2573/AB XX.GP

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen

Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

ZudenFragen1und2:

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat direkt keine eigenen

Berechnungen durchgeführt, die Aufschluß darüber geben, wie sich ein Splitting der

während der Ehe erworbenen Pensionsversicherungszeiten auf die durchschnittliche

Höhe der Pensionen von Frauen und Männern auswirkt.

Zu diesem Thema bzw. zu dem weitergefaßten Thema eigenständige Altersver-

sorgung von Frauen gab es aber ein breit angelegtes Forschungsprojekt im Auftrag

des Bundesministeriums für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, das

vom Europäischen Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung durchgeführt

wurde („Neue Wege der eigenständigen Alterssicherung von Frauen - Ausgangslage

und Reformmodelle“, Projektbericht, November 1996). In dieser Studie wurden ver-

schiedenste Modelle in bezug auf ihre Tauglichkeit zur Verbesserung dereigen-

ständigen ökonomischen Absicherung im Alter - insbesondere der Frauen - unter-

sucht:

Dabei schneidet im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage das Splitting aus der

Sicht der Frauen zwar in fast jeder Hinsicht besser ab, die gesteckten Ziele - nämlich

eine Verbesserung der eigenständigen Altersversorgung der Frauen - wurden aber

fast ausnahmslos nur in unbefriedigender Weise oder nur für bestimmte Frauen-

gruppen erreicht, so der Tenor der Studie. Darüber hinaus kann gerade bei

Niedrigeinkommenspersonen der eigenständige Anspruch häufig unter der Armuts-

grenze zu liegen kommen. Exakte Zahlen über den daraus resultierenden ver-

mehrten Anfall von Ausgleichszulagen sind aber auch dieser Studie nicht zu ent-

nehmen.

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist daher der Auf-

fassung, daß die geeignetste Methode, die eigenständige Alterssicherung der

Frauen zu verbessern, darin besteht, Frauen die Möglichkeit zu bieten, eigene

Beitragszeiten zu erwerben. Zu einer Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen

zählen vielfältige Maßnahmen wie etwa eine Verbesserung des Umfeldes

(Schlagwort: Kinderbetreuungseinrichtungen) oder die jetzt diskutierte Einbeziehung

geringfügig beschäftigter Personen in die Sozialversicherung. Dazu können aber

auch Modelle gehören, die die Einführung einer individuellen, von der Erwerbsarbeit

losgelösten Pflichtversicherung vorsehen, soferne tatsächlich auch eine adäquate

Beitragsleistung - etwa durch den Staat oder den erwerbstätigen Ehepartner - er-

folgt.

Zur Frage 3:

Seit 1993 werden Kindererziehungszeiten im Ausmaß von maximal 4 Jahren pro

Kind bei der Pensionsberechnung voll berücksichtigt. Dies hat nicht nur dazu geführt,

daß die Höhe der Neuzugangspensionen der Frauen seither um einiges stärker ge-

stiegen sind, als jene der Männer, sondern daß darüber hinaus viele Frauen die

Pension de facto früher als aufgrund der alten Rechtslage in Anspruch nehmen

konnten.

Beides hat die gesetzliche Pensionsversicherung in den vergangenen Jahren nicht

unerheblich belastet, da diesen Mehraufwendungen eine äußerst ungenügende Ab-

geltung für die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung durch den Familien-

lastenausgleichstonds gegenübersteht.

Eine Berücksichtigung intensiver familiärer Kinderbetreungszeiten über das der-

zeitige Ausmaß von 4 Jahren hinaus, würde die Pensionsversicherung zusätzlich

finanziell belasten, da derartige Maßnahmen nicht nur leistungserhöhend wirken,

sondern auch neue Ansprüche begründen bzw. vorgezogene Leistungen er-

möglichen.

Finanziell vertretbare Verbesserungen werden diesbezüglich ohnedies im Rahmen

der Pensionsreform diskutiert: dies betrifft einerseits die Erhöhung der Bemessungs-

grundlage für Zeiten der Kindererziehung und andererseits die bessere sozial-

rechtliche Absicherung von Personen, die nahe Angehörige pflegen.

Zur Frage 4

Im Vordergrund der Berechnungen meines Ressorts stehen derzeit und in den

kommenden Monaten dringende Fragen der Budgeterstellung und der mittel- und

langfristigen Pensionsreform: Zusätzliche Berechnungen etwa in bezug auf die

Auswirkungen eines Pensionssplittings sind für die nächste Zeit daher nicht möglich.