2543/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Freund und Kollegen vom 11. Juli1997,

Nr. 2805/J, betreffend die Verschlechterungen beim steuerfreien Hausbrand von Alkohol für

kleinbäuerliche Familienbetriebe, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Im Jahr 1996 haben 52.032 Abfindungsberechtigte 979.764 l Alkohol mit einem Steuersatz

von 5.400 S/hl Alkohol, 22.442 l Alkohol mit einem Steuersatz von 9.000 S/hl Alkohol und

573.545 l Alkohol steuerfrei hergestellt. Die durchschnittliche steuerfreie Alkoholerzeugung

beträgt somit pro Abfindungsberechtigten 111 Alkohol bei einer durchschnittlichen

Gesamterzeugung von 30 1 Alkohol. Nach der letzten verfügbaren Statistik vor dem Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union (Betriebsjahr 1992/93) haben 69.968 vergleichbare

Alkoholhersteller (43.826 Abfindungaberechtigte und 26.142 Hausbrandberechtigte)

insgesamt 1,642.000 1 Alkohol steuerfrei hergestellt. Dies ergab für alle Alkoholhersteller eine

steuerfreie Erzeugung von durchschnittlich 6 1 Alkohol. Es ist daher festzustellen, daß die

durch das Alkohol- Steuer- und Monopolgesetz, BGBI.Nr. 70311994 (AStMG), eingeräumte

Möglichkeit, abfindungsweise hergestellten Alkohol (auch steuerfreien) zu verkaufen, zu

einem wesentlichen Anstieg der steuerfrei erzeugten Alkoholmengen geführt hat.

Zu 2.und 3.:

Die Feststellungen in der Einleitung zu der Anfrage, daß § 70 des AStMG die steuerfreie

Hausbranderzeugung davon abhängig macht, daß ein Landwirt seinen und den

Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil aus dem land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb bestreitet, ist zutreffend. Der Gesetzgeber wollte damit zum

Ausdruck bringen, daß nicht jeder, der eine Landwirtschaft betreibt, automatisch in den

Genuß des steuerfreien Hausbrandes kommt, sondern nur jene Landwirte, welche einen nicht

vernachlässigbaren Teil ihres Lebensunterhaltes aus dieser bestreitet. Für Vollerwerbsbauern

wird sich in diesem Zusammenhang kaum ein Problem ergeben. Bei Nebenerwerbslandwirt

überschreiten die Einkünfte aus dem Nebenerwerb häufig die Einkünfte aus dem

landwirtschaftlichen Betrieb um ein Vielfaches, sodaß dieser aus dem Blickwinkel der

Einkünfte in den Hintergrund gerückt wird.

Derzeit wird im Bundesministerium für Finanzen eine Regelung für Bergbauern geprüft,

wonach bereits ab einer Vieheinheit die steuerfreie Hausbrandmenge zusteht.