2510/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Rudolf Anschober, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Umweltskandal in Ort in Ober-
österreich sowie andere Umweltaffären in Oberösterreich, gerichtet und folgende
Fragen gestellt:
1. Wann kam es zu den ersten diesbezüglichen Erhebungen?
2. In welchem konkreten Stadium befinden sich derzeit die Erhebungen?
3. Was ist in dieser langen Zeit an Erhebungen konkret im Detail erfolgt?
4. Welche konkreten Gutachten und welcher Ermittlungsstand liegt derzeit vor?
5. In welchem konkreten Stadium befindet sich das Verfahren?
6. Aus welchem Grund kam es zu den laufenden Verzögerungen?
7. Wann könnte das entsprechende Verfahren abgeschlossen sein?
8. Welche konkreten Verzögerungen gab es im Bereich der Gutachten?
9. Wie bewertet der Justizminister die langjährigen Verzögerungen in dieser
Causa?
10. In welchem konkreten Verfahrensstand befinden sich die Untersuchungen der
Umweltaffären Lenzing, Wurm/Grubhof sowie Bachmanning? Welche weiteren
Umweltverfahren in Oberösterreich sind derzeit im laufen?
11. Wann wurden die jeweiligen Ermittlungen seitens der Justiz aufgenommen?
12. Welche konkreten Verfahrensschritte erfolgten dazwischen?
13. Wodurch kam es zu den umfangreichen Verzögerungen?
14. In welchem konkreten Verfahrensstadium befinden sich die jeweiligen Ermitt-
lungen?
15. Wie bewertet der Justizminister insgesamt die scheinbar unendlichen Verzöge-
rungen der Gerichtsermittlungen gegen Umwelttäter in Oberösterreich?
16. Wird es zu konkreten Reformen und Beschleunigungsmaßnahmen auf Grund
dieser Erfahrungen kommen? Wenn ja, zu welchen konkreten Details?“
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu1bis8
Zu diesem Fragenkomplex verweise ich zunächst auf die Beantwortung der an mich
gerichteten parlamentarischen Anfrage zur Zahl 3311J-NRI1996, in der ausführlich
der Verfahrens- und Erhebungsverlauf bis 29. April 1996 einschließlich der Tätigkeit
des Sachverständigen dargestellt wurde. Ergänzend ist anzuführen:
Nach Abschluß der Erhebungen berichtete die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis
am 19. August 1996, daß sie beabsichtige, beim Untersuchungsrichter die (Einstel-
lungs-) Erklärung gemäß § 90 Abs. 1 StPO abzugeben. Die Oberstaatsanwaltschaft
Linz trat diesem Vorhaben bei. Das Bundesministerium für Justiz ersuchte die Ober-
staatsanwaltschaft Linz wegen unvollständiger Berichterstattung mit Erlaß vom
6. September 1996, auch zu der im Strafakt einliegenden Anzeige des Gendarme-
riepostenkommandos Antiesenhofen vom 12. Oktober 1991 ausdrücklich Stellung
zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis veranlaßte in der Folge die Ein-
holung eines weiteren Ergänzungsgutachtens
des Sachverständigen. Nach dem
Einlangen des Gutachtens bei Gericht am 20. Dezember 1996 berichtete die Staats-
anwaltschaft Ried im Innkreis am 5. Februar 1997, daß sie beabsichtige, auch diese
Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückzulegen. Diesem Vorhaben trat die Ober-
staatsanwaltschaft Linz mit Bericht vom 11. Februar 1997 bei. Mit Erlaß des Bun-
desministeriums für Justiz vom 18. Februar 1997 wurde schließlich das übereinstim-
mende Einstellungsvorhaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden zur Kenntnis
genommen. Das Verfahren wurde daraufhin am 3. März 1997 gemäß § 90 Abs. 1
StPO eingestellt. Die Einstellungserklärung gründete sich zum Teil auf Verjährung,
zum Teil auf die im fraglichen Zeitraum noch gegebene Rechtslage - die Einbezie-
hung des Bodens als geschütztes Umweltmedium in die umweltstrafbestimmungen
durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 trat am 1.1.1989 in kraft - und schließ-
lich zum Teil auch darauf, daß entweder ein strafbares Verhalten des Verdächtigen
nicht nachweisbar war oder ihm infolge seines damaligen Wissensstandes sowie
der damals vorgelegenen Bewilligungen weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last
gelegt werden konnte.
