom 5. Juni 1997, Nr. 2538/J betreffend

Traunverordnung, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Hinsichtlich allgemeiner Ausführungen darf auf die Beantwortung der

an mich gerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfrage vom

28. Mai 1997, Nr. 2491/J betreffend „Traunverordnung“! verwiesen

werden.

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Beschlüsse eines Organes einer juristischen Person können erst

mit einer Erklärung nach außen verbindlich werden. Bis zu diesem

Zeitpunkt bestehen Rechtswirkungen nur im Innenverhältnis. Für

einen „rechtsverbindlichen Verzicht“ muß daher die erforderliche

Erklärung der zuständigen Behörde zugehen. Nach dem derzeitigen

wissenstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

wurde eine derartige Erklärung nicht abgegeben. Es waren daher

seitens der Behörde keine Konsequenzen zu setzen.

Zu den Fragen 3 und 4:

Wie in der Beantwortung zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage

Nr. 2491/J ausführlich abgehandelt, gibt es keine „Traunverordnung“

im dargestellten Sinne. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964, BGBl. Nr. 144,

wurde eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die

wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees erlassen.

Konkrete Kraftwerksprojekte werden in dieser Verordnung nicht

genannt. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, die zitierte

Verordnung zu novellieren. Ergänzend wird bemerkt, daß seit der

wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 die Zuständigkeit zur Bewilligung

von einzelnen Kraftwerksprojekten (ausgenommen an der Donau> in

erster Instanz beim Landeshauptmann liegt.