2584/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Keppelmüller und Genossen haben am 11.

Juli 1997 unter der Nr.2825/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Mißverständliches in der Beantwortung der Anfrage 2474/J betreffend den Serieneinbrecher

Iliescu" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

Wie ist es möglich, daß Vasile Iliescu bei einer unbedingten Strafe von 8 Monaten

offensichtlich bereits nach 2 Monaten aus der Haft entlassen wurde und abgeschoben werden

konnte?

2. Wieso konnte Iliescu nach neuerlicher illegaler Einreise und in Anbetracht der Strafe von 16

Monaten bedingt/Probezeit 3 Jahre bereits 28 Tage nach seiner neuerlichen Festnahme wieder

abgeschoben werden bzw. wurde die bedingte nicht in eine unbedingte Haftstrafe

umgewandelt?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Der rumänische Staatsangehörige Vasile Iliescu wurde erst nach Verbüßung der über ihn

verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in seinen Heimatstaat abgeschoben: Er befand sich vom

Zeitpunkt seiner Festnahme am 4. Feber 1996 bis Anfang Oktober 1996 in gerichtlicher

Strafhaft und in der Folge bis 18. Oktober 1996 in Schubhaft.

Zu Frage 2:

Die Tatbestände der unerlaubten Rückkehr ins Bundesgebiet und des Aufenthaltes ohne im

Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, sind nach § 82 Abs 1 des Fremdengesetzes als

Vewaltungsübertretungen zu ahnden. Ein Anlaß, die Behörden der gerichtlichen

Strafverfolgung hievon in Kenntnis zu setzen, hat daher nicht bestanden.