2581/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Keppelmüller und Genossen haben
an mich am 12. Juni 1997 die schriftliche Anfrage Nr. 2601/J betreffend
"Beantwortung der Anfrage 2269/J (Dr. Caspar EINEMS Blitzaktion für die
Freilassung eines rückfälligen bosnischen Schubhäftlings)“ mit folgendem Wortlaut
gerichtet:
1. Welche Umstände haben zur Entlassung des Bosniers aus der zunächst verhängten
Schubhaft geführt?
2. Konnten die in der FPÖ Anfrage behaupteten Straftaten dem Bosnier Elvis J.
nachgewiesen werden bzw. wurde darüber gegen ihn ein Gerichtsverfahren geführt
und er entsprechend veurteilt bzw. waren diese in der Anfrage behaupteten Delikte
der Anlaß für die in Schubhaftnahme vom 3.1.1997?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
zu Frage 1:
Aus dem mir vorliegenden Bericht der zuständigen Fremdenpolizeibehörde ergibt sich,
daß für die Entlassung aus der Schubhaft die Fakten, nämlich Minderjährigkeit, fester
Wohnsitz, Arbeitsverhältnis, sensible Staatsangehörigkeit und offenes
Verwaltungsgerichtshofverfahren,
maßgeblich waren.
Zu Frage 2:
Gemäß § 41 Abs. 1 Fremdengesetz können Fremde festgenommen und angehalten
werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines
Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit
oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.
Die strafrechtlichen Verurteilungen waren daher nur für die Erlassung des
Aufenthaltsverbotes, nicht aber für die Verhängung der Schubhaft maßgeblich.
Im übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der Anfrage Nr. 2269/J.