2522/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben am 10. Juni

1997 unter der Nr. 2557/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„Rasterfahndung“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Wieviele der 150.000 für die Rasterfahndung interessanten Datenbanken sind derzeit

harmonisiert?

2. Welche Kosten werden für die Harmonisierung der Meldeevidenz kalkuliert und wie lange

wird diese Harmonisierung dauern?

3. Welche Erfahrungen der deutschen Behörden mit dem Aufbau von Inpol bezüglich Kosten,

Zeitdauer, erforderlichen Personal sind dem Innenministerium bekannt?

4. Wieviele Datenbanken müßten bis zur Realisierbarkeit der Rasterfahndung in Österreich

harmonisiert werden?

5. Welcher Zeitfaktor und Kostenaufwand wird dafür geschätzt? Wann könnte frühestens eine

effiziente Rasterfahndung verwirklicht werden?

6. Der Innenminister spricht derzeit von einer Beschränkung der Daten durch eine taxative

Aufzählung der heranzuziehenden Dateien. Wie lautet diese Auflistung?

7. Ist es richtig, daß an Eurodac jedoch alle angeforderten Daten zu liefern sind und damit

diese Beschränkung, etwa auch das verwertungsverbot sogenannter Zufallstreffer, ad

absurdum geführt wird?

8. Ist es richtig, daß anschließend natürlich alle gelieferten Daten reimportiert werden können

und damit erst recht wieder in Österreich zur Verfügung stehen können?

9. Welche konkreten verpflichtungen geht Österreich via Europol in Sachen Eurodac ein?

Welchen Umfang soll Eurodac einnehmen? Welche Beschränkungen gelten hiefür?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Die Anliegen des Innenressorts in Bezug auf den automationsunterstützten Datenabgleich

haben in der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung

organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Stra4‘rozeßordnung

eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das

Fernmeldegesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (49 der Beilagen zu den

Sten.Prot. NR XX. GP) sowie in der Fassung dieses Gesetzesentwurfs aufgrund der

Beratungen des Justizausschusses entsprechend dem Bericht vom 2. Juli 1997 (812 der

Beilagen zu den Sten.Prot. NR XX. GP) Berücksichtigung gefunden. Der Nationalrat hat dem

mit seinem Beschluß vom 10. Juli 1997 Rechnung getragen. Wie daraus ersichtlich, kommt es

nicht auf den ,,Datenabgleich und die Dateivernetzung auf Knopfdruck“ an, sondern auf den

Einsatz dieses Mittels zur Bekämpfung besonders schwerer oder organisierter Kriminalität

nach Maßgabe der in jedem Einzelfall erforderlichen richterlichen Genehmigung. Ein Bedürfnis

nach Harmonisierung irgendwelcher Datenbanken entsteht dabei nicht, da gemäß § 149k Abs 1

StPO in der Fassung dieses Gesetzes jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung, deren Daten

in einen Abgleich nach § 149i leg cit einbezogen werden sollen, verpflichtet ist, die

Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin selbst zu durchsuchen und alle Daten, die

diese Merkmale enthalten, in lesbarer Form zu übermitteln. Es obliegt somit diesen

Auftraggebern dafür Sorge zu tragen, daß die von ihnen jeweils zur Verfügung gestellten

Daten in einer für die Sicherheitsbehörde lesbaren, also verwertbaren Form zur Verfügung

stehen.

Der damit möglich gewordene Abgleich hat nichts mit dem Aufbau eines polizeilichen

Informationssystems, nichts mit der Informationsdatei nach Art 8 des EUROPOL—

Übereinkommens und auch nichts mit der Errichtung des EURODAC-Systems zu tun; letzteres

hat übrigens mit Sicherheits- oder Kriminalpolizei überhaupt nichts zu tun: es soll nämlich im

Rahmen eine zentrale Datenbank für die Erfassung, die Speicherung, den Austausch und den

Vergleich der Fingerabdrücke von Asylwerbern eingerichtet werden (Art 2 Abs 1 des

EURODAC-Übereinkommens in der Fassung des Dokuments A5IM99 Rev 4).

Schließlich besteht auch keine Gefahr, daß im Wege des EUROPOL-Übereinkommens Daten

für die Verwendung in einer Analysedatei (Art 10ff) in einen automationsunterstützten

Datenabgleich einbezogen werden, wenn dies nach innerstaatlichem Recht nicht zulässig wäre,

da im Rahmen der für jede Analysedatei erforderlichen Errichtungsanordnung nur die

Übermittlung solcher Daten vorgesehen werden darf, deren Verwendung zum vorgesehenen

Zweck auch nach nationalem Recht zulässig wäre.

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1,2,4 und 5:

Ich verweise auf die einleitenden Ausführungen.

Zu Frage 3:

Die Erfahrungen deutscher Behörden mit dem Aufbau eines polizeilichen Informationssystems

wurden für die Überlegungen zur Konzipierung der rechtlichen Voraussetzungen tür die

,,Rasterfahndung" nicht erhoben.

Zu Frage 6:

Die Einschränkungen finden sich in § 149i Abs 3 StPO in der Fassung des kommenden

„Bundesgesetzes über die besonderen Ermittlungsmaßnahmen“: Demnach ist es unzulässig, in

einen Datenabgleich Daten einzubeziehen, die die rassische Herkunft, politische

Anschauungen, religiöse oder andere Überzeugungen oder Merkmale des

Gesundheitszustandes oder des Sexuallebens erkennen lassen. Dieses Verbot gilt nicht für die

Einbeziehung von Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung

einer Tätergruppe sowie von Daten, die die Sicherheitsbehörden durch erkennungsdienstliche

Maßnahmen ermittelt haben. Außerdem dürfen Daten von personenvereinigungen, deren

Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht,

in einen Datenabgleich nicht einbezogen werden.

Zu den Fragen 7 bis 9:

Ich verweise auf die einleitenden Ausführungen.