Zu 9:
Eine mehrjährige Dauer von Erhebungen ist grundsätzlich unbefriedigend und be-
dauerlich, in manchen Fällen jedoch nicht zu vermeiden. Im konkreten Fall waren
die aufgetretenen Verzögerungen teils durch das Bemühen um besonders gründli-
che Aufklärung des Sachverhalts, teils durch Säumigkeit des beigezogenen Sach-
verständigen und schließlich teilweise auch durch die starke Arbeitsbelastung des
zuständigen Referenten der Staatsanwaltschaft bedingt.
Zul0bis14:
Im Verfahren ‚"Lenzing“ erfolgte teilweise ein Freispruch, teilweise wurde der Straf-
antrag der Staatsanwaltschaft Wels nach Einholung eines ergänzenden Sachver-
ständigengutachtens gemäß § 227 StPO zurückgezogen.
Die Staatsanwaltschaft Wels veranlaßte auf Grund einer ihr am
3. November 1988 übermittelten Sachverhaltsdarstellung am 9. Novem-
ber 1988 vorerst gegen unbekannte Täter
sicherheitsbehördliche Erhebun-
gen. Nach deren teilweisen Abschluß beantragte die Staatsanwaltschaft
Wels am 21. Juni 1989 gerichtliche Vorerhebungen gegen drei Personen. Am
21. Juni 1989 wurde der Akt dem Sachverständigen Prof. Dipl.-lng. Dr. St. zur
Erstellung eines Gutachtens übermittelt, das nach mehrmaliger Urgenz am
2. Jänner 1991 erstattet wurde. Ein weiteres Gutachten erstellte der genann-
te Sachverständige am 9. August 1991. Am 13. März 1992 übermittelte die
Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich eine
weitere Strafanzeige gegen Verantwortliche der genannten Firma, worauf die
Staatsanwaltschaft Wels weitere Vorerhebungen gegen zusätzliche drei Per-
sonen und die Ergänzung des Gutachtens beantragte. Dieses Gutachten
wurde - ebenfalls nach mehrfacher Urgenz - am 30. November 1992 erstat-
tet. Nach weiteren Erhebungsschritten wurde der Akt am 23 Juni1993 der
Staatsanwaltschaft Wels übermittelt, wo festgestellt wurde, daß Teile des Ge-
richtsaktes fehlten. Teile dieser fehlenden Unterlagen konnten beim Sachver-
ständigen aufgefunden werden, Teile mußten rekonstruiert werden. Am
7. Februar 1994 erhob die Staatsanwaltschaft Wels Strafantrag gegen drei
Personen wegen des Vergehens der vorsätzlichen, teilweise auch der fahr-
lässigen Beeinträchtigung der Umwelt nach den §§ 180 Abs. 1 Z 2 bzw. 181
StGB und gegen weitere vier Personen (nur) wegen des Vergehens der fahr-
lässigen Beeinträchtigung der Umwelt. Mit Urteil des Landesgerichts Wels
vom 6. Juli 1995 wurden sechs Personen (nach teilweiser Verfahrensaus-
scheidung) vom Vergehen der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt frei-
gesprochen; der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft Wels
wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 2. Juli 1996 nicht Folge ge-
geben. Auf Grund der Ergebnisse eines in der Hauptverhandlung in Auftrag
gegebenen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dipl.-lng. Dr.
St. zog die Staatsanwaltschaft Wels hinsichtlich des aus der Antragstellung
vom 7. Februar 1994 noch offen gebliebenen Punktes wegen des Vergehens
der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt im April 1997 gemäß § 227
StPO den Strafantrag zurück. Zu näheren Einzelheiten über die früheren
Phasen des Verfahrens verweise ich zwecks Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zu Zahl
6799/J-NRI1 994.
Im komplex „Wurm/Grubhof wurde am 19. September 1996 Anklage erhoben.
Derzeit wird neuerlich die Verhandlungsfähigkeit von Dipl.Kfm. G. W. überprüft.
Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Neumarkt im Hausruck
vom 9. Mai 1990 veranlaßte die Staatsanwaltschaft Wels am selben Tag
sicherheitsbehördliche Erhebungen. Nach Einlangen weiterer Anzeigen
wurde am 30. Juni 1990 beim Untersuchungsrichter die Durchführung ge-
richtlicher Vorerhebungen beantragt. Nach gerichtlichen ortsaugenscheinen
am 4. und 9. Juli 1990 leitete der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staats-
anwaltschaft Wels am 10. Juli 1990 gegen Dipl.—Kfm. G. W. und Mag. Ch. W.
die Voruntersuchung wegen des Verdachts des Vergehens der vorsätzlichen
Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 StGB und anderer Delikte ein. Ge-
gen zwei weitere Personen wurden gerichtliche Vorerhebungen wegen
§§ 180ff. StGB eingeleitet. Abgesehen von anderen Erhebungsschritten
(Einvernahme zahlreicher Zeugen) wurden auch Sachverständige mit einer
Gutachtenserstellung betraut. Das Gutachten des chemisch-technischen
Sachverständigen wurde im Dezember 1993 erstattet. Hinsichtlich des mit
diesem Umweltverfahren in engem Zusammenhang stehenden Verdachts
des Verbrechens des Betrugs und der betrügerischen Krida wurde nach Ver-
zögerungen im Bereich der zuständigen Untersuchungsrichterin (die schließ-
lich in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde) auch noch ein Gutachten ei-
nes Buchsachverständigen eingeholt. Am 19. September 1996 wurde
schließlich Anklage erhoben1 darunter gegen Dipl.Kfm. G. W. und Mag. Oh.
W. wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt
nach § 180 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 Z 2 StGB sowie gegen zwei weitere
Personen wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Um-
welt als Beteiligte. Der Beginn der Hauptverhandlung in dieser umfangreichen
Strafsache war für den 16. April 1997 angesetzt, der Hauptangeklagte hatte
jedoch in der Zwischenzeit einen Schlaganfall erlitten, weshalb die Hauptver-
handlung wieder abberaumt werden mußte. Nach Einlangen des nunmehr in
Auftrag gegebenen Gutachtens zur neuerlichen Überprüfung der Verhand-
lungsfähigkeit wird zu klären sein, ob das Verfahren gegen Dipl.Kfm. G. W.
weiterhin abgebrochen bleibt bzw. ob bezüglich der anderen Angeklagten
das Verfahren ausgeschieden wird.
Im Zusammenhang mit der Hausmülldeponie Bachmanning wurde im
Oktober 1994 gegen zwei Personen eine Anklageschrift eingebracht, in der H. k.
und A. 0. das Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung durch Verunreinigung der
Gewässer nach § 180 Abs. 2 alte Fassung und des umweltgefährdenden Beseiti-
gens von Abfällen und Betreiben von Anlagen nach dem § 181b Z 1 StGB angela-
stet wird. Das Verfahren gegen H. k. wurde wegen Jodes des Angeklagten einge-
stellt. Das Verfahren gegen A. 0. befindet sich derzeit im Stadium der Hauptver-
handlung.
Das Verfahren nahm seinen Ausgang von einer Anzeige des Gendarmerie-
postenkommandos Offenhausen Anfang März 1988. In der Folge wurden so-
wohl durch Privatpersonen als auch durch Bürgerinitiativen und politische
Gruppierungen sowie durch die Gewerbe- und Wasserrechtsbehörde Sach-
verhaltsmitteilungen und Anzeigen erstattet. Die Staatsanwaltschaft Wels
stellte am 16. November 1988 beim Untersuchungsrichter den Antrag auf
Einholung eines Gutachtens eines geologischen Sachverständigen; diesem
Antrag wurde entsprochen. Mit Beschluß vom 24. April 1989 wurde darüber
hinaus DipI.-lng. Dr. B. H. zum chemisch-technischen Sachverständigen be-
stellt; er wurde am 17. Oktober 1989 wegen Verdachts der Befangenheit wie-
derum enthoben. Mit Beschluß vom 17. Oktober 1989 wurde Dipl.-Ing. Dr. B.
