2476/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anschober,
Freundinnen und Freunde vom 5. Juni 1997, Nr. 2538/J betreffend
Traunverordnung, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Hinsichtlich allgemeiner Ausführungen darf auf die Beantwortung der
an mich gerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfrage vom
28. Mai 1997, Nr. 2491/J betreffend „Traunverordnung“! verwiesen
werden.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Beschlüsse eines Organes einer juristischen Person können erst
mit einer Erklärung nach außen verbindlich werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt bestehen Rechtswirkungen nur im
Innenverhältnis. Für
einen „rechtsverbindlichen Verzicht“ muß daher die erforderliche
Erklärung der zuständigen Behörde zugehen. Nach dem derzeitigen
wissenstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
wurde eine derartige Erklärung nicht abgegeben. Es waren daher
seitens der Behörde keine Konsequenzen zu setzen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Wie in der Beantwortung zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 2491/J ausführlich abgehandelt, gibt es keine „Traunverordnung“
im dargestellten Sinne. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964, BGBl. Nr. 144,
wurde eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die
wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees erlassen.
Konkrete Kraftwerksprojekte werden in dieser Verordnung nicht
genannt. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, die zitierte
Verordnung zu novellieren. Ergänzend wird bemerkt, daß seit der
wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 die Zuständigkeit zur Bewilligung
von einzelnen Kraftwerksprojekten (ausgenommen an der Donau> in
erster Instanz beim Landeshauptmann liegt.