2584/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Keppelmüller und Genossen haben am 11.
Juli 1997 unter der Nr.2825/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Mißverständliches in der Beantwortung der Anfrage 2474/J betreffend den Serieneinbrecher
Iliescu" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
Wie ist es möglich, daß Vasile Iliescu bei einer unbedingten Strafe von 8 Monaten
offensichtlich bereits nach 2 Monaten aus der Haft entlassen wurde und abgeschoben werden
konnte?
2. Wieso konnte Iliescu nach neuerlicher illegaler Einreise und in Anbetracht der Strafe von 16
Monaten bedingt/Probezeit 3 Jahre bereits 28 Tage nach seiner neuerlichen Festnahme wieder
abgeschoben werden bzw. wurde die bedingte nicht in eine unbedingte Haftstrafe
umgewandelt?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Der rumänische Staatsangehörige Vasile Iliescu wurde erst nach Verbüßung der über ihn
verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in seinen Heimatstaat abgeschoben: Er befand sich vom
Zeitpunkt seiner Festnahme am 4. Feber 1996 bis Anfang Oktober 1996 in gerichtlicher
Strafhaft und in der Folge bis 18. Oktober 1996 in Schubhaft.
Zu Frage 2:
Die Tatbestände der unerlaubten Rückkehr ins Bundesgebiet und des Aufenthaltes ohne im
Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, sind nach § 82 Abs 1 des Fremdengesetzes als
Vewaltungsübertretungen zu ahnden. Ein Anlaß, die Behörden der gerichtlichen
Strafverfolgung hievon in Kenntnis zu setzen, hat daher nicht bestanden.