2566/AB XX.GP

 

Zur Anfrage möchte ich einleitend darlegen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht im Falle eines Auslandsaufenthaltes von

Anspruchsberechtigten generell ein Ruhen der Geldleistungen aus der Arbeitslosen-

versicherung vor, weil der/die Betreffende während dieses Zeitraumes dem Arbeits-

markt nicht zur Verfügung steht. Nur unter bestimmten gesetzlich normierten Um-

ständen, wenn diese im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit liegen oder

auf zwingenden familiären Gründen (z.B. aus Anlaß von verehelichungen oder To-

desfällen) beruhen, kann das Arbeitsmarktservice nach Anhörung des zuständigen

Regionalbeirates das Ruhen bis zu 3 Monaten nachsehen. Erholungsurlaube oder

bloße Verwandtenbesuche sind hingegen nicht zur Erteilung derartiger Ausnahmen

geeignet und im Interesse und zum Schutz der Versichertengemeinschaft von dieser

Regelung daher auch nicht erfaßt.

In der weitaus überwiegenden Zahl der Abmeldungen aus dem Leistungsbezug we-

gen Auslandsaufenthalt wird von den Betroffenen ,,Urlaub" als Grund angegeben.

Das Arbeitsmarktservice weist die Bezieher in der Folge auf das Ruhen der Leistung

hin. Bei Unklarheiten über die Beweggründe der Abreise erfolgt seitens des Arbeits-

marktservice selbstverständlich eine Information über die rechtlichen Möglichkeiten

eines Nachsichtsansuchens, für dessen Einbringung es im übrigen keine zeitliche

Befristung gibt, und die dafür beizubringenden Nachweise.

Zu Ihren Fragen im einzelnen.‘

Frage1:

Welche Informationen sollen seitens der Betreuer des Arbeitsmarktservice erteilt

werden, wenn ein Arbeitsloser mitteilt, daß er einen Auslandsaufenthalt antreten

wird?

Frage2:

Wird insbesondere dann, wenn familiäre Gründe für eine Auslandsreise angegeben

werden, auf die Nachsichtsmöglichkeit für das Ruhen des Arbeitslosengeldes aus-

drücklich hingewiesen?

Antwort zu den Fragen 1 und 2:

Wie ich bereits eingangs ausgeführt habe, werden Leistungsbezieher bei Meldung

eines Urlaubsantritts jedenfalls über das Ruhen des Anspruches informiert. Werden

jedoch Arbeitsuche im Ausland bzw. familiäre Gründe angegeben, oder ist der Grund

der Abreise unklar, werden die Kunden auch auf die Nachsichtsmöglichkeit entspre-

chend hingewiesen.

Frage 3:

Wie konnte es geschehen, daß in dem geschilderten Fall dem betroffenen Arbeitslo-

sen keine vollständige Information erteilt wurde?

Antwort:

Da Sie in Ihrer Anfrage keine Angaben zur Person des betroffenen Leistungsbezie-

hers gemacht haben, war eine konkrete Prüfung leider nicht möglich. Ich möchte

aber festhalten, daß der von Ihnen geschilderte Sachverhalt - wie bereits dargelegt -

jedenfalls keinen zwingenden familiären Grund zur Erteilung einer Nachsicht dar-

stellt.

Frage 4:

Wie werden Sie dafür sorgen, daß die Anwendung des Arbeitslosenversicherungs-

gesetzes nicht nur vom guten Willen des jeweiligen Betreuers oder vom guten Infor-

mationsstand des betroffenen Arbeitslosen abhängt?

Antwort:

Die Vorgangsweise des Arbeitsmarktservice bei Auslandsaufenthalt von Leistungs-

beziehern entspricht der Rechtslage ebenso wie den Bedürfnissen der Leistungsbe-

zieher, so daß ich diesbezüglich auch keinen Handlungsbedarf sehe.