2592/AB XX.GP

 

BEANTWORTUNG

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten

Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend Stellenausschreibung durch das Arbeitsmarktservice (AMS)

Nr. 2613/J

Frage 1:

Ist Ihnen diese Ausschreibungspraxis bekannt bzw. wie beurteilen Sie diese?

Antwort:

Obwohl mir Ihre Beispiele nicht vorliegen, möchte ich auf Ihre Fragen eingehen:

Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, einen Ausgleich zwischen den Interessen

der ArbeitgeberInnen und der Arbeitsuchenden herzustellen. Zu diesem Zweck hat

das Arbeitsmarktservice, Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungs-

stellen und über die Arbeitsbedingungen entgegenzunehmen und zu akquirieren und

entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Um diese gemeldeten offenen Stellen

rasch geeigneten Arbeitsuchenden anbieten zu können, werden die bekanntgege-

benen Anforderungen der Unternehmen möglichst vollständig und konkret in der

AMS-EDV dokumentiert und größtenteils in Form von Stelleninseraten in Printmedi-

en veröffentlicht.

Das Arbeitsmarktservice hat bei der Vermittlung von Arbeitsplätzen und Arbeitskräf-

ten einerseits diesen Gesetzesauftrag zu erfüllen und andrerseits einer Diskriminie-

rung entgegenzuwirken. Das Arbeitsmarktservice bietet aber nunmehr ihre Dienst-

leistungen im freien Wettbewerb an, um primär die Aufträge für ihre beiden Kunden-

gruppen zu vereinbaren und auszugleichen. Daher hat das Arbeitsmarktservice a

priori auch die Wünsche der ArbeitgeberInnen zur Kenntnis zu nehmen

Das Arbeitsmarktservice hat darüberhinaus auch keine Möglichkeit, auf die Ent-

scheidungen der Betriebe zur Besetzung der offenen Stellen - abgesehen von fi-

nanziellen Anreizen für bestimmte benachteiligte Personengruppen - Einfluß zu

nehmen. Sowohl im Interesse der Betriebe als auch im Interesse der Arbeitsuchen-

den ist das Arbeitsmarktservice daher bemüht, keinen für die jeweilige offene Stelle

in Frage kommenden Arbeitsuchenden auszuschließen, sondern im Gegenteil, die

jeweiligen Gesprächspartner davon zu überzeugen, daß sie durch eine Einschrän-

kung mitunter gegen ihre eigenen Interessen verstoßen, da sie einen Verzicht auf

Personalressourcen bedeuten kann.

Falls die potentiellen Dienstgeberlnnen aber auf derartigen Aufnahmekriterien be-

stehen, würde es der Serviceverpflichtung auch gegenüber den Arbeitsuchenden

zuwiderlaufen, diese einschränkenden Kriterien in Veröffentlichungen nicht aufzu-

nehmen, zumal sie Enttäuschungen und unnötige Bewerbungen vermeiden helfen.

Es bleibt jedem / jeder Arbeitsuchenden unbenommen, sich trotzdem zu bewerben

und auch das Arbeitsmarktservice greift bei der Vermittlung auf Stellen zurück, auch

wenn die Anforderungen nicht komplett entsprechen. Umgekehrt aber wäre es nicht

günstig, würde den BewerberInnen ein falsches Bild über die Anforderungen des

Betriebes vermittelt werden.

Ziel des Arbeitsmarktservice ist es auch, die Betriebe dazu zu motivieren, offene

Stellen nach tätigkeitsrelevanten und qualifikatorischen Merkmalen zu beschreiben

und alle anderen Kriterien hintanzustellen.

Frage 2:

Das Kriterium „nur gebürtige/r Inländer/in“ diskriminiert alle österreichischen Staats-

bürgerlinnen, die ihren Geburtsort nicht in Österreich haben. Ähnliches gilt für das

Erfordernis „Deutsch als Muttersprache“. Warum wird ein derartiges Kriterium in den

Stellenausschreibungen des AMS überhaupt verwendet?

und

Frage 3:

Gilt das Kriterium „nur gebürtigeir Inländer/in“ auch für jene österreichischen Staats-

bürgerinnen, deren Eltern wegen Verfolgung durch das NS-Regime emigrieren

mußten und diese Personen deshalb Österreich nicht als Geburtsort haben?

