2522/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben am 10. Juni
1997 unter der Nr. 2557/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Rasterfahndung“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Wieviele der 150.000 für die Rasterfahndung interessanten Datenbanken sind derzeit
harmonisiert?
2. Welche Kosten werden für die Harmonisierung der Meldeevidenz kalkuliert und wie lange
wird diese Harmonisierung dauern?
3. Welche Erfahrungen der deutschen Behörden mit dem Aufbau von Inpol bezüglich Kosten,
Zeitdauer, erforderlichen Personal sind dem Innenministerium bekannt?
4. Wieviele Datenbanken müßten bis zur Realisierbarkeit der Rasterfahndung in Österreich
harmonisiert werden?
5. Welcher Zeitfaktor und Kostenaufwand wird dafür geschätzt? Wann könnte frühestens eine
effiziente Rasterfahndung verwirklicht werden?
6. Der Innenminister spricht derzeit von einer Beschränkung der Daten durch eine taxative
Aufzählung der heranzuziehenden Dateien. Wie lautet diese Auflistung?
7. Ist es richtig, daß an Eurodac jedoch alle angeforderten Daten zu liefern sind und damit
diese Beschränkung, etwa auch das verwertungsverbot sogenannter Zufallstreffer, ad
absurdum geführt wird?
8. Ist es richtig, daß anschließend natürlich alle gelieferten Daten reimportiert werden können
und damit erst recht wieder in Österreich zur Verfügung stehen können?
9. Welche konkreten verpflichtungen geht Österreich via Europol in Sachen Eurodac ein?
Welchen Umfang soll Eurodac einnehmen? Welche
Beschränkungen gelten hiefür?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Anliegen des Innenressorts in Bezug auf den automationsunterstützten Datenabgleich
haben in der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung
organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Stra4‘rozeßordnung
eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das
Fernmeldegesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (49 der Beilagen zu den
Sten.Prot. NR XX. GP) sowie in der Fassung dieses Gesetzesentwurfs aufgrund der
Beratungen des Justizausschusses entsprechend dem Bericht vom 2. Juli 1997 (812 der
Beilagen zu den Sten.Prot. NR XX. GP) Berücksichtigung gefunden. Der Nationalrat hat dem
mit seinem Beschluß vom 10. Juli 1997 Rechnung getragen. Wie daraus ersichtlich, kommt es
nicht auf den ,,Datenabgleich und die Dateivernetzung auf Knopfdruck“ an, sondern auf den
Einsatz dieses Mittels zur Bekämpfung besonders schwerer oder organisierter Kriminalität
nach Maßgabe der in jedem Einzelfall erforderlichen richterlichen Genehmigung. Ein Bedürfnis
nach Harmonisierung irgendwelcher Datenbanken entsteht dabei nicht, da gemäß § 149k Abs 1
StPO in der Fassung dieses Gesetzes jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung, deren Daten
in einen Abgleich nach § 149i leg cit einbezogen werden sollen, verpflichtet ist, die
Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin selbst zu durchsuchen und alle Daten, die
diese Merkmale enthalten, in lesbarer Form zu übermitteln. Es obliegt somit diesen
Auftraggebern dafür Sorge zu tragen, daß die von ihnen jeweils zur Verfügung gestellten
Daten in einer für die Sicherheitsbehörde lesbaren, also verwertbaren Form zur Verfügung
stehen.
Der damit möglich gewordene Abgleich hat nichts mit dem Aufbau eines polizeilichen
Informationssystems, nichts mit der Informationsdatei nach Art 8 des EUROPOL—
Übereinkommens und auch nichts mit der Errichtung des EURODAC-Systems zu tun; letzteres
hat übrigens mit Sicherheits- oder Kriminalpolizei überhaupt nichts zu tun: es soll nämlich im
Rahmen eine zentrale Datenbank für die Erfassung, die Speicherung, den Austausch und den
Vergleich der Fingerabdrücke von Asylwerbern eingerichtet werden (Art 2 Abs 1 des
EURODAC-Übereinkommens in der Fassung des Dokuments A5IM99 Rev 4).
Schließlich besteht auch keine Gefahr, daß im Wege des EUROPOL-Übereinkommens Daten
für die Verwendung in einer Analysedatei (Art 10ff) in einen automationsunterstützten
Datenabgleich einbezogen werden, wenn dies
nach innerstaatlichem Recht nicht zulässig wäre,
da im Rahmen der für jede Analysedatei erforderlichen Errichtungsanordnung nur die
Übermittlung solcher Daten vorgesehen werden darf, deren Verwendung zum vorgesehenen
Zweck auch nach nationalem Recht zulässig wäre.
Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1,2,4 und 5:
Ich verweise auf die einleitenden Ausführungen.
Zu Frage 3:
Die Erfahrungen deutscher Behörden mit dem Aufbau eines polizeilichen Informationssystems
wurden für die Überlegungen zur Konzipierung der rechtlichen Voraussetzungen tür die
,,Rasterfahndung" nicht erhoben.
Zu Frage 6:
Die Einschränkungen finden sich in § 149i Abs 3 StPO in der Fassung des kommenden
„Bundesgesetzes über die besonderen Ermittlungsmaßnahmen“: Demnach ist es unzulässig, in
einen Datenabgleich Daten einzubeziehen, die die rassische Herkunft, politische
Anschauungen, religiöse oder andere Überzeugungen oder Merkmale des
Gesundheitszustandes oder des Sexuallebens erkennen lassen. Dieses Verbot gilt nicht für die
Einbeziehung von Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung
einer Tätergruppe sowie von Daten, die die Sicherheitsbehörden durch erkennungsdienstliche
Maßnahmen ermittelt haben. Außerdem dürfen Daten von personenvereinigungen, deren
Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht,
in einen Datenabgleich nicht einbezogen werden.
Zu den Fragen 7 bis 9:
Ich verweise auf die einleitenden Ausführungen.