2538/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2502/J betreffend die Umweltauswirkungen mobiler Asphaltmischan-
lagen, welche der Abgeordnete Barmüller und weitere Abgeordnete
am 3. Juni 1997 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1,5 und 6 derAnfrage:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verfügt
über keine derartigen Unterlagen.
Antwort zu den Punkten 2, 3, 4 und 8 der Anfrage:
Die Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufberei-
tungsanlagen für bituminöses Mischgut, BGBl.Nr. 489/1993, gilt
für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der
Verordnung für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in
denen bituminöses Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsan-
lagen).
Eine gewerbliche Betriebsanlage, in der bituminöses Mischgut
aufbereitet wird, muß den Anforderungen dieser Verordnung und den
durch die Gewerbebehörde für diese Betriebsanlage erlassenen
Bescheiden entsprechen.
Werden gewerbliche Arbeiten zur Aufbereitung von bituminösem
Mischgut außerhalb der Betriebsanlage (§ 74 Abs. 1 GewO 1994)
ausgeführt, so hat die Behörde erforderlichenfalls von Amts wegen
dem Gewerbetreibenden die für die Ausführung dieser Arbeiten
notwendigen Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung
von Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren Belästigungen der
Nachbarn mit Bescheid aufzutragen (§ 84 GewO 1994).
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Ortsveränderliche Anlagen wie zB. Lokomobile, transportable Holz-
schneidemaschinen, preßluftmaschinen für den Straßenbau uä.
stellen keine örtlich gebundenen Einrichtungen im Sinne einer
gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 dar.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mischanlage eine genehmi-
gungspflichtige Betriebsanlage darstellt oder nur eine Baustel-
leneinrichtung, ist rechtsentscheidend, ob die Baumaschine im
Zusammenhang mit einer konkreten und sohin auf eine bestimmte
Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt wird, sodaß sie nach
Beendigung der Bauarbeiten wieder beseitigt oder zumindest still-
gelegt wird, oder ob diese Baumaschine für eine von vornherein
nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen, sohin auf unbestimmte
Zeit, aufgestellt und betrieben wird, somit der Betrieb der Ma-
schine den Charakter einer weiteren Betriebsstätte gewinnen würde
(VwGH Slg. 56/81). Diese Frage kann nur auf Grund der konkreten
jeweiligen Sachlage gelöst werden.
Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:
Derzeit wird im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen-
heiten geprüft, ob eine auf § 69 GewO 1994 gestützte Verordnung
über Schutzmaßnahmen betreffend die Aufbereitung von bituminösem
Mischgut in fahrbaren Einrichtungen erlassen werden soll.