2523/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Ewald Stadler und Kollegen

haben am 6. Juni1997 unter der Nummer 2548/J-NR/1997 eine schriftliche parla-

mentarische Anfrage an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Wann gelangte der Posten des österreichischen Kulturattaches in Moskau zur

Ausschreibung?

2. Handelte es sich bei der Ausschreibung um eine interne Ausschreibung, oder

konnten an der Ausschreibung auch hausfremde Personen teilnehmen?

3. Gelangte die Ausschreibung für den Posten des österreichischen Kulturattaches

an alle österreichischen vertretungsbehörden im Ausland?

Wenn nein, warum nicht?

4. Wann endet(e) die Bewerbungsfrist für den Posten des österreichischen Kultur-

attaches in Moskau und wieviele Bewerbungen langten bis heute ein?

5. Verfügt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten über keine Be-

amten, die qualifiziert wären, den Posten des Kulturattaches in Moskau zu be-

kleiden?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, warum werden hausfremde Bewerber in die Ausschreibung

miteinbezogen?

6. Durch welche Qualifikation(en) hat Frau Mag. Veronika Seyr „sehr gute

Chancen“ den Posten des österreichischen Kulturattaches in Moskau zu

erhalten?

7. Würde Frau Mag. Veronika Seyr einer Einschulung unterzogen werden?

Wenn ja, wie lange würde diese dauern?

Wenn nein, warum nicht?

8. Stellt die Altersbegrenzung für Aufnahmen in das Bundesministerium für aus-

wärtige Angelegenheiten einen Hindernisgrund für die Aufnahme von Frau

Mag. Veronika Seyr dar?

9. Ist Ihnen bekannt, daß Frau Mag. Veronika Seyr als ORF-Korrespondentin in

Moskau, aufgrund einer „dubiosen Rubel-Affäre“ von ihrem Dienstort Moskau

abgezogen werden mußte?

10. Halten Sie es zuträglich für das Ansehen der Republik Österreich, einen derart

bedeutenden Auslandsposten, wie den des Kulturattaches in Moskau, mit einer

an diesem Ort bereits ins Zwielicht geratenen Bewerberin zu besetzen?

Wenn ja, warum?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zur Frage 1 und 2:

Die Funktion des österreichischen Kulturattaches in Moskau unterliegt nicht den

Bestimmungen der §§ 2 bis 4 und 20 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBI.

Nr.85/1989 in der geltenden Fassung (siehe auch dessen § 83 Abs. 1 Z 3). Unbe-

schadet dessen besteht im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die

langjährige Übung, allen Organisationseinheiten in Wien sowie allen unterstellten

österreichischen Dienststellen im Ausland zu besetzende Posten im Ausland be—

kanntzugeben, um an Hand von Interressentenmeldungen, die amtsintern als

„Bewerbungen“ bezeichnet werden, die bestmögliche Besetzung des betreffenden

Arbeitsplatzes unter weitgehender Berücksichtigung der persönlichen und familiä-

ren Umstände der nicht dem versetzungsschutz unterliegenden Bediensteten des

auswärtigen Dienstes (siehe § 41 Abs. 1 BDG 1979) vorzubereiten.

In diesem Sinne wurde die Funktion des österreichischen Kulturattache‘s in Mos-

kau am 12. Februar 1997 ressortweit ausgeschrieben.

In interessierten Kreisen war bekannt, daß der Posten des Kulturattaches an der

Österreichischen Botschaft in Moskau seit einiger Zeit interimistisch besetzt ist,

was zu einigen einschlägigen Nachfragen und auch zu diesbezüglichen Bewer-

bungen im Sinne der obigen Darlegung - darunter auch von Frau Mag. Maria Ve-

ronika SEYR - führte.

Zur Frage 3:

Ja.

Zur Frage 4:

Auf die Bekanntmachung der beabsichtigten Besetzung des Postens des Kultu-

rattaches in Moskau langten ursprünglich sieben Bewerbungen ein, wovon zwei

zurückgezogen wurden, sodaß schließlich fünf Bewerbungen verblieben, nämlich

eine von einem jüngeren Angehörigen des höheren auswärtigen Dienstes und vier

von ressortfremden Interessenten, darunter auch von Frau Mag. Maria Veronika

SEYR. Die Bewerbungsfrist endete am 10. März 1997.

