2523/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Ewald Stadler und Kollegen
haben am 6. Juni1997 unter der Nummer 2548/J-NR/1997 eine schriftliche parla-
mentarische Anfrage an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Wann gelangte der Posten des österreichischen Kulturattaches in Moskau zur
Ausschreibung?
2. Handelte es sich bei der Ausschreibung um eine interne Ausschreibung, oder
konnten an der Ausschreibung auch hausfremde Personen teilnehmen?
3. Gelangte die Ausschreibung für den Posten des österreichischen Kulturattaches
an alle österreichischen vertretungsbehörden im Ausland?
Wenn nein, warum nicht?
4. Wann endet(e) die Bewerbungsfrist für den Posten des österreichischen Kultur-
attaches in Moskau und wieviele Bewerbungen langten bis heute ein?
5. Verfügt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten über keine Be-
amten, die qualifiziert wären, den Posten des Kulturattaches in Moskau zu be-
kleiden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum werden hausfremde Bewerber in die Ausschreibung
miteinbezogen?
6. Durch welche Qualifikation(en) hat Frau Mag. Veronika Seyr „sehr gute
Chancen“ den Posten des österreichischen Kulturattaches in Moskau zu
erhalten?
7. Würde Frau Mag. Veronika Seyr einer Einschulung unterzogen werden?
Wenn ja, wie lange würde diese dauern?
Wenn nein, warum nicht?
8. Stellt die Altersbegrenzung für Aufnahmen in das Bundesministerium für aus-
wärtige Angelegenheiten einen Hindernisgrund für die Aufnahme von Frau
Mag. Veronika Seyr dar?
9. Ist Ihnen bekannt, daß Frau Mag. Veronika Seyr als ORF-Korrespondentin in
Moskau, aufgrund einer „dubiosen Rubel-Affäre“ von ihrem Dienstort Moskau
abgezogen werden mußte?
10. Halten Sie es zuträglich für das Ansehen der Republik Österreich, einen derart
bedeutenden Auslandsposten, wie den des Kulturattaches in Moskau, mit einer
an diesem Ort bereits ins Zwielicht geratenen Bewerberin zu besetzen?
Wenn ja, warum?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur Frage 1 und 2:
Die Funktion des österreichischen Kulturattaches in Moskau unterliegt nicht den
Bestimmungen der §§ 2 bis 4 und 20 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBI.
Nr.85/1989 in der geltenden Fassung (siehe auch dessen § 83 Abs. 1 Z 3). Unbe-
schadet dessen besteht im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die
langjährige Übung, allen Organisationseinheiten in Wien sowie allen unterstellten
österreichischen Dienststellen im Ausland zu besetzende Posten im Ausland be—
kanntzugeben, um an Hand von Interressentenmeldungen, die amtsintern als
„Bewerbungen“ bezeichnet werden, die bestmögliche Besetzung des betreffenden
Arbeitsplatzes unter weitgehender Berücksichtigung der persönlichen und familiä-
ren Umstände der nicht dem versetzungsschutz unterliegenden Bediensteten des
auswärtigen Dienstes (siehe § 41 Abs. 1 BDG 1979) vorzubereiten.
In diesem Sinne wurde die Funktion des österreichischen Kulturattache‘s in Mos-
kau am 12. Februar 1997 ressortweit ausgeschrieben.
In interessierten Kreisen war bekannt, daß der Posten des Kulturattaches an der
Österreichischen Botschaft in Moskau seit einiger Zeit interimistisch besetzt ist,
was zu einigen einschlägigen Nachfragen
und auch zu diesbezüglichen Bewer-
bungen im Sinne der obigen Darlegung - darunter auch von Frau Mag. Maria Ve-
ronika SEYR - führte.
Zur Frage 3:
Ja.
Zur Frage 4:
Auf die Bekanntmachung der beabsichtigten Besetzung des Postens des Kultu-
rattaches in Moskau langten ursprünglich sieben Bewerbungen ein, wovon zwei
zurückgezogen wurden, sodaß schließlich fünf Bewerbungen verblieben, nämlich
eine von einem jüngeren Angehörigen des höheren auswärtigen Dienstes und vier
von ressortfremden Interessenten, darunter auch von Frau Mag. Maria Veronika
SEYR. Die Bewerbungsfrist endete am 10. März 1997.
