2486/AB XX.GP

 

Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom

12. Juni 1997, Nr. 2592/J, betreffend Besteuerung von Nachhilfestunden beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Zu1.:

Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über kein Datenmaterial, das sich konkret auf

Einkünfte aus Nachhilfestunden bezieht. Geht man von der in den Medien genannten Zahl

von 1,2 Mrd. 5 als bundesweiter Gesamtaufwand für Nachhilfestunden aus und nimmt man

weiters an, daß etwa ein Viertel der Nachhilfestunden nicht von Lehrern, sondern von

Studenten oder auch von Schülern aus höheren Klassen erteilt werden, dürften sich die aus

Nachhilfestunden erzielten Einnahmen der Lehrer auf etwa 900 Mio. 5 belaufen. Berücksich-

tigt man dabei noch allfällige Betriebsausgaben (z.B. Fahrtkosten) von ca. 10-12% der Ein-

nahmen, so ergeben sich geschätzte Einkünfte der Lehrer von etwa 800 Mio. 5 jährlich.

Zu 2., 3. Und 4.:

Gesondertes Datenmaterial über steuerlich erfaßte Einkünfte aus Nachhilfestunden liegt nicht

vor. Mangels irgendwelcher anderen Anhaltspunkte kann daher auch keine seriöse Abschät-

zung der Zahl der Lehrer, welche die Einkünfte aus Nachhilfestunden nicht offenlegen, und

des daraus resultierenden Steuerausfalles erfolgen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang einerseits, daß das Einkommen von nach-

hilfeerteilenden Studenten im Regelfall unter der Besteuerungsgrenze liegt, und andererseits,

daß bei nur gelegentlicher Nachhilfeerteilung die daraus erzielten Einkünfte auch bei Lehrern

unter den Veranlagungsfreibetrag von 10 000 S fallen können.

Zu 5.:

Sollten sich konkrete Anhaltspunkte für eine Abgabenverkürzung ergeben, werden von den

Finanzbehörden entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs er-

griffen. Eine aktionsweise Kontrolle ist allerdings nicht geplant, weil eine solche Maßnahme

mangels sonstiger vorhandener Beweismittel praktisch nur durch eine höchst verwaltungs-

aufwendige und vermutlich auch inhaltlich wenig ergiebige Befragung der Eltern denkbar

wäre. Die Überprüfung erfolgt aber im Einzelfall nach Maßgabe der vorhandenen Personal-

kapazität und nach der Bedeutung im Rahmen der gesamten Kontrolltätigkeit.

Zu 6.:

Falls Lehrer die Vorbereitung auf Nachprüfungen im Rahmen der allgemeinen Lehrpflicht zu

erbringen haben, dürften sich vermutlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Steuer

einnahmen ergeben, weil die Tätigkeit in diesem Fall bei den lohnsteuerpfiichtigen Einkünfte

miterfaßt ist.