St. zum Sachverständigen für technische Chemie bestellt. Dieser wurde in
der Folge mit der Durchführung von Erprobungen, Analysen, Auswertungen
und der Gutachtenserstellung beauftragt; dieser Auftrag wurde laufend durch
aktuelle neue Verdachtsmomente erweitert. Nach schriftlichen Vorausberich-
ten erstattete der Sachverständige am 23. Oktober 1989, 26. Juni 1990 und
am 5. Oktober 1982 Gutachten. Weiters wurde mit Beschluß des Landesge-
richts Wels vom 31. Juli 1989 Dipl-Ing. k. St., Sachverständiger für Bauwe-
sen, mit der Überprüfung und Erstellung eines Gutachtens1 betreffend die vier
Sondermüllschlammbehälter der Deponie in Bachmanning, beauftragt. Der
Sachverständige erstattete am 20. November 1992 nach vollständiger Räu-
mung dieser vier Sondermüllbehälter sein Gutachten. In der Folge wurde das
Oberlandesgericht Linz mit mehreren Beschwerden befaßt. Nach Einbrin-
gung der Anklageschrift im Oktober 1994 legte der Angeklagte H. k. dem
Landesgericht Wels mehrere ärztliche
Atteste vor, die auf eine Verhandlungs-
unfähigkeit schließen ließen Durch ein Gutachten eines vom Gericht bestell-
ten ärztlichen Sachverständigen vom 8. März 1995 wurde eine vorüberge-
hende Verhandlungsunfähigkeit festgestellt. In einem später eingeholten Gut-
achten wurde H. k. als „eingeschränkt verhandlungsfähig“ bezeichnet. In der
Folge verschlechterte sich der Zustand des H. k., in einem vom Gericht ein-
geholten Ergänzungsgutachten wurde eine Verhandlungsfähigkeit in naher
Zukunft als unwahrscheinlich bezeichnet. Daraufhin ersuchte die Oberstaats-
anwaltschaft Linz die Staatsanwaltschaft Wels, betreffend den Mitangeklag-
ten A. 0. beim Landesgericht Wels die Ausscheidung des Verfahrens und die
ehestmögliche Anberaumung einer Hauptverhandlung zu beantragen. Mit Be-
schluß des Landesgerichts Wels vom 30.10.1996 wurde sodann das Verfah-
ren gegen A. 0. ausgeschieden. Das Verfahren gegen H. k. wurde mit Be-
schluß des Landesgerichts Wels vom 7.7.1997 wegen Todes des Angeklag-
ten eingestellt. Die Hauptverhandlung im Verfahren gegen A. 0. hat bereits
begonnen, sie wurde jedoch zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens
aus dem Umweltbereich vertagt. Der nächste Hauptverhandlungstermin ist
für August 1997 geplant. Zu näheren Einzelheiten verweise ich zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen auf die Beantwortung der parlamentarischen
Anfragen zu Zahlen 6799/J-NR/1994 und 1959/J-NR/1997.
In Oberösterreich sind nach den in der zweiten Junihäfte 1997 verfaßten Berichten
der Staatsanwaltschaften darüber hinaus folgende weitere Verfahren im Zusam-
menhang mit Umweltdelikten anhängig, und zwar teils im Stadium sicherheits-
behördlicher bzw. gerichtlicher Vorerhebungen, teils nach erhobenem Strafantrag:
Staatsanwaltschaft Linz
a) 4 St 123197p gegen A. Z. wegen § 180 StGB:
7. April 1997: Sachverhaltserhebungen im Wege der Umweltgruppe des Landes-
gendarmeriekommandos, Beischaffung von Bescheidunterlagen der Bezirks-
hauptmannschaft Linz-Land; die Stellungnahme
der Berghauptmannschaft Salz-
burg ist noch ausständig; allenfalls wird dann die Einholung eines Gutachtens be-
antragt werden.
b) 4 St 44/97 gegen E. B. und andere wegen § 181 StGB:
26. Februar 1997: 5achverhaltserhebungen im Wege des Untersuchungsrichters
des Landesgerichts Linz, Beischaffung der Akten des Magistrats Linz, Einholung
eines Sachverständigengutachtens und niederschriftliche Einvernahme des Ver-
antwortlichen; das Sachverständigengutachten ist noch ausständig.
c) 4 St 1476/96 gegen J. L. wegen § 181b StGB:
4. November 1996: Im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen Durchführung von
5achverhaltserhebungen durch die Umweltgruppe des Landesgendarmeriekom-
mandos, Beschlagnahme der Betriebsunterlagen einer Firma und Einholung
eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der technischen Chemie.
