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Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordnet en Hannelore
Buder und Kollegen vom 5 . März 199 6 , Nr . 258 /J , betreffend mit
Schwefelkies kontaminierter Altstandort in Weißenbach/ Enns , beehre
ich mich nach Befassung des Amtes der Steiermärkischen Landes -
regierung als zuständiger Wasserrechtsbehörde folgendes
mitzuteilen :
Zu den Fragen 1 bis 5 :
Dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist der geschilderte
Sachverhalt bekannt . Als vorläufige Maßnahme hinsichtlich des ab-
gelagerten Schwefelkieses wurde die Gemeinde Weißenbach am
25 . Jänner 1996 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung
beauftragt , die erforderlichen Abdeckungsmaßnahmen zu treffen .
Laut telefonischer Auskunft der Gemeinde von Anfang April 1996 wird
- nach Maßgabe der Witterungsverhältnisse - ehestens für die
Abdeckung des Materials gesorgt werden .
Aufgrund der Ergebnisse der wasserrechtlichen Erhebungen hat der
Landeshauptmann von Steiermark als Altlastensanierungsbehörde dem
Bundesministerium für Umwelt am 17 . Oktober 1995 den gesamten
Grunddatensatz im Sinne des § 13 Altlastensanierungsgesetz
vorgelegt . Aufgrund der Meldung der Altlastensanierungsbehörde
wurde der Altstandort in den Verdachtsflächenkataster eingetragen .
In der Folge wurde der Landeshauptmann von Steiermark vom Bundes -
ministerium für Umwelt mit der Durchführung eines Untersuchungspro -
grammes beauftragt .
Liegenschaftseigentümer ist derzeit die Gemeinde Weißenbach , die
jedoch nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung nicht als
Verpflichteter im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 herangezogen
werden kann . Mangels Vorliegen eines Verpflichteten könne daher
die Sanierung nicht auf Grundlage des Wasserrechtsgesetzes er-
folgen .