Zur Frage 5:
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten verfügt über qualifizierte
Beamte, die für eine Verwendung als Kulturattache an der Österreichischen Bot-
schaft in Moskau geeignet wären, doch werden diese Beamten dringend für ande-
re dienstliche Aufgaben, wie zum Beispiel für die Vorbereitung der österreichi-
schen EU-Präsidentschaft 1998 benötigt.
Wenn zu wenige Bedienstete des höheren auswärtigen Dienstes zur Verfügung
stehen, müssen Arbeitsplätze, die für spezielle Aufgabenbereiche eingerichtet
sind, von Bediensteten anderer Kategorien wahrgenommen werden, die über ent-
sprechende Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem betreffenden Fachgebiet verfü-
gen. Es werden deshalb gelegentlich ressortfremde Personen mit einschlägiger
Qualifikation befristet als Vertragsbedienstete aufgenommen, um nach entspre-
chender Einarbeitung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in
Wien zwecks Wahrnehmung eines in ihr Fachgebiet fallenden Arbeitsplatzes auf
einige Jahre an eine österreichische Dienststelle im Ausland entsandt zu werden.
ZurFrage6:
Bislang ist keine Entscheidung über die Besetzung des Postens in Moskau ge-
troffen worden, doch verfügt Frau Mag. Maria Veronika SEYR über praxiserprobte
Kenntnisse der russischen Sprache und ist mit den Gegebenheiten im Empfangs-
staat vertraut. Auch ihre Kontakte zu russischen Persönlichkeiten erscheinen für
eine erfolgreiche Verwendung von Vorteil. Außerdem hat sie im Rahmen ihres
langjährigen Wirkens als Auslandskorrespondentin des ORF das erforderliche
Verständnis für außenpolitische Zusammenhänge und die Fähigkeit zur Bewälti-
gung organisatorischer Probleme im Ausland
bewiesen.
Zur Frage 7:
Wie alle für eine Verwendung als Spezialattache für kulturelle Angelegenheiten im
Ausland vorgesehenen Bediensteten würde auch Frau Mag. Maria Veronika SEYR
einer Einarbeitung in der Sektion V des Bundesministeriums für auswärtige Ange-
legenheiten unterzogen werden, falls ihre Aufnahme in den Personalstand meines
Ressorts tatsächlich möglich werden sollte: Als Angestellte des ORF benötigt sie
nämlich dessen Zustimmung zu der Tätigkeit an der Österreichischen Botschaft in
Moskau, die derzeit nicht vorliegt.
Die Dauer der Einarbeitung in Wien würde gegebenenfalls - wie in allen vergleich-
baren Fällen - etwa vier Wochen betragen.
ZurFrage5:
Eine obere Altersgrenze von 40 Lebensjahren für den Eintritt in den Bundesdienst
ist im § 4 Abs. 1 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBI. Nr.33311979 in der
geltenden Fassung, bezüglich von Personen vorgeschrieben, die in ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden sollen, nicht aber für Vertrags-
bedienstete des Bundes, deren privatrechtliches Dienstverhältnis dem Vertragsbe-
dienstetengesetz 1948, BGBI. Nr.8611948 in der geltenden Fassung, unterliegt.
Da Frau Mag. Maria Veronika SEYR nur in ein befristetes Bundesdienstverhältnis
aufgenommen würde, käme ihre Pragmatisierung schon aus diesem Grunde nicht
in Betracht, sodaß die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
auf ihr Dienstverhältnis nicht anzuwenden wären.
ZurFrage9und10:
Ja. Frau Mag. Maria Veronika SEYR wurde damals zwecks Untersuchung durch
den ORF von ihrer Funktion als Stellvertreterin des Leiters des Moskauer ORF-
Büros nach Wien einberufen. In der Folge wurde sie mit der Leitung des ORF-
Büros in Belgrad betraut, weil sich im Zuge der Untersuchung durch den ORF her-
ausgestellt hatte, daß sie kein Verschulden traf.