Das 5achverständigengutachten liegt bereits vor, allerdings sind noch Erhe-
bungsergebnisse aus ergänzenden Vorerhebungen, die sich auf Grund des Gut-
achtens als notwendig erwiesen, ausständig.
d) 4 St 2028/96 gegen A. P. jun. und sen. wegen § 181b StGB:
29. November 1996: 5achverhaltserhebungen im Wege des Untersuchungsrich-
ters, Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der techni-
schen Chemie und niederschriftliche Einvernahme des Verantwortlichen; am
6.5.1997 wurde Strafantrag gegen die zwei angezeigten Personen eingebracht.
e) 10 St 76/97w gegen E. L. und H.P. wegen § 181 StGB:
7. Februar 1997: Sachverhaltserhebungen im Wege der Bundespolizeidirektion
Linz, Beischaffung von Bescheidunterlagen des Magistrats Linz. Ausständig sind
noch ergänzende niederschriftlichen Einvernahmen sowie ein im Rahmen ge-
richtlicher Vorerhebungen beantragtes Gutachten eines Sachverständigen aus
dem Bereich der technischen Chemie.
f) 30 UT 1 1197h wegen § 180 StGB:
24. März 1997: Durchführung von Sachverhaltserhebungen, insbesondere Ermitt-
lung von Verantwortlichen, niederschriftliche Einvernahme derselben sowie Ab-
klärung des Gefährdungspotentials im Zusammenwirken mit der zuständigen Ab-
teilung des Magistrats Linz im Wege gerichtlicher Vorerhebungen.
Staatsanwaltschaft Wels
a) 4 St 946196 gegen J. V. und Ing. M. W. wegen §§ 180ff. StGB:
Seit 22. Mai 1996 sicherheitsbehördliche Ermittlungen, auf Grund welcher am
19. Juni 1997 Strafanzeige wegen Verdachts strafbarer Handlungen nach dem
Umweltstrafrecht gemäß § 180 ff. StGB sowie wegen schweren gewerbsmäßigen
Betrugs erstattet wurde. Die Unterlagen befinden sich derzeit beim zuständigen
Referenten der Staatsanwaltschaft.
b) 4 St 1031/96 gegen Ing. E. M. und B. P. wegen §§ 180ff. StGB:
Anzeige des Geschädigten eingelangt am 7. Juni 1996; an diesem Tage wurde
die Umweltgruppe des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich mit Sach-
verhaltserhebungen betraut. Die entsprechende Anzeige langte am 6. November
1996 ein. Am selben Tag wurde beim Untersuchungsrichter die Durchführung ge-
richtlicher Vorerhebungen, insbesondere Einholung eines Sachverständigengut-
achtens, beantragt. Diese Vorerhebungen sind noch nicht abgeschlossen.
c) 4 St 1906/96 gegen A. 5. und andere wegen §§ 180ff. StGB:
23. Oktober 1996: Einlangen der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos
Oberösterreich.
24. Oktober 1996: Beim Untersuchungsrichter Antrag auf Durchführung von Vor-
erhebungen, insbesondere verantwortliche Abhörung der Angezeigten und Einho-
lung eines Sachverständigengutachtens. Diese Erhebungen sind noch nicht ab-
geschlossen.
d) 4 St 1907/96 gegen Dr. H. Sch. und andere wegen §§ 180ff. StGB:
23. Oktober 1996: Einlangen der Anzeige; am 24. Oktober 1996 wurden weitere
ergänzende sicherheitsbehördliche Erhebungen in Auftrag gegeben. Die diesbe-
zügliche Strafanzeige langte am 2. Dezember 1996 ein. Am selben Tag wurden
beim Untersuchungsrichter gerichtliche Vorerhebungen beantragt. Zwischenzeit-
lich wurde am 23. Juni 1997 gegen J. T., Dipl.-Ing. G. K. und Ing. E. H. H. Straf-
antrag wegen § 181 StGB erhoben. Das Verfahren gegen Dr. H. Sch. wurde ge-
mäß § 90 StPO eingestellt. Ein Hauptverhandlungstermin steht derzeit noch nicht
fest.
e) 4 St 2201/96 gegen Ing. E. R. wegen § 180 StGB:
15. April 1996: Einlangen eines Berichts des Landesgendarmeriekommandos
Oberösterreich. Noch am 15. April 1996 wurden weitere sicherheitsbehördliche
Erhebungen veranlaßt. Am 11. Dezember 1996 langte die Strafanzeige der Um-
weltgruppe des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich ein. Noch am
selben Tag wurde beim Untersuchungsrichter des Landesgerichts Wels die Be-
schuldigteneinvernahme beantragt, in der Folge weitere Vorerhebungen, die noch
nicht abgeschlossen sind.
