2560/AB XX.GP
Die unter Zl 2611/J-NR/1997 am 19. Juni 1997 gestellte Anfrage der Abgeordneten
Apfelbeck. Mag. Firlinger und Kollegen betreffend die Prüfung der Karawankenautobahn
beehre ich mich, soweit sie sich auf die Gegenstände des Fragerechts gemäß § 91a des Ge-
schäftsordnungsgesetzes rückführen läßt, wie folgt zu beantworten:
Vorbemerkung
Zum letzten Absatz der Begründung der Anfrage, wonach die anfragegegenständlichen
Protokolle im Bericht des Rechnungshofes keinen Niederschlag gefunden hätten, darf
ich folgendes anmerken:
Die Bestimmungen des V. Hauptstücks des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Rech-
nungshofgesetzes 1948 verpflichten den Rechnungshof, ua die Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Gebarung zu überprüfen und über das Ergebnis dieser überprüfun-
gen den allgemeinen Vertretungskörpern zu berichten. Demgegenüber sind die Strafver-
folgungsbehörden für die strafrechtliche Würdigung ua vom Rechnungshof erhobener,
mit Verdacht auf zugrundeliegende strafbare Handlungen verknüpfter Sachverhalte zu-
ständig.
Demzufolge hat der Rechnungshof in seinem Wahrnehmungsbericht über die Karawan-
kenautobahn (Reihe Bund 1996/10) dem Nationalrat über die Feststellung, daß falsche
Aufmaße zu Abrechnung gelangt sind, berichtet, diese kritisch beurteilt und die dieser
Feststellung zugrundeliegenden Sachverhalte geschildert. Die Gründe für die falschen
Aufmaße - etwa Schlamperei, Irrtum, Betrug - waren für den Rechnungshof jedoch zum
Erhebungszeitpunkt offen und sind es mangels rechtskräftiger Beendigung des Strafver-
fahrens auch gegenwärtig noch. Zwar hat das am 30. Mai 1995 aufgenommene Protokoll
strafrechtlich relevante Verdachtsmomente aufgezeigt, doch muß die Richtigkeit der
Protokollinhalte und der subjektiven Tatseite mit dem Ziel der Verifizierung dieser Ver-
dachtsmomente den Strafverfolgungsbehörden, über deren Einschaltung der Rechnungs-
hof den Nationalrat im genannten Wahrnehmungsbericht gleichfalls informiert hat
(Reihe Bund 1996/10, Seite 2, Weitere Entwicklung), vorbehalten bleiben.
Das Protokoll vom 19. Juni 1995 hat gegenüber dem am 30. Mai 1995 aufgenommenen
Protokoll keine Anhaltspunkte für weitergehende Verdachtsmomente enthalten.
Angesichts des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens enthielt sich daher der
Rechnungshof in seinem Wahrnehmungsbericht über die Karawankenautobahn einer
Beurteilung, ob für die falschen Aufmaße die in den genannten Protokollen angeführten
Umstände und/oder andere Gründe ursächlich waren.
Vielmehr hat der Rechnungshof - seinem bundes-verfassungsgesetzlichen Auftrag ent-
sprechend - die objektiven Sachverhalte dargestellt und einer kritischen Beurteilung
unterzogen. Dieser Umstand hat letztlich auch dazu geführt daß von beauftragten
Unternehmungen namhafte Beträge rückgezahlt bzw im Wege der Rechnungskorrektur -
nach bereits erfolgter Prüfung durch das Amt der Kärntner Landesregierung - von der
Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen AG einbehalten wurden.
Das Protokoll vom 30. Mal 1995 wurde mit zwei für die örtliche Bauaufsicht zuständigen
Bediensteten des Amtes der Kärntner
Landesregierung aufgenommen.
Das Protokoll vom 19. Juni 1995 enthält Aussagen der beiden am 30. Mai 1995 befrag-
ten Organwalter sowie von zwei für das Baulos Winkl zuständigen Bediensteten des Stra-
ßenbauamtes Villach und drei Bediensteten, die mit Aufgaben der örtlichen Bauaufsicht
betraut waren.
Zu 2l
Der Rechnungshof veranlaßte im Zuge seiner pflichtgemäßen Ausübung der ihm gemäß
§ 4 Abs 1 des Rechnungshofgesetzes zustehenden Befugnisse die Aufnahme des Proto-
kolls vom 30. Mai 1995.
