2518/AB XX.GP
Zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2483/J-NR/1 997, betreffend den Busbetrieb
der Österreichischen Bundesbahnen, die die Abgeordneten Dr. Keppelmüller und Genossen am
27. Mai1997 an mich gerichtet haben, möchte ich grundsätzlich feststellen, daß in Anwendung
des Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes der Umfang der
Pflicht zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage auch davon abhängt, ob sich die
Frage auf einen "Gegenstand der Vollziehung“ bezieht.
Was nun Fragen im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bundes stehenden Unterneh-
men anlangt, so können vom parlamentarischen Fragerecht wohl nur Handlungen betroffen
sein, die von Verwaltungsorganen in den Organen dieser Unternehmen gesetzt werden, nicht
aber jene Handlungen, die von geschäftsführenden Unternehmungsorganen selbst gesetzt
werden.
Ihre Fragen
Wie hat sich der Kostendeckungsgrad bei den Bahnbussen seit 1990 entwickelt?
In welchem Umfang haben sich ‚Umsätze und das EGT in den letzten Jahren gesteigert?
Welche weiteren Maßnahmen planen Sie in der Zukunft, um den Kostendeckungsgrad bei
den Bussen weiter zu verbessern?
beziehen sich aber ausschließlich auf Handlungen von Unternehmensorganen; ich habe daher
die Anfrage an die Österreichischen Bundesbahnen weitergeleitet.
Seitens der ÖBB wird aber darauf verwiesen, daß die Fragepunkte ausschließlich Daten bzw.
Vorgänge des internen Geschäftsbereiches des Unternehmens betreffen, die zu einer Ver-
öffentlichung im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage nicht geeignet sind.
Ich ersuche daher um Verständnis, daß mir die Beantwortung Ihrer Fragen nicht möglich ist.