f) 4 St 2208/96 gegen A. E. und andere wegen § 181 StGB:
12. März 1996: Einlangen eines Berichts des Landesgendarmeriekommandos
Oberösterreich. In der Folge wurden weitere sicherheitsbehördliche Erhebungen
in Auftrag gegeben. Parallel dazu wurde am 13. März 1996 beim Untersuchungs-
richter im Wege gerichtlicher Vorerhebungen der Antrag auf Beiziehung eines
Sachverständigen gestellt. Die entsprechenden Ermittlungen gestalteten sich
sehr aufwendig. Die Akten befinden sich derzeit bei der Staatsanwaltschaft zur
weiteren Antragstellung.
g> 4 St 6/97k gegen N. G. wegen §§ 180 ff. StGB:
9. Jänner 1997: Antrag auf gerichtliche Vorerhebungen, insbesondere auf Beizie-
hung je eines Sachverständigen für technische Chemie und Verfahrenstechnik.
Die Vorerhebungen sind noch nicht abgeschlossen. Ein Sachverständigengutach-
ten liegt zwischenzeitig vor.
h) 4 St 32/97h gegen E. A. A. und A. Gh. W. wegen §§ 180ff. StGB:
21. August 1996: Gerichtliche vorerhebungen unter Beiziehung eines Sachver-
ständigen. Der Vr-Akt befindet sich seit 27. Juni 1997 beim Referenten der
Staatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung.
i) 4 St 50197f gegen N. k. wegen §§ 180ff. StGB:
24. Mai 1995: Zunächst Strafanzeige gegen unbekannte Täter.
31. Mai 1995: Sicherheitsbehördliche Erhebungen durch Umweltgruppe des Lan-
desgendarmeriekommandos Oberösterreich veranlaßt. Am 4. März 1997 langte
nach umfangreichen Recherchen und Einsichtnahme in diverse verwaltungsver-
fahrensakten die Strafanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Ober-
österreich ein. Noch am selben Tag wurden gerichtliche Vorerhebungen (verant-
wortliche Abhörung der Verdächtigen und die Beischaffung der bezughabenden
Aktenunterlagen der Berghauptmannschaft Salzburg) beantragt. Die Vorerhebun-
gen sind noch nicht abgeschlossen.
j) 4 St 51/97b gegen F. W. und M. St. wegen § 182 StGB:
Die diesbezüglichen Erhebungen gegen unbekannte Täter wurden durch einen
Bericht des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich am
7. Dezember 1995 der Staatsanwaltschaft bekanntgegeben. Am 11. Dezember
1995 wurde gegen unbekannte Täter ein Vorerhebungsantrag beim Untersu-
chungsrichter eingebracht, mit dem die Einholung eines Sachverständigengut-
achtens für Naturschutz beantragt wurde. In der weiteren Folge konnten durch
das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich die Verantwortlichen er-
mittelt werden. Nach Einlangen des entsprechenden Berichts am 6. März 1997
wurde der Antrag auf verantwortliche Abhörung des F. W. und am 24. April 1997
der Antrag auf verantwortliche Abhörung des M. St. gestellt. Seit 25. Juni 1997
befindet sich der Akt beim Referenten der Staatsanwaltschaft zur weiteren An-
tragstellung.
k) 4 St 54/97v gegen St. G. wegen §§ 181,177 StGB:
6. März 1997: Bericht des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich,
Umweltgruppe. Vorerhebungen wegen §§
181,177 StGB wurden nach Durchfüh-
rung weiterer sicherheitsbehördlicher Erhebungen am 18. April 1997 beim Unter-
suchungsrichter veranlaßt; sie sind noch nicht abgeschlossen.
1> 4 St 69/97 gegen Dipl.-Ing. W. E. u.a. wegen § 181 StGB:
26. März 1997: Strafanzeige des Gendarmerieposten Haag am H. Am
30. März 1997 wurden gerichtliche Vorerhebungen gegen Dipl.—lng. W. E. und N.
8. je wegen § 181 StGB beantragt. Der Akt befindet sich derzeit beim Referenten
der Staatsanwaltschaft, der auf Grund einer Freistellung wegen Sitzungstätigkeit
in einem Großverfahren die weitere Bearbeitung noch nicht besorgen konnte.