Das Protokoll vom 19. Juni 1995 wurde auf Ersuchen des Amtes der Kärntner Landes-
regierung von der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen AG aufgenommen.
Zu 3)
Die Aufnahme des Protokolls vom 30. Mai 1995 erfolgte durch einen rechtskundigen Be-
diensteten der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen AG gemeinsam mit
den Prüfungsbeauftragten des Rechnungshofes (MR Dr. Eckel, ADir RR Eibel). Die Rein-
schrift des Protokolls besorgte die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG.
In Anwesenheit der beiden Prüfungsbeauftragten des Rechnungshofes nahm der erwähn-
te Bedienstete der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen AG die Protokol-
lierung der Aussagen am 19. Juni 1995 in Abstimmung mit zwei beigezogenen Juristen
der Straßenbauabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung vor.
Zu 4)
Der Protokollaufnahme am 30. Mai 1995 wohnten keine verantwortlichen Organe der
Kärntner Straßenverwaltung bei, weil das Gespräch mit den Bediensteten der örtlichen
Bauaufsicht dem Rechnungshof zu Erhebungszwecken in pflichtgemäßer Ausübung der
ihm gemäß § 4 Abs 1 des Rechnungshofgesetzes zustehenden Befugnisse zur Wahrneh-
mung der ihm übertragenen Aufgaben
diente.
Die Einleitung der Befragung am 19. Juni 1995 erfolgte im Beisein des Leiters der für
Angelegenheiten des Straßenbaus zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner
Landesregierung. An der Befragung selbst nahmen als Auskunftspersonen die im zweiten
Absatz der Beantwortung zu Frage 1 genannten Organwalter - im Beisein von Vertretern
der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen AG, des Amtes der Kärntner
Landesregierung und der Prüfungsbeauftragten des Rechnungshofes (MR Dr. Eckel,
ADir RR Eibel) - teil.
Zu 5)
Der Rechnungshof hat das Protokoll vom 30. Mai 1995 gemeinsam mit der Österreichi-
schen Autobahnen- und Schnellstraßen AG im Juni 1995 der Staatsanwaltschaft Kla-
genfurt zur Kenntnis gebracht. Abschriften des Protokolls vom 30. Mai 1995 hat der
Rechnungshof dem Landesgericht Klagenfurt (im September 1995). dem Landeshaupt-
mann von Kärnten (im Juli 1997) und dem Präsidenten des Kärntner Landtages (im
Juli 1997), der es für den Untersuchungsausschuß des Kärntner Landtages betreffend die
Karawankenautobahn angefordert hatte, zugeleitet.
Das Protokoll vom 19. Juni 1995 hat die Österreichische Autobahnen- und Schnell-
straßen AG der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Kenntnis gebracht.
Zu 6)
Mit dem Inhalt des Protokolls vom 30. Mai 1995 wurde seitens des Rechnungshofes kein
gegenüber den befragten Bediensteten höherrangiger Verantwortungsträger aus den in
der Beantwortung der Frage 4 genannten Gründen befaßt.
Die weiters in den Protokollaussagen zum Ausdruck kommenden Hinweise auf vorwerf-
bare, subjektive Verhaltensweisen als eine mögliche Ursache für die falschen Abrech-
nungsvorgänge sind aus den in den Vorbemerkungen angeführten Gründen für den Rech-
nungshof nicht verifizierbar. Die diesbezüglichen Klarstellungen bleiben deshalb dein
Strafverfahren vorbehalten.
Mit dem Inhalt des Protokolls vom 19. Juni 1995 wurde der Leiter der für Angelegenhei-
ten des Straßenbaus zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung be-
faßt.
Zu 7und 8)
Die Klärung der in den Fragen 7 und 8 angesprochenen und in den anfragegegenständli-
chen Protokollen zum Ausdruck kommenden Inhalte ist Gegenstand des anhängigen
Strafverfahrens, das noch nicht abgeschlossen ist.
