2535/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Motter, Partner und Partnerinnen haben am

12.6.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2586/J betreffend

„Verbesserungen der Sicherheit von Spielplätzen“ gerichtet. Auf die - aus Gründen

der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich,

folgendes mitzuteilen:

ad 1

Da dem Bund in Angelegenheiten über die Errichtung von Spielplätzen keine Ge-

setzgebungskompetenz zukommt, existieren in dieser Materie auch keine bundesge-

setzlichen Regelungen. Bekannt sind in meinem Ressort die ÖNORM S 4235 für

standortgebundene Spielgeräte sowie die ÖNORM B 2607 über Planungsrichtlinien

für Spielplätze, die allerdings nur Richtliniencharakter haben und normative Kraft nur

durch Verbindlicherklärung der zuständigen Landesgesetzgebung bzw. -vollziehung

erfahren.

ad2

Die Gesetzgebung der Bundesländer bezieht sich im allgemeinen auf die Angele-

genheiten der Einrichtung und des Betriebes von öffentlichen Spielplätzen, Kinder-

spielplätzen und Kleinkinderspielplätzen in grundsätzlicher Form wie in den

jeweiligen Bauordnungen, Baugesetzen, Bautechnikgesetzen und konkretisiert diese

Rahmenvorgaben in entsprechenden Verordnungen. Da sich die Studie des

Institutes „Sicher Leben“, die dieser Anfrage zugrunde liegt, auf Wien beschränkt, sei

in diesem Zusammenhang auch die Wiener Gesetzgebung als Beispiel zitiert:

• § 90 Abs. 6ff der Bauordnung für Wien, LGBI. für Wien Nr.11/1930, in der Fas-

sung des Gesetzes LGBI. Nr.49/1993

• Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften für Klein-

kinderspielplätze, Kinderspielplätze und Kinderspielräume erlassen werden

(Spielplatzverordnung) LGBI für Wien Nr.46/1991 i.d.F. LGBI Nr.57/1993

ad 3

Die Studie des Institutes „Sicher Leben“ „Wie sicher sind Spielplätze in Wien.

Design, Raumaufteilung und Wartung von Spielplätzen in Wien“ sowie die darin

eingeflochtenen „Vorschläge für die Zukunft“ sind meinem Ressort bekannt.

ad 4

In meinem Ressort sind auf Grund der nicht gegebenen Kompetenz des Bundes

keine Maßnahmen gesetzlicher Natur geplant. Es darf diesbezüglich aber auf die

Bemühungen der zuständigen Länder verwiesen werden. Ich habe auch eine

Information an die Landesjugendreferate über die Inhalte der zitierten Studie mit der

Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls weiteren Veranlassung veranlaßt.