2586/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Theresia HAIDLMAYR,

Freundinnen und Freunde, betreffend die Situation behinderter

AusländerInnen in Österreich, Nr.2631/J)

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

ZuFrage1:

Da der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Anspruchsvoraussetzung für die

Gewährung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) darstellt, liegen auch

keine konkreten Daten über die Anzahl jener ausländischen Personen auf, die Pflegegeld nach

dem BPGG beziehen.

Bezieher ausländischer Pensionen, die ihren Wohnort in Österreich haben, können in den Ge-

nuß eines Pflegegeldes nach dem BPGG kommen, soferne diese Leistungen vom sachlichen

Geltungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 umfaßt werden. Derzeit beziehen aufgrund

dieser Verordnung rund 630 Personen ein Pflegegeld nach dem BPGG (Stand Mitte Juni

1997).

Ausländische Personen, die mangels Bezug einer Pension keinen Anspruch auf Pflegegeld nach

dem BPGG haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegegeld nach dem jewei-

ligen Landespflegegeldgesetz beziehen, wie z.B anerkannte Flüchtlinge und Staatsangehörige

aus EU-Staaten.

Zu Frage 2:

Gemäß § 2 Abs I 2. Satz BEinstG sind österreichischen Staatsbürgern Staatsbürger von Ver-

tragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem Grad der

Behinderung von mindestens 50% gleichgestellt. In Entsprechung der Zielsetzung der berufli-

chen Rehabilitation von behinderten Personen im Bundesgebiet bedeutet dies, daß EWR - Bür-

ger, welche ihren Wohnsitz oder ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich haben und einen

Grad der Behinderung von mindestens 50% aufweisen, in den Genuß der Förderungen und

Schutzbestimmungen des BEinstG gelangen. Jene Nichtösterreicher sind im Rahmen der beruf-

lichen Rehabilitation österreichischen Staatsbürgern somit in vollem Umfang gleichgestellt.

Darüber hinaus sieht das BEinstG (§1 Oa Abs. 3a) die Gewährung von bestimmten Förderun-

gen zum Zwecke der Arbeitsplatzsicherung auch an behinderte Ausländer vor, welche nicht

EWR-Staatsbürger sind, sofern sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben.

Per Stichtag 17.7. 1997 waren insgesamt 104 begünstigte Behinderte erfaßt, welche nicht im

Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind.

Zu Frage 3:

Die Erbringung von Leistungen der Behindertenhilfe fällt in die Zuständigkeit der Länder, wo-

bei die einzelnen Landesgesetze bei der Leistungsgewährung teilweise Differenzierungen in

bezug auf die Staatsbürgerschaft vorsehen. Sämtliche Landesgesetze sehen allerdings „Hilfe

zur Sicherung des Lebensbedarfes“ unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Bedürftigen

vor.

Zu Frage 4:

Wie sich auch aus den oben angeführten Antworten ergibt, ist im angesprochenen Bereich volle

Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen gewährleistet. Soferne ausländische behin-

derte Personen Zugang zu den Leistungen haben, gibt es demnach auch keine Benachteiligun-

gen für Frauen.

Zu Frage 5:

Kausalität in der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet, daß die Kostentragung durch

einen Krankenversicherungsträger von der Ursache einer Erkrankung abhängig zu machen

wäre. Diesem Prinzip kommt jedoch im österreichischen Recht der sozialen Krankenversiche-

rung kaum Bedeutung zu (so auch Tomandl in „System des österreichischen Sozialversiche-

rungsrechts“, Abschnitt 2.2.1.5, Seite 189). Vorherrschend ist das sogenannte Finalprinzip,

demzufolge eine derartige Abhängigkeit grundsätzlich nicht besteht. Es ist kein Grund ersicht-

lich, weshalb in diesem Bereich eine Änderung erfolgen sollte, zumal eine Beeinflussung der

aufgezeigten Problematik dadurch keinesfalls zu erwarten ist.

Offenbar geht der Wunsch der anfragenden Abgeordneten vielmehr dahin, daß auch für Perso-

nen, die derzeit keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, auf Kosten der gesetzli-

chen Krankenversicherungsträger Leistungen erbracht werden können. Aus sozialversiche-

rungsrechtlicher Sicht ist dazu zu sagen, daß eine solche Ausweitung des Krankenversiche-

rungsschutzes den Grundprinzipien der sozialen Krankenversicherung widerspräche. Den Lei-

stungen aus einer Versicherung stehen nämlich im wesentlichen auch Beitragsleistungen der

Versicherten und ihrer Dienstgeber gegenüber. Jedes einzelne Mitglied der Riskengemeinschaft

der Versicherten trägt mit dem entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten erbrachten Bei-

trag zur Finanzierung der zu erbringenden Leistungen für sich und seine anspruchsberechtigten

Angehörigen bei. Die Verwirklichung der Forderung nach Krankenversicherungsschutz ohne

jegliche Beitragsleistung widerspräche dem dem österreichischen Sozialversicherungssystem

innewohnenden Solidaritätsgedanken. Die der Versichertengemeinschaft zur Verfügung ste-

henden Mittel verringerten sich in dem Maße, als sie für Personen, die zur Mittelaufbringung

nicht beitragen, verwendet werden müßten. Einer derartigen Forderung kann ich daher im In-

teresse aller Beitragszahler nicht nachkommen.