255/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftlich
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen vom
29. Februar 1996, Nr. 244/J, betreffend österreichische EU-Beitragszahlungen, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Der EU wurden für das Finanzjahr 1995 gemäß den Eigenmittelvorschriften (insbesonders
Artikel 9 der VO 1552/89) folgende Beträge (Mrd. öS) gutgeschrieben:
traditionelle Eigenmittel (brutto)
Zölle 3,015
Agrarabgaben 0,091
Zuckerabgaben 0,135
Summe trad. Eigenmittel (brutto) 3.241
ab Einhebungsvergütung (VA 2/50014) 0,324
Summe trad. Eigenmittel (netto) 2,917
BSP-Eigenmittel 5,174
BSP-Reserve 0,080
UK-Korrektur 0,749
UK-Korrektur Abrechnung 1991 -0,261
Mehrwertsteuer-Eigenmittel 14.596
Summe Eigenmittel GGutschrifien gem Art 9) 23.255
nachrichtiich:
summe Eigenmittei (brutto) (vA 2/52904) 23.579
Von dem Guthaben des Kontos gemäß Art. 9 kann die EU jederzeit
Zahlungen anfordern. Tatsächlich hat die EU im Haushaltsjahr 1995
von diesem Konto 18,430 Mrd. öS
abgerufen.
Der Kassenrest in Höhe von rund 4,825 Mrd. öS
wurde am 3.1.96 abgerufen; die entsprechende Zahlung wurde dem Haushaltsjahr 1996
zugerechnet.
Zu 2.:
1995 wurden an folgende lnstitutionen oder Organe der Europäischen Union Beiträge über-
wiesen:
Zahlungszweck Voranschlagsansatz Betrag
Beitrag für EURATOM 1/10008 249.600,00 öS
EGKS-Beitrag 1/50017 98,340.750,00 öS
Europ. lnvestitionsbank 1/54052 1 .975,754.947,81 öS
Beiträge zur GASP 1/20008 10,707.212,29 oS
Zu 3.:
Die Zahlungen aus EU-Rückflüssen im Rahmen der
Strukturfonds und des EAGFL-Garantie
beliefen sich 1995 auf rund 10,113 Mrd. öS.
inkl. Einhebungsvergütungen
in Höhe von 10% der traditionellen Eigenmittel 0,324 Mrd. öS
Netto-Rückflüsse: 9,789 Mrd. öS.
Weitere Rückflüsse, welche über der Bundeshaushalt geführt wurden, betreffen EU-
Programme aus verschiedenen Politikbereichen (Forschungsbeihilfen für Bundesanstalten,
Kostenersätze etc.) und beliefen sich insgesamt auf rund 1 1 Mio. öS.
Darüber hinaus sind EU-Förderungen, insbesonders im Bereich Forschung und techno-
logische Entwicklung, von der EU-Kommission direkt an private Empfänger geflossen. Hier-
über liegen derzeit keine Daten vor. Die Kommission hat jedoch in Aussicht gestellt,
entsprechende lnformationen bereitzustellen.
Zu 4. bis 6.:
Die Rückflüsse von der EU an Österreich ergeben sich dem Grunde und der Höhe nach aus
der Anwendung der folgenden EU-Vorschriften:
1 . EU-Beitrittsvertrag:
Art. 81 (nur für die Jahre 1995 bis 1998)
Anhang l Abschnitt XVll (Struktur- und Regionalpolitik), Z 2 und 3
Erklärung 36 (zu agrar- und umweltpolitischen Maßnahmen)
2. Sekundärrecht:
EAGFL-Garantie: diverse Vorschriften, insbesonders VO 729/70 i.d.g.F und VO 2078/92 und
2=80/92
Strukturfonds: diverse Vorschriften, insbesonders VO 2082/93
Sonstige Vorschriften (z.B. 4. Rahmenprogramm für Forschung und technologische
Entwicklung; Art. 130 i EGV)
Die Höhe der Rückflüsse in den einzelnen Haushaltsjahren wird im Wege der Vollziehung
durch die EU-Kommission und die innerstaatlichen förderungszuständigen Stellen, das sind
die Bundesministerien, die Bundesländer und externe Rechtsträger (z.B. ERP-Fonds),
beeinflußt. Die Frage der Rückflußgebarungen betrifft daher insbesondere den Wirkungs-
bereich der fondskorrespondierenden Ressorts (EAGFL - Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, ESF - Bundesministerium für Arbeit und Soziales, EFRE - Bundeskanzler-
amt). Das Bundesministerium für Finanzen tritt lediglich im Bereich der Exporterstattungen im
Rahmen des EAGFL-Garantie als Vollzugsorgan bei Ausgaben auf, welche von der EU
erstattet werden.
