2520/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2492/J betreffend Westspange Wels, welche die Abgeordneten

Anschober, Freundinnen und Freunde am 28. Mai 1997 an mich rich-

teten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die Verordnung bezüglich der Welser Westspange wurde mit BGBl.Nr.

464/1991 am 28. August 1991 kundgemacht.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage

1250/J mitgeteilt wurde, hat die Variantengegenüberstellung auf

die § 4 Verordnung keinen unmittelbaren Einfluß, da sie "im

innenverhältnis“ gestellt wurde und daher nur Auswirkungen auf

die weitere Abwicklung im Rahmen der Auftragsverwaltung haben

kann. Die § 4 Verordnung ist daher uneingeschränkt rechtsgültig.

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

Wie bereits in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 1250/J

mitgeteilt, wurde die Bundesstraßenverwaltung Oberösterreich mit

Erlaß vom 11. Oktober 1991 an die Durchführung der Variantenun-

tersuchung erinnert und diese Anweisung mündlich urgiert.

Bis auf den Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Vorlage des

M. -Gutachtens gab es in diesem Zusammenhang keine schriftlichen

Antworten seitens der Bundesstraßenverwaltung Oberösterreich.

Antwort zu den Punkten 5,6,11und 12 der Anfrage:

Die Beauftragung des Gutachtens sowie allfällige Änderungen der

Beauftragung erfolgten im Rahmen der Auftragsverwaltung des

Bundes durch die Bundesstraßenverwaltung Oberösterreich. Das

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten war dabei

weder mit der Auswahl des Gutachters noch mit der Formulierung

der Beauftragung befaßt.

Antwort zu den Punkten 7, 8, 9, 10, 13, 14, und 15 der Anfrage

Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde

das angesprochene Gutachten mit Schreiben vom 24. Februar 1997

vorgelegt und mit Schreiben vom 14. März 1997 eine Ergänzung

nachgereicht. Seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten wurde dazu festgestellt, daß das Gutachten Teil-

bereiche zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit offenläßt und

Fehler sowie unvollständige Ansätze für einen variantenvergleich

Die angesprochene Stellungnahme des Rechnungshofes wurde der

Bundesstraßenverwaltung Oberösterreich zur Überprüfung und Be-

rücksichtigung übermittelt. Schriftliche Reaktionen der Bundes-

straßenverwaltung Oberösterreich liegen bisher nicht vor, jedoch

wurde mündlich die Übermittlung einer mit dem Rechnungshof ak-

kordierten Stellungnahme zugesagt.

Wie bereits ausgeführt wurde, hat die variantengegenüberstellung

auf die § 4 Verordnung keinen unmittelbaren Einfluß und wird in

dieser auch nicht angesprochen.

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

Im Hinblick auf die oben von der Bundesstraßenverwaltung Ober-

österreich angekündigte Stellungnahme stellt sich diese Frage

derzeit nicht.

Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:

Diese Frage wurde bereits im Rahmen der parlamentarischen Anfrage

1250/J umfassend beantwortet.

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

Nein.