2581/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Keppelmüller und Genossen haben

an mich am 12. Juni 1997 die schriftliche Anfrage Nr. 2601/J betreffend

"Beantwortung der Anfrage 2269/J (Dr. Caspar EINEMS Blitzaktion für die

Freilassung eines rückfälligen bosnischen Schubhäftlings)“ mit folgendem Wortlaut

gerichtet:

1. Welche Umstände haben zur Entlassung des Bosniers aus der zunächst verhängten

Schubhaft geführt?

2. Konnten die in der FPÖ Anfrage behaupteten Straftaten dem Bosnier Elvis J.

nachgewiesen werden bzw. wurde darüber gegen ihn ein Gerichtsverfahren geführt

und er entsprechend veurteilt bzw. waren diese in der Anfrage behaupteten Delikte

der Anlaß für die in Schubhaftnahme vom 3.1.1997?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

zu Frage 1:

Aus dem mir vorliegenden Bericht der zuständigen Fremdenpolizeibehörde ergibt sich,

daß für die Entlassung aus der Schubhaft die Fakten, nämlich Minderjährigkeit, fester

Wohnsitz, Arbeitsverhältnis, sensible Staatsangehörigkeit und offenes

Verwaltungsgerichtshofverfahren, maßgeblich waren.

Zu Frage 2:

Gemäß § 41 Abs. 1 Fremdengesetz können Fremde festgenommen und angehalten

werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit

oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Die strafrechtlichen Verurteilungen waren daher nur für die Erlassung des

Aufenthaltsverbotes, nicht aber für die Verhängung der Schubhaft maßgeblich.

Im übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der Anfrage Nr. 2269/J.