m) 4 St 78/97y gegen St. B. und E. M. wegen § 181 StGB:
4. April 1997: Einlangen der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für
Oberösterreich und noch am selben Tag Antrag auf gerichtliche Vorerhebungen
(verantwortliche Abhörung der Verdächtigen sowie Beischaffung des Wasser-
rechtsaktes). Diese Erhebungen sind nicht abgeschlossen.
n) 4 St 86/97z gegen N. Sch. wegen § 181 StGB:
10. April 1997: Einlangen eines Telefax-Vorausberichts des Gendarmerieposten-
kommandos Frankenmarkt. Die diesbezügliche Anzeige langte am 27. Juni 1997
ein. Noch am selben Tag wurde beim Untersuchungsrichter die Einholung eines
hydrogeologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Ein Ergebnis liegt
noch nicht vor.
0) 4 St 97/97t gegen F. L. und andere wegen §§ 180 ff. StGB:
28. April 1997: Einlangen einer anonymen Anzeige. Die Umweltgruppe des Lan-
desgendarmeriekommandos für Oberösterreich wurde mit Sachverhaltserhebun-
gen beauftragt; deren Ergebnis steht noch aus.
p> 4 St 116/97m gegen Dipl-Ing. V. k. wegen §§ 181,89 StGB:
22. Mai 1997: Einlangen der Strafanzeige.
23. Mai 1997: Antrag auf gerichtliche Vorerhebungen. Ein Ergebnis liegt noch
nicht vor.
qu) 4 St 124/97p gegen A. k. wegen § 182 StGB:
Anzeige von der Staatsanwaltschaft Linz am 14. März 1997 an die Staatsanwalt-
schaft Wels abgetreten. Am 17. März 1997 wurde die Bundespolizei Wels mit
Sachverhaltserhebungen und Anzeigeerstattung beauftragt. Am 22. Mai 1997
langte der Bericht der Bundespolizei Wels ein. Noch am selben Tag wurden beim
Untersuchungsrichter vorerhebungen beantragt.
r) 4 St 1320/93 gegen F. P. D. wegen § 181 StGB:
Es wurden bereits mehrere Hauptverhandlungen durchgeführt. Zuletzt wurde die
Hauptverhandlung am 17. Dezember 1996 zur Ladung weiterer Zeugen sowie
des Sachverständigen auf unbestimmte Zeit vertagt. Infolge Freistellung des
Hauptverhandlungsrichters für ein anderes Verfahren wurde bislang keine weitere
Hauptverhandlung anberaumt.
s>4 St 1782/93 gegen N. W. wegen §§ 180ff. StGB:
Am 5. November 1996 fand die letzte Hauptverhandlung vor dem Landesgericht
Wels statt. Dabei wurde die Rückleitung des Aktes an den Untersuchungsrichter
zur Durchführung umfangreicher weiterer Erhebungen, insbesondere der Einho-
lung zweier weiterer Sachverständigengutachten1 beschlossen. Die diesbezügli-
chen Erhebungen des Untersuchungsrichters sind bislang noch nicht abgeschlos-
sen. Der Akt befindet sich derzeit beim medizinischen Sachverständigen zur Gut-
achtenserstattung.
t) 4 St 606/95 gegen K. N. wegen §§ 180ff. StBG:
Am 22. April 1997 fand die letzte Hauptverhandlung statt. Diese Hauptverhand-
lung wurde auf unbestimmte Zeit zur Einvernahme weiterer Zeugen und Sachver-
ständigen vertagt.
v) 4 St 1831/95 gegen W. P. und andere wegen §§ 180ff. StGB:
Der Hauptverhandlungstermin ist für 9.
September 1997 festgesetzt.
Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis
a) 2 St 601/91 gegen Dipl.-lng. W. H. V. wegen § 180 StGB:
20.7.1991: Einleitung der Voruntersuchung, Einholung von zwei Sachverständi-
gengutachten.
31.1.1993: Strafantrag.
Hauptverhandlungen am 31. März und 29. September 1993,12. August 1994,
5. Juli 1995 sowie 21. Juni und 13. November 1996, die letzte Hauptverhandlung
endete mit Schuldspruch.
7. April 1997: Aufhebung des Ersturteils durch das Oberlandesgericht Linz.
5. Mai1997: Rückleitung des Aktes an den Untersuchungsrichter zur Durchfüh-
rung der vom Oberlandesgericht Linz aufgetragenen Erhebungen.
