2554/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2628/J betreffend Konkurs Phönix & Tabor Reisen GmbH und Versäum-
nisse der Gewerbebehörde, welche die Abgeordneten Mag. Johann
Maier und Genossen am 3. Juli 1997 an mich richteten und aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist,
stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde
vom Gerling-Konzern mit Schreiben vom 7. November 1996 vom Ablauf
des Versicherungsvertrages mit der Phönix-Tabor GmbH, Vivenot-
gasse 30, 1120 Wien, mit 1. November 1996, 0 Uhr in Kraft tre-
tend, in Kenntnis gesetzt. Dies wurde dem Amt der Wiener Landes-
regierung als der zuständigen Gewerbebehörde mit Schreiben vom
13. November 1996 zwecks Überprüfung und allfälliger weiterer
Veranlassung zur Kenntnis gebracht.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung wurde unver-
züglich nach Feststellung des Verstoßes gegen § 3 der Reisebüro-
Sicherungsverordnung eingeleitet.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Das Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angele-
genheiten als auch die Mitteilung der Gerling-Konzern Allgemeine
Versicherungs-Aktiengesellschaft, daß das Vertragsverhältnis mit
dieser Versicherungsgesellschaft abgelaufen war, wurden dem
Magistratischen Bezirksamt für den 12. Bezirk mit Schreiben vom
18. November 1996 zur Überprüfung übermittelt, ob die Reisebüro-
Sicherungsverordnung eingehalten werde.
Das Magistratische Bezirksamt ersuchte (zwecks Klärung, ob die
Gewerbeinhaberin Pauschalreisen im Sinne des § 2 der Reisebüro-
Sicherungsverordnung angeboten hatte und ob ein entsprechender
Versicherungsvertrag mit einem anderen Versicherungsunternehmen
bestand) die Marktamtsabteilung für den 12. Bezirk am 2. Dezember
1996 um Überprüfung, ob gegen die genannte Verordnung verstoßen
wurde.
Nach Durchführung der zur Klärung des Sachverhaltes erforder-
lichen Erhebungen am Standort des Betriebes hat die Marktamtsab-
teilung dem Bezirksamt am 10. Februar 1997 berichtet, daß die
Gewerbeinhaberin tatsächlich Pauschalreisen im Sinne der Reise-
büro-Sicherungsverordnung angeboten und keinen Versicherungsver-
trag bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten
Versicherungsunternehmen bzw. keine (Bank)Garantie nachgewiesen
habe.
Das Bezirksamt leitete hierauf ein Strafverfahren ein und ersuch-
te die Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien
der Reisebüros,
und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien mit Schrei-
ben vom 24. Februar 1997 gemäß § 361 Abs. 2 GewO 1994 um
Stellungnahme zur beabsichtigten Entziehung der Gewerbeberechti-
gung.
Die Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Wien langte am 4. April 1997 beim Bezirksamt ein, die Stellung-
nahme der Fachgruppe Wien der Reisebüros (in der sich diese Fach-
gruppe für den Fall, daß die Gesellschaft nachträglich eine ent-
sprechende Absicherung der Kundengelder nachweisen könne, gegen
eine Entziehung aussprach) - nach einer Urgenz des Magistrati—
schen Bezirksamtes - am 16. April 1997.
Mit Schreiben des Bezirksamtes vom 21. April 1997 wurde der Ge-
schäftsführer der Phönix & Tabor Gesellschaft mbH gemäß § 45 Abs.
3 AVG zwecks Gewährung des Parteiengehörs für den 30. April 1997
vorgeladen. Da er zum festgesetzten Termin nicht erschien, ver-
fügte das Magistratische Bezirksamt mit Bescheid vom 30. April
1997 gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 iVm § 5 Abs. 2 der Reise-
büro-Sicherungsverordnung die Entziehung der der Gesellschaft im
Standort Wien 12, Vivenotgasse 30, zukommenden Berechtigung zur
Ausübung des Reisebürogewerbes. Der Bescheid wurde der Gesell-
schaft am 30. April 1997 zugestellt und ist mit Ablauf des 14.
Mai 1997 in Rechtskraft erwachsen (eine vom Masseverwalter der
Gesellschaft am 14. Mai 1997 eingebrachte Berufung gegen die
Entziehung der Gewerbeberechtigung der Gemeinschuldnerin wurde
mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Mai
1997 als unzulässig zurückgewiesen).
Antwort zu den Punkten 5 bis 7 der Anfrage:
Gemäß § 360 Abs. 4 erster Satz GewO 1994 hat die (Bezirksverwal-
tungs)Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegen-
de Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen oder für das Eigentum
abzuwehren oder um die durch
eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare
Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der
Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder
teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen
oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder
Vorkehrungen zu verfügen.
Verfügungen oder Maßnahmen zur Hintanhaltung von den Kunden im
Falle einer Insolvenz des Gewerbeinhabers drohenden Vermögens-
schäden können nicht auf § 360 Abs. 4 GewO 1994 gestützt werden,
da diese Gesetzesstelle nur Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und des Eigen-
tums ermöglicht.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Allfällige Maßnahmen sind nicht vom Bundesministerium für wirt-
schaftliche Angelegenheiten, sondern von der zur Führung des
Verwaltungsverfahrens jeweils zuständigen Gewerbebehörde zu
treffen. In diesem Sinne werden die Magistratischen Bezirksämter
in derartigen Verfahren künftig noch mehr auf kurzfristige Erhe-
bungen und Äußerungen der Interressenvertretungen hinwirken und
bei Gefahr in Verzug (dh. wenn zwischenzeitlich kein entsprechen-
der Versicherungsvertrag abgeschlossen bzw. keine entsprechende
(Bank)Garantie beigebracht wurden) die Frage prüfen, ob einer
allfälligen Berufung gegen den Entziehungsbescheid gemäß § 64
Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist.
Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage e:
Antwort zu den Punkten 11 und 13 der Anfrage:
Die Fragen wären an die zur Vertretung der Republik Österreich
zuständige Finanzprokuratur zu richten.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Soweit die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie in den Zustän-
digkeitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Ange-
legenheiten fällt, was ua. bei deren Art. 7 der Fall ist, wird
darauf hingewiesen, daß eine auf den Erfahrungen der Praxis be-
ruhende Neuregelung der Reisebüro -Sicherungsverordnung vor der
Erlassung steht.
Antwort zu den Punkten 14 bis 16 der Anfrage:
Eine allfenfalls erforderliche budgetmäßige Vorsorge wäre zum
gegebenen Zeitpunkt bei konkreten Forderungen zu treffen, da im
Budget anders als bei Bilanzierungen in privaten Unternehmen
keine Rückstellungen erfolgen.