2504/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen und Genossen

vom 28. Mai 1997, Nr. 2500/J, betreffend den Antrag 4131A, Xx. GP, der Abgeordneten Eder

(SPÖ) und Dr. Stummvoll (ÖVP), betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zu

Veräußerung von Anteilsrechten an der „Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft

Linz, GesmbH“, an der „Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft GesmbH in Villach“

und der „Wohnbaugesellschaft der ÖBB gemeinnützige GesmbH“ erteilt werden soll, beehre

ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Die Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Villach (ESG Villach) verwaltet zum Stichtag 31.5.1997

14.167 Einheiten, davon 11.899 Wohnungen, 2.214 Garagen sowie 54 Geschäftslokale.

Weiters befinden sich derzeit 671 Wohneinheiten und 195 Garagen in Bau, für das

Jahr 1997/98 sind bereits 548 Wohneinheiten genehmigt.

Die Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Linz (ESG Linz> besitzt 4.040 Wohnungen, sie verwaltet

zusätzlich 565 Wohnungen. Die Wohnbaugesellschaft Wien (WBG Wien) besitzt

4.586 Wohnungen und verwaltet zusätzlich 673 Wohnungen.

Zu 2.:

Die drei Wohnbaugesellschaften des Bundes verwalten insgesamt derzeit 1,396.459 m2

Wohnfläche, davon ESG Villach 861.049 m2, ESG Linz 220.080 m2 und WBG

Wien 315.330 m2.

Zu 3.:

Ja.

Zu 4.:

Die jährlichen Mieteinnahmen der drei Gesellschaften betragen rd. 5 703,2 Mb ohne Um-

satzsteuer, davon ESG Villach 5 409 Mio1 ESG Linz 5 106 Mio und WBG Wien 5 188 Mio.

Es wird um Verständnis ersucht - da eine Abschätzung der Verwendung der Mieteinahmen

einer zukünftigen Periode von fünf Jahren Spekulationscharakter hätte - daß eine solche

Beurteilung seriöser Weise nicht angestellt werden kann.

Zu 5.:

Der Buchwert des Anlagevermögens zum 31.12.1996 beträgt rd. S9.744 Mio., davon ESG

Villach 5 6.858 Mio., ESG Linz 5 926 Mb. und WBG Wien 5 1.959 Mio.

Zu 6.:

Der Verkehrswert (einschließlich unbebaute Grundstücke und Barvermögen) beträgt gemäß

Mitteilung der Gesellschaften rd. 5 12,2 Mrd. Davon entfällt auf ESG Villach 5 6,580 Mrd.,

ESG Linz 5 1,539 Mrd. und WBG Wien S4,082 Mrd. In diesem Verkehrswert sind bereits die

Verbindlichkeiten, und zwar im Nominalbetrag, berücksichtigt.

Zu7.:

Ein Sachverständiger zur Wertermittlung wurde vom Bund als Eigentümer nicht beauftragt, da

ein allfälliger Verkauf gemäß WGG nur zum Nominale erfolgen kann.

Zu8.:

In dieser Frage wurde vom Bundesministerium für Finanzen das Bundeskanzleramt-Ver-

fassungsdienst eingeschalten. Dieser kam zum Schluß, daß es sich bei der Regelung des

§ lOa WGG um eine „ähnliche allgemeine Feststellung“ im Sinne von § 63 Abs. 3 BHG

handelt, weshalb eine Veräußerung von Anteilen des Bundes an gemeinnützigen Bauvereini—

gungen nur maximal zum Nennwert des Anteils des Bundes erfolgen darf. „Selbst wenn man

anderer Ansicht wäre, wäre eine Anteilsveräußerung zu einem höheren als dem § lOa Abs. 1

letzter Satz WGG entsprechenden Preis laut Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in

wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht dennoch nicht zulässig: Das Bundesgesetz

über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz), BGBI.Nr. 213/1986, gilt

zufolge seinem § 1 Abs. 1 für die Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaus—

haltes beteiligt sind (und nicht für die Landesregierung), und regelt (wie schon aus seinem

haltes beteiligt sind (und nicht für die Landesregierung>1 und regelt (wie schon aus seinem

Titel hervorgeht> lediglich die Führung des Bundeshaushaltes. Bei Geschäften der Privatwirt-

schaftsverwaltung - um ein solches Geschäft handelt es sich bei der in Aussicht genomme-

nen Anteilsveräußerung — sind die haushaltsführenden Organe denselben Rechtsvorschriften

unterworfen wie andere natürliche oder juristische Personen.“ Hinsichtlich der Wirtschaftlich-

keit der Beteiligung ist unter anderem anzumerken, daß die Gewinnabfuhr an den Bund

gemäß § 10 Abs. 1 WGG beschränkt ist. So sind dem Bundeshaushalt 1996 beispielsweise

nur 9 Mio. Schilling zugeflossen, was unter einer bankmäßigen Verzinsung des eingesetzten

Kapitals liegt.

Zu 9.:

Die Beurteilung dieser Frage kann laut Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nur im Wege

einer Notifizierung von der EU-kommission abschließend geklärt werden.

Zu 10.:

Eine derartige Festlegung steht selbstverständlich im Ermessen des Gesetzgebers.

Zu 11.:

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Informationen vor, wonach eine objektive

Funktionsausübung nicht gewährleistet wäre.

Zu 12.:

In den Aufsichtsräten der drei Wohnbaugesellschaften des Bundes sind neben den beiden

genannten Personen noch andere ÖBB-Bedienstete, die zum Teil auch Funktionäre der

Eisenbahnergewerkschaft sind, vertreten.

Zu 13.:

Neben dem Bund als Haupteigentümer sind an den drei Gesellschaften noch folgende Mit—

gesellschafter beteiligt:

ESG Villach: Bund 99,034 %, weiters WBG Wien, Stadt Villach, Stadt Knittelfeld, Gemeinde

St. Michael, Stadt Leoben, Stadt Spital/Drau mit zusammen 0,066 %.

ESG Linz: Bund 99,975 %, weiters Stadtgemeinde Linz, Stadtgemeinde Steyr,

Stadtgemeinde Wels, Marktgemeinde Attnang/Puchheim, Ortsgemeinde

Selztal mit zusammen 0,025 %.

WBG Wien: Bund 99,996 %, weiters Mürzzuschlag und Bruck/Mur mit zusammen 0,004 %.

Zu  14.:

Da kein Antrag vorliegt, in welcher Art und Weise die im Initiativantrag genannten Gesell-

schaften eine Verschränkung vornehmen, und daher gegenwärtig auch nicht gesagt werden

kann, in welchem Ausmaß Bundesanteile an die „ABW“ veräußert werden, kann diese Frage

nicht beantwortet werden.

Zu15.:

Dem Bund würden bei einem Verkauf rund 180 Mio. Schilling Verkaufserlöse zufließen. An-

sonsten ist auf die entsprechenden Beschränkungen des WGG hinzuweisen.

Zu16.:

Ich habe meine sachliche Meinung zu diesem Antrag in den Antworten zu den Punkten 1 bis

15 dargelegt. Im übrigen bin ich der Meinung, daß mit Geschäftanteilen an einer gemein-

nützigen Bauvereinigung kein gewinnbringender Handel betrieben werden soll, was auch der

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst festgehalten hat.

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