2507/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2625/J-NR/1997 betreffend die fristlose Entlassung
des Direktors des Technischen Museums, die die Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und
PartnerInnen am 26. Juni 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
1. Aufgrund welcher konkreten dienstrechtlichen Bestimmungen wurde Direktor Werner
fristlos entlassen?
Antwort:
Die gegenständliche Entlassung wurde auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Z. 5 und § 34 Abs. 1
und 2 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgesprochen.
2. Sind Sie der Auffassung, daß die Beleidigungen eines Beamten ausreichender Grund
für eine fristlose Entlassung sein kann?
Antwort:
Die in Rede stehende Äußerung stellt eine erhebliche Ehrverletzung im Sinne obiger Gesetzes-
bestimmungen und damit einen Entlassungsgrund dar.
3. Ist die Äußerung Ihrer Pressesprecherin Heidi Glück, es handle sich um „die Spitze
eines Eisberges“ so zu verstehen, daß sich Direktor Werner andere dienstrechtliche
Verfehlungen zu Schulden kommen hat lassen?
4. Wenn ja, welche?
5. Seit wann sind Ihnen allfällige dienstrechtliche Verfehlungen von Direktor Werner
bekannt?
6. Waren Sie schon vor der als Entlassungsgrund angeführten Bemerkung mit den
Leistungen von Direktor Werner unzufrieden? Wenn ja, warum?
7. Warum haben Sie aus allenfalls als ungenügend erkannten Leistungen nicht schon
früher Konsequenzen gezogen?
Antwort:
Die vorerwähnte dienstrechtliche Maßnahme stützte sich ausschließlich auf eine erhebliche
Ehrverletzung wie in Punkt 2 angeführt. Unabhängig davon gab es auch Auffassungs-
unterschiede bezüglich der Erstellung und Realisierung des museologischen Konzeptes sowie
bezüglich der Wahrnehmung der Leitungsfunktion zwischen Direktor Dr. Werner und seinem
Vorgesetzten. Diese Umstände erschwerten zwar die gedeihliche Zusammenarbeit, bildeten
aber nicht den Anlaß für die erfolgte Vertragsauflösung.
8. Warum erfolgte eine Umwandlung der „fristlosen Entlassung“ in eine einvernehmliche
Beendigung des Dienstverhältnisses“ und welche Kosten (Abfertigung, Gehaltsfort-
zahlung, etc.) sind damit verbunden?
Antwort:
Um das sonst zu erwartende lang andauernde arbeitsrechtliche Verfahren und die damit ver-
bundene öffentliche Diskussion im Interesse des Technischen Museums zu vermeiden, bin ich mit
Direktor Dr. Werner übereingekommen, die ausgesprochene fristlose Entlassung in eine einver-
nehmliche Auflösung des Dienstverhältnises umzuwandeln. Ermöglicht wurde dies auch durch
die offizielle Entschuldigung von Direktor Dr. Werner über die inkriminierten Äußerungen zu
Sektionsleiter Dr. Wran. Die Abfindungssumme entspricht dem Prozentsatz der aushaftenden
Vertragskosten, der in der Privatwirtschaft bei derartigen Vereinbarungen üblich ist.