2558/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller, Dr. Salzl, Mag. Haupt u.a. haben am

11. Juni 1997 unter der Nr. 2582/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend bundeseinheitliche Vollziehung von Gesetzen und interna-

tionalen Übereinkommen gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. Ist Ihnen bekannt, daß das Washingtoner Artenschutzübereinkommen

und seine Durchführungsbestimmungen in Österreichs Bundesländern

unterschiedlich vollzogen werden?

2. Welche Bundesländer haben eigene landesgesetzliche Bestimmungen,

das Washingtoner Artenschutzübereinkommen betreffend, und welche

nicht?

3. Ist Ihnen bekannt, welche Dienststellen in den verschiedenen Bundes-

ländern das Washingtoner Artenschutzübereinkommen vollziehen?

4. Welche Dienststellen in den einzelnen Bundesländern kooperieren in

Sachen Washingtoner Artenschutzübereinkommen mit welchen Bundes-

dienststellen in welchen Bereichen?

5. Haben Sie sich vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

berichten lassen, in wievielen Fällen in den einzelnen Bundesländern zum

Import oder Export anstehende seltene Tiere zu Schaden gekommen sind

(1994,1995 und 1996)?

6. Haben Sie sich vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

berichten lassen, warum dieses Ressort 1990 die Verordnung über die

Einfuhr gefährdeter Arten ersatzlos aufgehoben hat?

7. Ist Ihnen bekannt, warum beim Neubeschluß des WA-Durchführungsge-

setzes aus 1992, BGBI.Nr. 179/1996, gleichzeitig die Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über Teile und Erzeugnisse von Exempla-

ren geschützter Arten freilebender Tiere und Pflanzen ersatzlos aufge-

hoben wurde?

8. Welche Konsequenzen hat diese ersatzlose Aufhebung für die Vollzie-

hung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens an Österreichs

Grenzen?

9. Ist Ihnen inzwischen bekannt, welche Bundesdienststellen bezüglich des

Washingtoner Artenschutzübereinkommens welche Ansprechpartner

a) in anderen EU-Mitgliedstaaten,

b) in der EU selbst,

c) in Drittländern

haben?

10. Hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten inzwischen

Ihnen gegenüber begründet, warum er das seit 17. April 1996 geltende

neue WA-Durchführungsgesetz heuer durch ein Artenhandelsgesetz

wieder außer Kraft setzen will?

11. Ist Ihnen bekannt, daß mit dem neuen Artenhandelsgesetz, das inzwi-

schen als Ministerialentwurf vorliegt, auch die Verordnung des Bundes-

ministers für Finanzen über die Zollämter, die das WA vollziehen sollen,

zum Verschwinden gebracht würde, worunter die bisher schon mangel-

hafte bundeseinheitliche Vollziehung des WA vollends untergraben

würde?

12. Haben Sie den für die Vollziehung des WA zuständigen Bundesministern

die Konsequenzen dieser Novellierung für die Vollziehung des Artenschut-

zes in Österreich vor Augen geführt?

13. Die seinerzeitige Frage 13 der Anfrage 2046/J wurde vom Bundeskanzler

bereits mit 2088/AB beantwortet.

14. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, damit die für die Vollziehung

des WA zuständigen Bundesministerien und Dienststellen

a) den Handel mit gefährdeten Arten effizient, verwaltungsökonomisch

und bundeseinheitlich kontrollieren, damit

b) weniger Tiere als bisher dabei zu Schaden kommen?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 14:

Ungeachtet der Tatsache, daß die inhaltliche Beantwortung der einzelnen

Fragen in erster Linie durch das sachlich zuständige Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen hat, sowie unter Hinweis auf meine

Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2046/J halte ich

bezüglich der behaupteten Koordinierungskomptenz des Bundeskanzlers fest:

Gemäß Abschnitt A Z 1 in Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerienge-

setzes 1986 (BMG) fallen „Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik

einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes“ in den

Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes, soweit sie nicht die Zuständigkeit

eines anderen Bundesministeriums betreffen. In weiterer Folge zählt Z 1 de-

monstrativ einzelne Angelegenheiten auf, die unter die genannte Kompetenz

fallen. Der Umfang dieser Koordinierungskompetenz erstreckt sich jedoch le-

diglich auf Angelegenheiten, „die über den konkreten Zusammenhang einer

bestimmten Verwaltungsmaterie hinausgehen oder für mehr als eine Verwal—

tungsmaterie in gleicher Weise typisch sind“ (so die Materialien zu einzelnen

Novellen zum Bundesministeriengesetz, 625 BlgNR 15. GP und 57 BlgNR

16. GP).

Bei den in der Anfrage angesprochenen Angelegenheiten handelt es sich je-

doch nicht um solche der „allgemeinen Regierungspolitik“ die in die koordi-

nierungskompetenz des Bundeskanzlers fallen. Es ist vielmehr Aufgabe des

sachlich zuständigen Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,

hier für eine abgestimmte Vorgangsweise nach § 5 Bundesministeriengesetz zu

sorgen.