Zur Frage 5:

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten verfügt über qualifizierte

Beamte, die für eine Verwendung als Kulturattache an der Österreichischen Bot-

schaft in Moskau geeignet wären, doch werden diese Beamten dringend für ande-

re dienstliche Aufgaben, wie zum Beispiel für die Vorbereitung der österreichi-

schen EU-Präsidentschaft 1998 benötigt.

Wenn zu wenige Bedienstete des höheren auswärtigen Dienstes zur Verfügung

stehen, müssen Arbeitsplätze, die für spezielle Aufgabenbereiche eingerichtet

sind, von Bediensteten anderer Kategorien wahrgenommen werden, die über ent-

sprechende Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem betreffenden Fachgebiet verfü-

gen. Es werden deshalb gelegentlich ressortfremde Personen mit einschlägiger

Qualifikation befristet als Vertragsbedienstete aufgenommen, um nach entspre-

chender Einarbeitung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in

Wien zwecks Wahrnehmung eines in ihr Fachgebiet fallenden Arbeitsplatzes auf

einige Jahre an eine österreichische Dienststelle im Ausland entsandt zu werden.

ZurFrage6:

Bislang ist keine Entscheidung über die Besetzung des Postens in Moskau ge-

troffen worden, doch verfügt Frau Mag. Maria Veronika SEYR über praxiserprobte

Kenntnisse der russischen Sprache und ist mit den Gegebenheiten im Empfangs-

staat vertraut. Auch ihre Kontakte zu russischen Persönlichkeiten erscheinen für

eine erfolgreiche Verwendung von Vorteil. Außerdem hat sie im Rahmen ihres

langjährigen Wirkens als Auslandskorrespondentin des ORF das erforderliche

Verständnis für außenpolitische Zusammenhänge und die Fähigkeit zur Bewälti-

gung organisatorischer Probleme im Ausland bewiesen.

Zur Frage 7:

Wie alle für eine Verwendung als Spezialattache für kulturelle Angelegenheiten im

Ausland vorgesehenen Bediensteten würde auch Frau Mag. Maria Veronika SEYR

einer Einarbeitung in der Sektion V des Bundesministeriums für auswärtige Ange-

legenheiten unterzogen werden, falls ihre Aufnahme in den Personalstand meines

Ressorts tatsächlich möglich werden sollte: Als Angestellte des ORF benötigt sie

nämlich dessen Zustimmung zu der Tätigkeit an der Österreichischen Botschaft in

Moskau, die derzeit nicht vorliegt.

Die Dauer der Einarbeitung in Wien würde gegebenenfalls - wie in allen vergleich-

baren Fällen - etwa vier Wochen betragen.

ZurFrage5:

Eine obere Altersgrenze von 40 Lebensjahren für den Eintritt in den Bundesdienst

ist im § 4 Abs. 1 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBI. Nr.33311979 in der

geltenden Fassung, bezüglich von Personen vorgeschrieben, die in ein öffentlich-

rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden sollen, nicht aber für Vertrags-

bedienstete des Bundes, deren privatrechtliches Dienstverhältnis dem Vertragsbe-

dienstetengesetz 1948, BGBI. Nr.8611948 in der geltenden Fassung, unterliegt.

Da Frau Mag. Maria Veronika SEYR nur in ein befristetes Bundesdienstverhältnis

aufgenommen würde, käme ihre Pragmatisierung schon aus diesem Grunde nicht

in Betracht, sodaß die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

auf ihr Dienstverhältnis nicht anzuwenden wären.

ZurFrage9und10:

Ja. Frau Mag. Maria Veronika SEYR wurde damals zwecks Untersuchung durch

den ORF von ihrer Funktion als Stellvertreterin des Leiters des Moskauer ORF-

Büros nach Wien einberufen. In der Folge wurde sie mit der Leitung des ORF-

Büros in Belgrad betraut, weil sich im Zuge der Untersuchung durch den ORF her-

ausgestellt hatte, daß sie kein Verschulden traf.