2507/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2625/J-NR/1997 betreffend die fristlose Entlassung

des Direktors des Technischen Museums, die die Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und

PartnerInnen am 26. Juni 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

1. Aufgrund welcher konkreten dienstrechtlichen Bestimmungen wurde Direktor Werner

fristlos entlassen?

Antwort:

Die gegenständliche Entlassung wurde auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Z. 5 und § 34 Abs. 1

und 2 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgesprochen.

2. Sind Sie der Auffassung, daß die Beleidigungen eines Beamten ausreichender Grund

für eine fristlose Entlassung sein kann?

Antwort:

Die in Rede stehende Äußerung stellt eine erhebliche Ehrverletzung im Sinne obiger Gesetzes-

bestimmungen und damit einen Entlassungsgrund dar.

3. Ist die Äußerung Ihrer Pressesprecherin Heidi Glück, es handle sich um „die Spitze

eines Eisberges“ so zu verstehen, daß sich Direktor Werner andere dienstrechtliche

Verfehlungen zu Schulden kommen hat lassen?

4. Wenn ja, welche?

5. Seit wann sind Ihnen allfällige dienstrechtliche Verfehlungen von Direktor Werner

bekannt?

6. Waren Sie schon vor der als Entlassungsgrund angeführten Bemerkung mit den

Leistungen von Direktor Werner unzufrieden? Wenn ja, warum?

7. Warum haben Sie aus allenfalls als ungenügend erkannten Leistungen nicht schon

früher Konsequenzen gezogen?

Antwort:

Die vorerwähnte dienstrechtliche Maßnahme stützte sich ausschließlich auf eine erhebliche

Ehrverletzung wie in Punkt 2 angeführt. Unabhängig davon gab es auch Auffassungs-

unterschiede bezüglich der Erstellung und Realisierung des museologischen Konzeptes sowie

bezüglich der Wahrnehmung der Leitungsfunktion zwischen Direktor Dr. Werner und seinem

Vorgesetzten. Diese Umstände erschwerten zwar die gedeihliche Zusammenarbeit, bildeten

aber nicht den Anlaß für die erfolgte Vertragsauflösung.

8. Warum erfolgte eine Umwandlung der „fristlosen Entlassung“ in eine einvernehmliche

Beendigung des Dienstverhältnisses“ und welche Kosten (Abfertigung, Gehaltsfort-

zahlung, etc.) sind damit verbunden?

Antwort:

Um das sonst zu erwartende lang andauernde arbeitsrechtliche Verfahren und die damit ver-

bundene öffentliche Diskussion im Interesse des Technischen Museums zu vermeiden, bin ich mit

Direktor Dr. Werner übereingekommen, die ausgesprochene fristlose Entlassung in eine einver-

nehmliche Auflösung des Dienstverhältnises umzuwandeln. Ermöglicht wurde dies auch durch

die offizielle Entschuldigung von Direktor Dr. Werner über die inkriminierten Äußerungen zu

Sektionsleiter Dr. Wran. Die Abfindungssumme entspricht dem Prozentsatz der aushaftenden

Vertragskosten, der in der Privatwirtschaft bei derartigen Vereinbarungen üblich ist.