2543/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Freund und Kollegen vom 11. Juli1997,
Nr. 2805/J, betreffend die Verschlechterungen beim steuerfreien Hausbrand von Alkohol für
kleinbäuerliche Familienbetriebe, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Im Jahr 1996 haben 52.032 Abfindungsberechtigte 979.764 l Alkohol mit einem Steuersatz
von 5.400 S/hl Alkohol, 22.442 l Alkohol mit einem Steuersatz von 9.000 S/hl Alkohol und
573.545 l Alkohol steuerfrei hergestellt. Die durchschnittliche steuerfreie Alkoholerzeugung
beträgt somit pro Abfindungsberechtigten 111 Alkohol bei einer durchschnittlichen
Gesamterzeugung von 30 1 Alkohol. Nach der letzten verfügbaren Statistik vor dem Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union (Betriebsjahr 1992/93) haben 69.968 vergleichbare
Alkoholhersteller (43.826 Abfindungaberechtigte und 26.142 Hausbrandberechtigte)
insgesamt 1,642.000 1 Alkohol steuerfrei hergestellt. Dies ergab für alle Alkoholhersteller eine
steuerfreie Erzeugung von durchschnittlich 6 1 Alkohol. Es ist daher festzustellen, daß die
durch das Alkohol- Steuer- und Monopolgesetz, BGBI.Nr. 70311994 (AStMG), eingeräumte
Möglichkeit, abfindungsweise hergestellten Alkohol (auch steuerfreien) zu verkaufen, zu
einem wesentlichen Anstieg der steuerfrei erzeugten Alkoholmengen geführt hat.
Zu 2.und 3.:
Die Feststellungen in der Einleitung zu der Anfrage, daß § 70 des AStMG die steuerfreie
Hausbranderzeugung davon abhängig macht, daß ein Landwirt seinen und den
Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil aus dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bestreitet, ist zutreffend. Der Gesetzgeber wollte damit zum
Ausdruck bringen, daß nicht jeder, der eine Landwirtschaft betreibt, automatisch in den
Genuß des steuerfreien Hausbrandes
kommt, sondern nur jene Landwirte, welche einen nicht
vernachlässigbaren Teil ihres Lebensunterhaltes aus dieser bestreitet. Für Vollerwerbsbauern
wird sich in diesem Zusammenhang kaum ein Problem ergeben. Bei Nebenerwerbslandwirt
überschreiten die Einkünfte aus dem Nebenerwerb häufig die Einkünfte aus dem
landwirtschaftlichen Betrieb um ein Vielfaches, sodaß dieser aus dem Blickwinkel der
Einkünfte in den Hintergrund gerückt wird.
Derzeit wird im Bundesministerium für Finanzen eine Regelung für Bergbauern geprüft,
wonach bereits ab einer Vieheinheit die steuerfreie Hausbrandmenge zusteht.