2538/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2502/J betreffend die Umweltauswirkungen mobiler Asphaltmischan-

lagen, welche der Abgeordnete Barmüller und weitere Abgeordnete

am 3. Juni 1997 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1,5 und 6 derAnfrage:

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verfügt

über keine derartigen Unterlagen.

Antwort zu den Punkten 2, 3, 4 und 8 der Anfrage:

Die Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufberei-

tungsanlagen für bituminöses Mischgut, BGBl.Nr. 489/1993, gilt

für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der

Verordnung für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in

denen bituminöses Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsan-

lagen).

Eine gewerbliche Betriebsanlage, in der bituminöses Mischgut

aufbereitet wird, muß den Anforderungen dieser Verordnung und den

durch die Gewerbebehörde für diese Betriebsanlage erlassenen

Bescheiden entsprechen.

Werden gewerbliche Arbeiten zur Aufbereitung von bituminösem

Mischgut außerhalb der Betriebsanlage (§ 74 Abs. 1 GewO 1994)

ausgeführt, so hat die Behörde erforderlichenfalls von Amts wegen

dem Gewerbetreibenden die für die Ausführung dieser Arbeiten

notwendigen Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung

von Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren Belästigungen der

Nachbarn mit Bescheid aufzutragen (§ 84 GewO 1994).

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Ortsveränderliche Anlagen wie zB. Lokomobile, transportable Holz-

schneidemaschinen, preßluftmaschinen für den Straßenbau uä.

stellen keine örtlich gebundenen Einrichtungen im Sinne einer

gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 dar.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mischanlage eine genehmi-

gungspflichtige Betriebsanlage darstellt oder nur eine Baustel-

leneinrichtung, ist rechtsentscheidend, ob die Baumaschine im

Zusammenhang mit einer konkreten und sohin auf eine bestimmte

Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt wird, sodaß sie nach

Beendigung der Bauarbeiten wieder beseitigt oder zumindest still-

gelegt wird, oder ob diese Baumaschine für eine von vornherein

nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen, sohin auf unbestimmte

Zeit, aufgestellt und betrieben wird, somit der Betrieb der Ma-

schine den Charakter einer weiteren Betriebsstätte gewinnen würde

(VwGH Slg. 56/81). Diese Frage kann nur auf Grund der konkreten

jeweiligen Sachlage gelöst werden.

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

Derzeit wird im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen-

heiten geprüft, ob eine auf § 69 GewO 1994 gestützte Verordnung

über Schutzmaßnahmen betreffend die Aufbereitung von bituminösem

Mischgut in fahrbaren Einrichtungen erlassen werden soll.