Die jeweils langen Intervalle zwischen den einzelnen Verhandlungsterminen wa-
ren bedingt durch Ergänzung der bestehenden bzw. Einholung neuer Sachver-
ständigengutachten.
b) 2 St 1039/96 gegen K. P. wegen § 181 StGB:
11. Oktober 1996: Gerichtliche Vorerhebungen durch Einholung eines Gutach-
tens eines Sachverständigen für Maschinenbau und Arbeitssicherung; das Gut-
achten ist trotz mehrfacher Urgenzen bisher nicht eingelangt.
c) 1 St 1 1197a gegen A. H. und andere wegen § 180 StGB:
23. Jänner 1997: Gerichtliche Vorerhebungen durch Vernehmung der Beschul-
digten und Einholung eines Gutachtens eines umweltsachverständigen. Das Gut-
achten langte am 11. Juni1997 bei Gericht ein. Die Akten befinden sich derzeit
bei der Staatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung.
d) 4 Ut 121/97z wegen § 180 StGB:
27. Mai 1997: Anzeigeerstattung.
9. Juni 1997: Gerichtliche Vorerhebungen durch Einholung eines Gutachtens
eines Umweltsachverständigen.
e) 1 St 11 8/97m gegen Dipl.-Ing. A. H. wegen § 180 StGB:
2. Mai1997: Anzeigeerstattung.
20. Mai1997: Gerichtliche Vorerhebungen durch Vernehmung des Beschuldigten
und Umweltsachverständigen eines Gutachtens eines Umweltsachverständigen.
f> 1 St 126197p gegen R. G. wegen § 181 StGB:
13. Mai 1997: Anzeigeerstattung.
20. Mai 1997: Gerichtliche Vorerhebungen durch Vernehmung des Beschuldigten
und Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Staatsanwaltschaft Steyr
3 St 149197y gegen H. St. wegen § 181b StGB:
17. April 1997: Anzeige.
18. April 1997: Antrag auf gerichtliche Vorerhebungen durch Beischaffung von
Unterlagen und Vernehmung des Beschuldigten. Die Vorerhebungen sind noch
nicht abgeschlossen.
Zu15und16:
Vorauszuschicken ist, daß der Großteil (auch) der Umweltstrafverfahren in ange-
messener Zeit abgeschlossen werden kann. In Einzelfällen kommt es freilich bei
Umweltstrafverfahren aus einer Mehrzahl von Gründen zu teilweise erheblichen
Verzögerungen. Die dafür verantwortlichen komponenten sind etwa der manchmal
gewaltige inhaltliche Umfang solcher Verfahren, der große Aufwand an erforderli-
chen Erhebungen, insbesondere an äußerst umfänglichen Gutachten fallweise auch
von mehreren Sachverständigen, die angespannte Personallage in der Justiz, der
Mangel an geeigneten Sachverständigen, vereinzelt aber auch die Säumigkeit von
Sachverständigen, manchmal bedauerlicherweise auch von Justizorganen, sowie
schließlich das Bestreben von
Verdächtigen, die Erhebungen zu erschweren.
Auf Grund der Erfahrungen mit den durch Sachverständige verursachten Verzöge-
rungen wird seit einiger Zeit beim Landesgericht Linz häufig bereits vor der formel-
len Bestellung eines Sachverständigen mit diesem kontakt aufgenommen und ge-
klärt, ob der Sachverständige nach seiner beruflichen Auslastung in der Lage ist,
das in Aussicht genommene Gutachten innerhalb einer der Schwierigkeit des Falles
angemessenen Frist zu erstatten. Wenn dies bejaht wird, wird die Frist in den Be-
stellungsbeschluß aufgenommen, andernfalls wird ein anderer Sachverständiger be-
traut. Die Staatsanwaltschaft Linz berichtete über positive Erfahrungen mit diesem
Vorgehen; seither gebe es dort in diesem Bereich keine Verzögerungen mehr. Die-
se Vorgangsweise wurde bei einem von der Oberstaatsanwaltschaft Linz im April
1995 veranstalteten Umweltseminar zur Nachahmung empfohlen. Es ist zu hoffen,
daß dadurch in Hinkunft Verzögerungen durch Sachverständige in Grenzen gehal-
ten werden können; allfälligen Verzögerungen durch Justizorgane wird in vermehr-
tem Ausmaß im Dienstaufsichtsweg Rechnung getragen werden.