Antwort;

Einschränkende Wünsche in Stellenausschreibungen des Arbeitsmarktservice drük-

ken Wünsche von Kundinnen des Arbeitsmarktservice an ihre künftigen Arbeitskräf-

te aus. Sie haben mit den Wünschen des Arbeitsmarktservice nichts zu tun. Sie

drücken bestenfalls eine gesellschaftspolitische Haltung der Dienstgeberlnnen aus,

die zu beeinflussen jedenfalls nicht gesetzliche Aufgabe des Arbeitsmarktservice ist.

Da das Arbeitsmarktservice selbst überdies lediglich zwischen Personen mit öster-

reichischer und ohne österreichischer Staatsbürgerschaft unterscheidet, wobei für

letztere das Ausländerbeschäftigungsgesetz oder die einschlägigen EU-Richtlinien

zur Anwendung kommen, ist auch kein derartiges Kriterium standardmäßig in der

Vermittlung vorgesehen. Siehe auch Antwort zu Frage 1.

Frage 4

Die Einengung der Stellenausschreibung auf „österreichische Staatsbürger/innen“

benachteiligt nicht nur ausländische Arbeitsuchende im allgemeinen, sondern im

besonderen auch die am Arbeitsmarkt völlig gleichgestellten EU-Staatsbürger/innen

im besonderen. Wie beurteilen Sie den Ausschluß gleichgestellter EU-BürgerInnen

in den Stellenausschreibungen einer öffentlichen Arbeitsvermittlung?

Antwort;

Siehe Antworten zu den Fragen 1, 2 und 3. Es liegt auch an Ihnen, die Europa-

Freundlichkeit in der österreichischen Bevölkerung zu heben.

Frage 5:

Die altersmäßige Einschränkung von Stellenwünschen erfolgt bei bestimmten Beru-

fen nach den von uns vorliegenden Informationen durch die EDV-vorgefertigte Stel-

lenmaske des AMS, geht also in den einschränkenden Merkmalen über den Stel-

lenwunsch selbst hinaus. Entspricht diese Praxis den Tatsachen und wie beurteilen

Sie sie?

Antwort:

Dies entspricht nicht den Tatsachen. Den jeweiligen Anforderungen der Unter-

nehmen entsprechend kann bei der Beschreibung einer gemeldeten offenen Stelle

in der AMS-EDV ein Rahmenwert für das Alter von BewerberInnen eingegeben wer-

den. Die MitarbeiterInnen des AMS sind in Gesprächen mit Unternehmerinnen bei

der Auftragsentgegennahme bemüht, diesen Rahmen möglichst weit anzulegen, um

dann einen Abgleich mit geeigneten vorgemerkten Arbeitsuchenden durchführen zu

können. keinesfalls werden bei der EDV-Eingabe einer offenen Stelle nach Berufs—

arten oder Berufsgruppen vorprogrammierte Alterseinschränkungen automatisch

angelegt.

Frage 6:

Welche Maßnahmen halten Sie (das AMS) für geeignet und notwendig, um die ge-

schilderten Diskriminierungen bei Stellenausschreibung bzw. -vermittlung durch die

öffentliche Arbeitsvermittlung abzubauen?

Antwort:

Die von Ihnen aufgezeigten einschränkenden Wünsche in Stelleninseraten stellen

quantitativ die Ausnahme dar. Daher kann festgehalten werden, daß das Arbeits-

marktservice sehr effektiv den geäußerten Diskriminierungen entgegenwirkt. Dies

wird auch dadurch möglich, daß laufend entsprechende Schulungen für Mitarbeite-

rInnen durchgeführt werden.