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Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.lng. Hofmann, Dipl.lng. Schöggl,
Dr. Grolitsch haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend George G., gerich-
tet und folgende Fragen gestellt:
''1 . Zu welcher Strafe wurde G. verurteilt?
2. Wird G. nach Verbüßung seiner Haftstrafe abgeschoben werden?
3. Wird G. derzeit Freigang gewährt?
4. Warum wurde G. nicht in sein Heimatland abgeschoben?''
lch beantworte diese Fragen wie foIgt:
Zu 1 :
George G. wurde zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Zu 2 und 4:
Angelegenheiten der Abschiebung eines Ausländers fallen nicht in den Vollzugsbe-
reich des Bundesministeriums für Justiz.
Wie dem Bundesministerium für Justiz jedoch mitgeteilt worden ist, wurde der Justi-
zanstaIt Stein vom Magistrat der Stadt Krems/Donau ein rechtskräftiger Bescheid
vom 7.1 .1992 übermittelt, mit welchem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das
gesamte Bundesgebiet über George G. verhängt wurde; dieses Aufenthaltsverbot
wird mit der Entlassung aus der Strafhaft wirksam.
Zu 3:
George G. wird kein Freigang gewährt.