2586/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Theresia HAIDLMAYR,
Freundinnen und Freunde, betreffend die Situation behinderter
AusländerInnen in Österreich, Nr.2631/J)
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
ZuFrage1:
Da der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Anspruchsvoraussetzung für die
Gewährung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) darstellt, liegen auch
keine konkreten Daten über die Anzahl jener ausländischen Personen auf, die Pflegegeld nach
dem BPGG beziehen.
Bezieher ausländischer Pensionen, die ihren Wohnort in Österreich haben, können in den Ge-
nuß eines Pflegegeldes nach dem BPGG kommen, soferne diese Leistungen vom sachlichen
Geltungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 umfaßt werden. Derzeit beziehen aufgrund
dieser Verordnung rund 630 Personen ein Pflegegeld nach dem BPGG (Stand Mitte Juni
1997).
Ausländische Personen, die mangels Bezug einer Pension keinen Anspruch auf Pflegegeld nach
dem BPGG haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegegeld nach dem jewei-
ligen Landespflegegeldgesetz beziehen, wie z.B anerkannte Flüchtlinge und Staatsangehörige
aus EU-Staaten.
Zu Frage 2:
Gemäß § 2 Abs I 2. Satz BEinstG sind österreichischen Staatsbürgern Staatsbürger von Ver-
tragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem Grad der
Behinderung von mindestens 50% gleichgestellt. In Entsprechung der Zielsetzung der berufli-
chen Rehabilitation von behinderten Personen im Bundesgebiet bedeutet dies, daß EWR - Bür-
ger, welche ihren Wohnsitz oder ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich haben und einen
Grad der Behinderung von mindestens 50% aufweisen, in den Genuß der Förderungen und
Schutzbestimmungen des BEinstG gelangen. Jene Nichtösterreicher sind im Rahmen der beruf-
lichen Rehabilitation österreichischen Staatsbürgern somit in vollem Umfang gleichgestellt.
Darüber hinaus sieht das BEinstG (§1 Oa Abs. 3a) die Gewährung von bestimmten Förderun-
gen zum Zwecke der Arbeitsplatzsicherung auch an behinderte Ausländer vor, welche nicht
EWR-Staatsbürger sind, sofern sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben.
Per Stichtag 17.7. 1997 waren insgesamt 104 begünstigte Behinderte erfaßt, welche nicht im
Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind.
Zu Frage 3:
Die Erbringung von Leistungen der Behindertenhilfe fällt in die Zuständigkeit der Länder, wo-
bei die einzelnen Landesgesetze bei der Leistungsgewährung teilweise Differenzierungen in
bezug auf die Staatsbürgerschaft vorsehen. Sämtliche Landesgesetze sehen allerdings „Hilfe
zur Sicherung des Lebensbedarfes“ unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Bedürftigen
vor.
Zu Frage 4:
Wie sich auch aus den oben angeführten Antworten ergibt, ist im angesprochenen Bereich volle
Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen gewährleistet. Soferne ausländische behin-
derte Personen Zugang zu den Leistungen haben, gibt es demnach auch keine Benachteiligun-
gen für Frauen.
Zu Frage 5:
Kausalität in der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet, daß die Kostentragung durch
einen Krankenversicherungsträger von der Ursache einer Erkrankung abhängig zu machen
wäre. Diesem Prinzip kommt jedoch im österreichischen Recht der sozialen Krankenversiche-
rung kaum Bedeutung zu (so auch Tomandl in „System des österreichischen Sozialversiche-
rungsrechts“, Abschnitt 2.2.1.5, Seite 189). Vorherrschend ist das sogenannte Finalprinzip,
demzufolge eine derartige Abhängigkeit grundsätzlich nicht besteht. Es ist kein Grund ersicht-
lich, weshalb in diesem Bereich eine Änderung erfolgen sollte, zumal eine Beeinflussung der
aufgezeigten Problematik dadurch keinesfalls zu erwarten ist.
Offenbar geht der Wunsch der anfragenden Abgeordneten vielmehr dahin, daß auch für Perso-
nen, die derzeit keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, auf Kosten der gesetzli-
chen Krankenversicherungsträger Leistungen erbracht werden können. Aus sozialversiche-
rungsrechtlicher Sicht ist dazu zu sagen, daß eine solche Ausweitung des Krankenversiche-
rungsschutzes den Grundprinzipien der sozialen Krankenversicherung widerspräche. Den Lei-
stungen aus einer Versicherung stehen nämlich im wesentlichen auch Beitragsleistungen der
Versicherten und ihrer Dienstgeber gegenüber. Jedes einzelne Mitglied der Riskengemeinschaft
der Versicherten trägt mit dem entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten erbrachten Bei-
trag zur Finanzierung der zu erbringenden Leistungen für sich und seine anspruchsberechtigten
Angehörigen bei. Die Verwirklichung der Forderung nach Krankenversicherungsschutz ohne
jegliche Beitragsleistung widerspräche dem dem österreichischen Sozialversicherungssystem
innewohnenden Solidaritätsgedanken. Die der Versichertengemeinschaft zur Verfügung ste-
henden Mittel verringerten sich in dem Maße, als sie für Personen, die zur Mittelaufbringung
nicht beitragen, verwendet werden müßten. Einer derartigen Forderung kann ich daher im In-
teresse aller Beitragszahler nicht nachkommen.