2530/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben am
5.6.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2529/J betreffend
„Umweltaffäre in Enns gerichtet. Zur Anfragebeantwortung möchte ich festhalten1
daß sich meine Angaben größtenteils auf Mitteilungen des Landes Oberösterreich im
Zuge der Verdachtsflächenmeldung beziehen. Auf die - aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes
mitzuteilen:
ad1
Aufgrund der im Zuge von Aushubarbeiten festgestellten Ablagerungen im Bereich
eines Baugrundstückes in Enns im Ortsteil Kristein wurde im Februar 1997 vom
Landeshauptmann von Oberösterreich eine Verdachtsfläche im Sinne des Altlasten-
sanierungsgesetzes gemeldet.
ad 2
Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hat im Februar 1997 zwei Ab-
fallproben gezogen. An einer der beiden Abfallproben konnten verschiedenste orga-
nische Substanzen nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Tatsache besteht wei-
terhin der Verdacht, daß es sich um
beladene Aktivkohle handelt.
ad 3
An der erwähnten auffälligen Abfallprobe wurde für Kohlenwasserstoffe ein Ge-
samtgehalt von 8.800 mg/kg (bezogen auf Trockensubstanz> bzw. für polycyclische
aromatische Kohlenwasserstoffe ein Gesamtgehalt von 10,7 mg/kg festgestellt.
Ad 4
Die Deponie wurde im Jahr 1977 bewilligt. Dem Bewilligungsbescheid entsprechend
konnten inerte Abfälle, Bauschutt und Gipsschlamm aus dem Bereich der Chemie
Linz abgelagert werden. Der Betriebszeitraum der Deponie war bescheidmäßig auf
10 Jahre befristet.
ad 5
Die Herkunft der beprobten Abfälle konnte bis dato nicht eindeutig festgestellt wer-
den.
Ad 6
Hinsichtlich allfälliger Entschädigungszahlungen ist der zivilrechtliche Weg zu
beschreiten. Unabhängig davon wurde zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz
seitens des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung auch die
Staatsanwaltschaft informiert.
Ad 7
Für den Betrieb der Deponie war seitens des Betreibers eine verantwortliche Person
zu bestellen.
ad 8
In Zusammenhang mit der gegenständlichen Altablagerung wurde seitens des
Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung im Herbst 1995 ein nahegelege-
ner Hausbrunnen beprobt. In keiner der beiden Wasserproben konnten Hinweise auf
eine nachteilige Beeinflussung durch die ehemalige Deponie festgestellt werden.
ad 9
Hinsichtlich des Betriebszeitraums der Deponie darf ich auf die Beantwortung der
Frage 4 verweisen. Dem derzeitigen Kenntnisstand entsprechend wurden im Zuge
der Schließung der Deponie weder gesonderte Auflagen erteilt noch besondere Vor-
kehrungen getroffen. Eine Umwandlung in ein ,Aufschüttungsgebiet“ hat nie statt-
gefunden. Dieser Begriff muß als Synonym für die ehemalige ,,Bauschuttdeponie‘
angesehen werden.