2578/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2608/J-NR/ 1997, betreffend Rundholztransporte,
die die Abgeordneten Zweytick und Kollegen am 17.6.1997 an mich gerichtet haben, beehre ich
mich wie folgt zu beantworten.
Zu Ihren Fragen 1. und 2:
Sehen Sie eine Möglichkeit, wenigstens für den Nahverkehrsbereich die Gewichts-
beschränkung für Rundholztransporte von 38 auf 44 Tonnen plus 5 % Toleranz zu
erhöhen?
Wenn nicht, welche Gründe sprechen gegen eine Erhöhung und warum ist eine
Angleichung an die Regelungen für den Containerverkehr nicht möglich?
Der jeweils zuständige Landeshauptmann hat aufgrund der derzeitigen kraftfahrrechtlichen
Bestimmungen die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, wenn es sich um die
Beförderung einer unteilbaren Ladung handelt, oder wenn besondere Gegebenheiten gegeben
sind. Ob besondere Gegebenheiten gegeben sind, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmi-
gung für höhere Gewichte rechtfertigen, hat der Landeshauptmann im Einzelfall zu beurteilen.
Insbesondere gilt dies, wenn akuter oder drohender Schädlingsbefall einen raschen Abtransport
des Holzes aus dem Wald erforderlich macht. Im Land Steiermark gab es damit in der Vergan-
genheit keine Probleme.
Eine generelle Erhöhung auf 44 t ist derzeit nicht beabsichtigt.