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Zu den einzelnen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

 

Frage 1 :

Wie hoch sind durchschnittlich die Leistungen des lnsolvenz-Ausfallgeld-Fonds für

einen Arbeitnehmer, dessen Beschäftigung dem BUAG unterliegt und für Arbeit-

nehmer anderer Branchen?

 

Antwort:

Es werden diesbezügIich keine getrennten statistischen Aufzeichnungen geführt.

 

lm Jahr 1995 wurden die Anträge auf lnsolvenz-Ausfallgeld von 47.829 Personen

erledigt, wobei an diese 3,147 Mrd. S zur AuszahIung gelangten; die durchschnittlich

ausbezahlte Summe je Person betrug daher S 65.805. ..

 

 

Werden Sie einer Reduktion des IESG-Zuschlages für die Betriebe vorschlagen, die

durch Zahlungen an die BUAK auch im Falle einer lnsolvenz ohnehin die Forderun-

gen Ihrer Mitarbeiter zum TeiI absichern? Antwort:

Nein. ln diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß seitens der betroffenen

Gruppen sowohI arbeitgeber- aIs auch arbeitnehmerseitig Einverständnis darüber

besteht, die jetzige bis Ende 1996 befristete RegeIung in das Dauerrecht überzufüh-

ren.

 

Frage 3:

Wenn nein, warum halten Sie gleich hohe Zuschläge für verschieden hohe Leistun-

gen für vertretbar?

 

Antwort:

Die betroffenen Arbeitgeber in der Bauwirtschaft trifft keine Doppelbelastung :

Durch die BUAK werden nur die Ansprüche auf UrIaub und seit der Novelle BGBl.Nr.

61 8/1 987 zusätzlich auch auf Abfertigung anstelle des jeweiligen Arbeitgebers an

die betroffenen Arbeitnehmer bezahIt. Zahlt die BUAK die Abfertigung im InsoIvenz-

fall an den Bauarbeiter, so hat der lnsolvenz-Ausfallgeld-Fonds diese Zahlung der

BUAK in vollem Umfang zu ersetzen. Wäre dies nicht der Fall, mü ßte die BUAK je-

weils entsprechend höhere Zuschläge zur Finanzierung derAbfertigungszahlungen

von den Bauarbeitgebern einheben ; dasselbe gilt im umgekehrten Fall für die vom

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds einzuhebenden Beträge. Nicht zuletzt aus Gründen der

VerwaItungsvereinfachung und Einsparung unnötiger Kosten, insbesondere auch

bei der betroffenen Arbeitgebergruppe (Anmerkung : keine getrennte Berechnung

und Abfuhr der Beiträge an den lnsolvenz-AusfaIlgeld-Fonds für Arbeitnehmer, die

Abfertigungen direkt von der BUAK erhalten, und für solche, wie z.B. den

Angestellten, wo dies eben nicht der Fall ist), aber natürlich auch bei der Einhebung

der Beträge an den Fonds durch die Gebietskrankenkassen, hat sich die geltende

Regelung daher im lnteresse aller betroffenen Gruppen und Einrichtungen - Arbeit-

geber, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger, BUAK und Insolvenz-Ausfallgeld-

Fonds - bestens bewährt und ist überdies auch geeignet, die notwendigen Verwal-

tungskosten bei der Ermittlung und Abfuhr dieser Beiträge möglichst niedrig zu

halten.