Zu 9. 10 und 11)
Den von der begleitenden Kontrolle durchgeführten bzw durchzuführenden Stichproben-
kontrollen kommt nicht die Aufgabe zu, die von der örtlichen Bauaufsicht wahrzuneh-
mende, flächendeckende Aufsicht zu ersetzen. Der begleitenden Kontrolle wäre es aller-
dings unbenommen gewesen, rechtzeitig und nachhaltig auf das vorliegen ordnungsge-
mäßer Abrechnungsunterlagen zu dringen. Eine diesbezügliche Empfehlung hat der
Rechnungshof in seinem Wahrnehmungsbericht über die Karawankenautobahn (Reihe
Bund 1996, Seite 16, Schlußbemerkungen Punkt 6) abgegeben.
Der Rechnungshof hat im Zuge der örtlichen Prüfungshandlungen in den Jahren 1994
und 1995 die Organe der begleitenden Kontrolle zu seinen Erhebungen betreffend die
falschen Aufmaße wiederholt befragt. Diese Kontaktnahmen zogen weitergehende Erhe-
bungen nach sich.
Im übrigen darf ich auf den erwähnten Wahrnehmungbericht des Rechnungshofes über
die Karawankenautobahn, worin dem Nationalrat im Oktober 1996 ua über die beglei-
tende Kontrolle berichtet wurde, und die diesbezüglich darin enthaltenen Prüfungsfest-
stellungen und -beurteilungen (Reihe Bund 1996/10, Seite 15 f, Abs 22) verweisen.
Zu 12)
Die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG übermittelte eine mit
Mai 1995 datierte Sachverhaltsdarstellung an
die Staatsanwaltschaft Klagenfurt.
Soweit dem Rechnungshof bekannt, richtete sich die Sachverhaltsdarstellung gegen
keine bestimmte Person und betraf die Abrechnungsgestion in den Baulosen Winkl und
Rosegg.
Das Protokoll vom 19. Juni 1995 hat die Österreichische Autobahnen- und Schnellstra-
ßen AG der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Kenntnis gebracht.
Da das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist auch noch kein Ergebnis be—
kannt.
Zu 13)
Seitens des Rechnungshofes wurden die Staatsanwaltschaft Klagenfurt, das Landesge-
richt Klagenfurt, der Landeshauptmann von Kärnten und der Präsident des Kärntner
Landtages vom Inhalt des Protokolls vom 30. Mai1995 in Kenntnis gesetzt.
Das Protokoll vom 19. Juni 1995 hat die Österreichische Autobahnen- und Schnellstra-
ßen AG der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Kenntnis gebracht.
Zu 14)
Im Warnehmungsbericht des Rechnungshofes über die Karawankenautobahn (Reihe
Bund 1996/10) haben die diesbezüglich vom Rechnungshof verifizierbaren Fakten (fal-
sche Aufmaße), die in den anfragegegenständlichen Protokollaussagen zum Ausdruck
kommen, ihren Niederschlag gefunden und zu einer Ersparnis für den österreichischen
Steuerzahler in Höhe von 44 Mill S geführt, hingegen die in den Protokollen vom
30. Mai1995 und vom 19. Juni 1995 vom Rechnungshof nicht verifizierbaren und im
übrigen noch immer nicht verifzierten - Verdachtsmomente, weil nicht objektiv ge-
sichert, keine Aufnahme gefunden.
Angesichts des zur Zeit der Berichtslegung durch den Rechnungshof - und im übrigen
auch gegenwärtig - nicht abgeschlossenen
Strafverfahrens enthielt sich der Rechnungs-
hof einer Darstellung und Beurteilung von möglichen Gründen für die falsche Abrech-
nungsgestion die zu verifizieren - wie in den Vorbemerkungen ausgeführt - Sache der
Strafverfolgungsbehörden Ist.
im übrigen darf ich hinsichtlich dieses Schriftverkehrs und der gestellten Fragen unter
Bedachtnahme auf das Ergebnis der Präsidialsitzung vom 22. Mai 1997 bezüglich des In-
halts bzw des Umfangs von Interpellationen an den Präsidenten des Rechnungshofes um
Verständnis ersuchen, daß ich im Sinne des Informationsbedürfnisses der Abgeordneten
an mich gerichtete parlamentarische Anfragen zwar möglichst weitgehend, jedoch nur
soweit und insoferne zu beantworten vermag, als sich diese Fragen noch auf die Gegen-
stände des Fragerechts gemäß § 91a des Geschäftsordnungsgesetzes zurückführen lassen.