2520/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2492/J betreffend Westspange Wels, welche die Abgeordneten
Anschober, Freundinnen und Freunde am 28. Mai 1997 an mich rich-
teten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Verordnung bezüglich der Welser Westspange wurde mit BGBl.Nr.
464/1991 am 28. August 1991 kundgemacht.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
1250/J mitgeteilt wurde, hat die Variantengegenüberstellung auf
die § 4 Verordnung keinen unmittelbaren Einfluß, da sie "im
innenverhältnis“ gestellt wurde und
daher nur Auswirkungen auf
die weitere Abwicklung im Rahmen der Auftragsverwaltung haben
kann. Die § 4 Verordnung ist daher uneingeschränkt rechtsgültig.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Wie bereits in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 1250/J
mitgeteilt, wurde die Bundesstraßenverwaltung Oberösterreich mit
Erlaß vom 11. Oktober 1991 an die Durchführung der Variantenun-
tersuchung erinnert und diese Anweisung mündlich urgiert.
Bis auf den Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Vorlage des
M. -Gutachtens gab es in diesem Zusammenhang keine schriftlichen
Antworten seitens der Bundesstraßenverwaltung Oberösterreich.
Antwort zu den Punkten 5,6,11und 12 der Anfrage:
Die Beauftragung des Gutachtens sowie allfällige Änderungen der
Beauftragung erfolgten im Rahmen der Auftragsverwaltung des
Bundes durch die Bundesstraßenverwaltung Oberösterreich. Das
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten war dabei
weder mit der Auswahl des Gutachters noch mit der Formulierung
der Beauftragung befaßt.
Antwort zu den Punkten 7, 8, 9, 10, 13, 14, und 15 der Anfrage
Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde
das angesprochene Gutachten mit Schreiben vom 24. Februar 1997
vorgelegt und mit Schreiben vom 14. März 1997 eine Ergänzung
nachgereicht. Seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten wurde dazu festgestellt, daß das Gutachten Teil-
bereiche zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit offenläßt und
Fehler sowie unvollständige Ansätze
für einen variantenvergleich
Die angesprochene Stellungnahme des Rechnungshofes wurde der
Bundesstraßenverwaltung Oberösterreich zur Überprüfung und Be-
rücksichtigung übermittelt. Schriftliche Reaktionen der Bundes-
straßenverwaltung Oberösterreich liegen bisher nicht vor, jedoch
wurde mündlich die Übermittlung einer mit dem Rechnungshof ak-
kordierten Stellungnahme zugesagt.
Wie bereits ausgeführt wurde, hat die variantengegenüberstellung
auf die § 4 Verordnung keinen unmittelbaren Einfluß und wird in
dieser auch nicht angesprochen.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Im Hinblick auf die oben von der Bundesstraßenverwaltung Ober-
österreich angekündigte Stellungnahme stellt sich diese Frage
derzeit nicht.
Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:
Diese Frage wurde bereits im Rahmen der parlamentarischen Anfrage
1250/J umfassend beantwortet.
Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:
Nein.