Die Veranschlagung der Strukturförderungsmittel im EU-Haushalt erfolgt entsprechend den
Planungen, Anforderungen und sonstigen Förderungsvoraussetzungen (insbesonders
gemeinschaftliche Förderungskonzepte). ln Punkt 10 der interinstitutionellen Vereinbarung
vom 29. Oktober 1993, Abl. Nr. C 331/2 vom 7. Dezember 1993, haben beide Teile der
EU-Haushaltsbehörde (Rat und Europäisches Parlament) vereinbart, daß "die im vorherge-
henden Haushaltsjahr nicht verwendeten Mittel für Strukturfonds-Programme unter Erhöhung
der entsprechenden Ausgabenobergrenzen auf spätere Jahre übertragen werden", auch bei
allfälligen Verzögerungen bei der Mittelanforderung oder -bereitstellung tritt somit grundsätz-
lich kein Verfall von Mitteln am Jahresende ein. Die im Haushaltsjahr 1 995 nicht in Anspruch
genommenen Mittel werden im Rahmen des EU-Haushaltes auf das Haushaltsjahr 1 996
übertragen.
Die Mittel der Strukturfonds (EAGFL Ausrichtung, ESF und EFRE) werden auf der Grundlage
von Mehrjahresprogrammen in Tranchen vergeben; die Vollziehung wird wesentlich durch
die von Vertretern der EU-Kommission und Österreichs besetzten Begleitausschüsse
gestaltet. Seitens der österreichischen förderungszuständigen Ressorts wurden die Voraus-
setzungen für die Auszahlung der ersten Tranche der Strukturfondsmittel bereits erbracht.
Die für 1995 beantragten Mittel sind bereits zum Großteil eingelangt (teilweise schon 1995,
teilweise Anfang 1996).
Die Voraussetzungen für die Auszahlungen der Tranchen für das Haushaltsjahr 1996 sind
teilweise bereits gegeben oder werden derzeit erarbeitet und die nationalen Kofinanzierungs-
mittel des Bundes und der Länder stehen jedenfalls zur Verfügung. Die Höhe der Aus-
schöpfung hängt jedoch auch von der lnanspruchnahme durch die Projektträger ab; diesbe-
züglich kommt somit auch der privaten lnitiative ein hohes Maß an Mitverantwortung zu.
Die EU-Mittel im Bereich Gemeinschaftlichen Agrarpolitik (insbesondere VO 7.29/70) werden
von der Kommission aufgrund von vorher getätigten Ausgaben im Bereich des Bundesmini-
steriums für Land- und Forstwirtschaft bereitgestellt. Die Rückflüsse im Bereich der flankier-
enden Maßnahmen gemäß VO 2078/92 und VO 2080/92 werden aufgrund von kofinan-
zierten Förderungsprogrammen abgewickelt. Auch in diesem Bereich wurden die Voraus-
setzungen für die Gewährung der EU-Forderungen erbracht, sodaß die Ausschöpfung der
Rückflüsse erwartet werden kann.
Zu 7.:
lm Bundesfinanzgesetz 1996 sind Rückflüsse in Höhe von rund 15,2 Mrd. öS (Titel 513)
veranschlagt; die Verwendung dieser EU-Mittel erfolgt durch die zuständigen Ressorts im
Wege der Leistung von Ausgaben im Rahmen des Bundeshaushaltes; für diese Ausgaben
wurde die budgetäre Vorsorge in den enstprechenden Kapiteln (verschiedene Ausgabenan-
sätze) getroffen (vgl. hierzu den Arbeitsbehelf zum BFG-Entwurf 1 996, Band l;
Erläuterungen zu den Voranschlagsansätzen des Titels 2/513).
