2554/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2628/J betreffend Konkurs Phönix & Tabor Reisen GmbH und Versäum-

nisse der Gewerbebehörde, welche die Abgeordneten Mag. Johann

Maier und Genossen am 3. Juli 1997 an mich richteten und aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist,

stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde

vom Gerling-Konzern mit Schreiben vom 7. November 1996 vom Ablauf

des Versicherungsvertrages mit der Phönix-Tabor GmbH, Vivenot-

gasse 30, 1120 Wien, mit 1. November 1996, 0 Uhr in Kraft tre-

tend, in Kenntnis gesetzt. Dies wurde dem Amt der Wiener Landes-

regierung als der zuständigen Gewerbebehörde mit Schreiben vom

13. November 1996 zwecks Überprüfung und allfälliger weiterer

Veranlassung zur Kenntnis gebracht.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung wurde unver-

züglich nach Feststellung des Verstoßes gegen § 3 der Reisebüro-

Sicherungsverordnung eingeleitet.

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

Das Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angele-

genheiten als auch die Mitteilung der Gerling-Konzern Allgemeine

Versicherungs-Aktiengesellschaft, daß das Vertragsverhältnis mit

dieser Versicherungsgesellschaft abgelaufen war, wurden dem

Magistratischen Bezirksamt für den 12. Bezirk mit Schreiben vom

18. November 1996 zur Überprüfung übermittelt, ob die Reisebüro-

Sicherungsverordnung eingehalten werde.

Das Magistratische Bezirksamt ersuchte (zwecks Klärung, ob die

Gewerbeinhaberin Pauschalreisen im Sinne des § 2 der Reisebüro-

Sicherungsverordnung angeboten hatte und ob ein entsprechender

Versicherungsvertrag mit einem anderen Versicherungsunternehmen

bestand) die Marktamtsabteilung für den 12. Bezirk am 2. Dezember

1996 um Überprüfung, ob gegen die genannte Verordnung verstoßen

wurde.

Nach Durchführung der zur Klärung des Sachverhaltes erforder-

lichen Erhebungen am Standort des Betriebes hat die Marktamtsab-

teilung dem Bezirksamt am 10. Februar 1997 berichtet, daß die

Gewerbeinhaberin tatsächlich Pauschalreisen im Sinne der Reise-

büro-Sicherungsverordnung angeboten und keinen Versicherungsver-

trag bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten

Versicherungsunternehmen bzw. keine (Bank)Garantie nachgewiesen

habe.

Das Bezirksamt leitete hierauf ein Strafverfahren ein und ersuch-

te die Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien der Reisebüros,

und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien mit Schrei-

ben vom 24. Februar 1997 gemäß § 361 Abs. 2 GewO 1994 um

Stellungnahme zur beabsichtigten Entziehung der Gewerbeberechti-

gung.

Die Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte für

Wien langte am 4. April 1997 beim Bezirksamt ein, die Stellung-

nahme der Fachgruppe Wien der Reisebüros (in der sich diese Fach-

gruppe für den Fall, daß die Gesellschaft nachträglich eine ent-

sprechende Absicherung der Kundengelder nachweisen könne, gegen

eine Entziehung aussprach) - nach einer Urgenz des Magistrati—

schen Bezirksamtes - am 16. April 1997.

Mit Schreiben des Bezirksamtes vom 21. April 1997 wurde der Ge-

schäftsführer der Phönix & Tabor Gesellschaft mbH gemäß § 45 Abs.

3 AVG zwecks Gewährung des Parteiengehörs für den 30. April 1997

vorgeladen. Da er zum festgesetzten Termin nicht erschien, ver-

fügte das Magistratische Bezirksamt mit Bescheid vom 30. April

1997 gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 iVm § 5 Abs. 2 der Reise-

büro-Sicherungsverordnung die Entziehung der der Gesellschaft im

Standort Wien 12, Vivenotgasse 30, zukommenden Berechtigung zur

Ausübung des Reisebürogewerbes. Der Bescheid wurde der Gesell-

schaft am 30. April 1997 zugestellt und ist mit Ablauf des 14.

Mai 1997 in Rechtskraft erwachsen (eine vom Masseverwalter der

Gesellschaft am 14. Mai 1997 eingebrachte Berufung gegen die

Entziehung der Gewerbeberechtigung der Gemeinschuldnerin wurde

mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Mai

1997 als unzulässig zurückgewiesen).

Antwort zu den Punkten 5 bis 7 der Anfrage:

Gemäß § 360 Abs. 4 erster Satz GewO 1994 hat die (Bezirksverwal-

tungs)Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegen-

de Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit

von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch

eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare

Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der

Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder

teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen

oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder

Vorkehrungen zu verfügen.

Verfügungen oder Maßnahmen zur Hintanhaltung von den Kunden im

Falle einer Insolvenz des Gewerbeinhabers drohenden Vermögens-

schäden können nicht auf § 360 Abs. 4 GewO 1994 gestützt werden,

da diese Gesetzesstelle nur Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und des Eigen-

tums ermöglicht.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Allfällige Maßnahmen sind nicht vom Bundesministerium für wirt-

schaftliche Angelegenheiten, sondern von der zur Führung des

Verwaltungsverfahrens jeweils zuständigen Gewerbebehörde zu

treffen. In diesem Sinne werden die Magistratischen Bezirksämter

in derartigen Verfahren künftig noch mehr auf kurzfristige Erhe-

bungen und Äußerungen der Interressenvertretungen hinwirken und

bei Gefahr in Verzug (dh. wenn zwischenzeitlich kein entsprechen-

der Versicherungsvertrag abgeschlossen bzw. keine entsprechende

(Bank)Garantie beigebracht wurden) die Frage prüfen, ob einer

allfälligen Berufung gegen den Entziehungsbescheid gemäß § 64

Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist.

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage e:

Antwort zu den Punkten 11 und 13 der Anfrage:

Die Fragen wären an die zur Vertretung der Republik Österreich

zuständige Finanzprokuratur zu richten.

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

Soweit die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie in den Zustän-

digkeitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Ange-

legenheiten fällt, was ua. bei deren Art. 7 der Fall ist, wird

darauf hingewiesen, daß eine auf den Erfahrungen der Praxis be-

ruhende Neuregelung der Reisebüro -Sicherungsverordnung vor der

Erlassung steht.

Antwort zu den Punkten 14 bis 16 der Anfrage:

Eine allfenfalls erforderliche budgetmäßige Vorsorge wäre zum

gegebenen Zeitpunkt bei konkreten Forderungen zu treffen, da im

Budget anders als bei Bilanzierungen in privaten Unternehmen

keine Rückstellungen erfolgen.