2558/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller, Dr. Salzl, Mag. Haupt u.a. haben am
11. Juni 1997 unter der Nr. 2582/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend bundeseinheitliche Vollziehung von Gesetzen und interna-
tionalen Übereinkommen gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Ist Ihnen bekannt, daß das Washingtoner Artenschutzübereinkommen
und seine Durchführungsbestimmungen in Österreichs Bundesländern
unterschiedlich vollzogen werden?
2. Welche Bundesländer haben eigene landesgesetzliche Bestimmungen,
das Washingtoner Artenschutzübereinkommen betreffend, und welche
nicht?
3. Ist Ihnen bekannt, welche Dienststellen in den verschiedenen Bundes-
ländern das Washingtoner Artenschutzübereinkommen vollziehen?
4. Welche Dienststellen in den einzelnen Bundesländern kooperieren in
Sachen Washingtoner Artenschutzübereinkommen mit welchen Bundes-
dienststellen in welchen Bereichen?
5. Haben Sie sich vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
berichten lassen, in wievielen Fällen in den einzelnen Bundesländern zum
Import oder Export anstehende seltene Tiere zu Schaden gekommen sind
(1994,1995 und 1996)?
6. Haben Sie sich vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
berichten lassen, warum dieses Ressort 1990 die Verordnung über die
Einfuhr gefährdeter Arten ersatzlos aufgehoben hat?
7. Ist Ihnen bekannt, warum beim Neubeschluß des WA-Durchführungsge-
setzes aus 1992, BGBI.Nr. 179/1996, gleichzeitig die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über Teile und Erzeugnisse von Exempla-
ren geschützter Arten freilebender Tiere und Pflanzen ersatzlos aufge-
hoben wurde?
8. Welche Konsequenzen hat diese ersatzlose Aufhebung für die Vollzie-
hung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens an Österreichs
Grenzen?
9. Ist Ihnen inzwischen bekannt, welche Bundesdienststellen bezüglich des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens welche Ansprechpartner
a) in anderen EU-Mitgliedstaaten,
b) in der EU selbst,
c) in Drittländern
haben?
10. Hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten inzwischen
Ihnen gegenüber begründet, warum er das seit 17. April 1996 geltende
neue WA-Durchführungsgesetz heuer durch ein Artenhandelsgesetz
wieder außer Kraft setzen will?
11. Ist Ihnen bekannt, daß mit dem neuen Artenhandelsgesetz, das inzwi-
schen als Ministerialentwurf vorliegt, auch die Verordnung des Bundes-
ministers für Finanzen über die Zollämter, die das WA vollziehen sollen,
zum Verschwinden gebracht würde, worunter die bisher schon mangel-
hafte bundeseinheitliche Vollziehung des WA vollends untergraben
würde?
12. Haben Sie den für die Vollziehung des WA zuständigen Bundesministern
die Konsequenzen dieser Novellierung für die Vollziehung des Artenschut-
zes in Österreich vor Augen geführt?
13. Die seinerzeitige Frage 13 der Anfrage 2046/J wurde vom Bundeskanzler
bereits mit 2088/AB beantwortet.
14. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, damit die für die Vollziehung
des WA zuständigen Bundesministerien und Dienststellen
a) den Handel mit gefährdeten Arten effizient, verwaltungsökonomisch
und bundeseinheitlich kontrollieren, damit
b) weniger Tiere als bisher dabei zu Schaden
kommen?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 14:
Ungeachtet der Tatsache, daß die inhaltliche Beantwortung der einzelnen
Fragen in erster Linie durch das sachlich zuständige Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen hat, sowie unter Hinweis auf meine
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2046/J halte ich
bezüglich der behaupteten Koordinierungskomptenz des Bundeskanzlers fest:
Gemäß Abschnitt A Z 1 in Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerienge-
setzes 1986 (BMG) fallen „Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik
einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes“ in den
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes, soweit sie nicht die Zuständigkeit
eines anderen Bundesministeriums betreffen. In weiterer Folge zählt Z 1 de-
monstrativ einzelne Angelegenheiten auf, die unter die genannte Kompetenz
fallen. Der Umfang dieser Koordinierungskompetenz erstreckt sich jedoch le-
diglich auf Angelegenheiten, „die über den konkreten Zusammenhang einer
bestimmten Verwaltungsmaterie hinausgehen oder für mehr als eine Verwal—
tungsmaterie in gleicher Weise typisch sind“ (so die Materialien zu einzelnen
Novellen zum Bundesministeriengesetz, 625 BlgNR 15. GP und 57 BlgNR
16. GP).
Bei den in der Anfrage angesprochenen Angelegenheiten handelt es sich je-
doch nicht um solche der „allgemeinen Regierungspolitik“ die in die koordi-
nierungskompetenz des Bundeskanzlers fallen. Es ist vielmehr Aufgabe des
sachlich zuständigen Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hier für eine abgestimmte Vorgangsweise nach § 5 Bundesministeriengesetz zu
sorgen.