Dieser Betrag umfaßt nicht die erwarteten Rückflüsse in Höhe von insgesamt rund
3,0 Mrd. öS im Bereich des ESF und des EFRE. Hiezu können derzeit nur Grobschätzungen
angestellt werden. lm BFG 1996 wurden daher diesbezüglich weder auf der Einnahmen-
noch auf der Ausgabenseite Beträge eingesetzt. Die Leistung der Ausgaben erfolgt im VVege
von Überschreitungen gemäß Artikel lV Abs. 3 Bundesfinanzgesetz 1996 (BFG 1996).
Zu 8.:
Die Eigenmittelverpflichtungen Österreichs werden auf der Grundlage des derzeitig
geltenden EU-Gesamthaushaltsplanes 1996 rund 29,4 Mrd. oS (exklusive einer allfälligen
BSP Reserve in Höhe von 416 Mio. öS) betragen. Für allfällige Erhöhungen dieser
Verpflichtungen ist im VVege des Art. lll Abs. 3 BFG 1996 vorgesorgt.
Änderungen der geschätzten Eigenmittelverpflichtungen werden sich aus der Abrechnung
der Eigenmittelfinanzierung des EU-Haushaltes 1995 ergeben. Die nachfolgenden Angaben
sind Grobschätzungen. Genauere Berechnungen können nur aufgrund der Detaildaten aus
allen Mitgliedstaaten angestellt werden, welche die Kommission im Zuge des Haushaltsvoll-
zuges 1996 vorlegen wird.
Die Nachkalkulation der Verpflichtungen für 1995 auf Grund der tatsächlichen Höhe der
Eigenmittelgrundlagen (insbesonders Mehrwertsteuer-Grundlage und BSP-Grundlage) kann
für Österreich zu Erhöhungen von maximal rund 1 Mrd. öS führen.
lnformationen der Kommission über das voraussichtliche Ergebnis der vorläufigen
Abrechnung des EU-Haushaltes 1995 weisen einen positiven Haushaltssaldo aus, welcher
gemäß den EU-Haushaltsvorschriften auf das folgende Jahr vorgetragen werden muß (Art. 7
des Eigenmittelbeschlusses in Verbindung mit Art. 15 VO 1 552/89); hieraus wird eine
Minderung der Eigenmittelverpflichtungen für alle Mitgliedstaaten resultieren. Für Österreich
könnte sich aus diesem Grunde eine Entlastung in Höhe von rund 2 bis 3 Mrd. öS ergeben.
lnsgesamt kann somit mit einer Netto-Entlastung der für 1996 erwarteten Eigenmittel-
verpflichtungen gerechnet werden.
Die Änderungen der Eigenmittel-Verpflichtungen im Jahr 1996 müssen im Rahmen eines
formellen Beschlusses über einen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan der EU fest-
gestellt werden (Art. 10 Abs. 3 VO 1552/89). Die erwarteten Änderungen können daher noch
nicht im Rahmen des BFG 1996 berücksichtigt werden.
Zu 9.:
Die Niederlande haben den Beschluß des Rates vom 31 . Oktober 1994 noch nicht ratifiziert.
Eine Ratifizierung wird voraussichtlich im April 1996 erfolgen.
Zu 10.:
Die genauen Differenzen zwischen den Eigenmittelverpflichtungen aufgrund des neuen und
des alten Eigenmittelbeschlusses können nur durch die Kommission festgestellt werden, da -
wie erwähnt - hierfür die erforderlichen Daten aus allen Mitgliedstaaten in einer simultanen
Kalkulation berücksichtigt werden müssen. Grobschätzungen des Bundesministeriums für
Finanzen ergeben, daß für die Jahre 1995 und 1996 nur relativ geringfügige Differenzen
bestehen (rund 100 bis 200 Mio. öS).