2598/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben an mich eine

schriftliche Anfrage, betreffend •‚Prozeßkostensicherheit“, gerichtet und folgende

Fragen gestellt:

„1. Teilen Sie diese (nämlich die in der Anfragebegründung wiedergegebene) An-

sicht des Generalanwaltes (wonach § 57 ZPO dem Art. 4 des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum widerspreche)?

2. In welchen österreichischen Rechtsvorschriften befinden sich Regelungen,

nach denen ausländische Kläger eine für den Fall der Klageerhebung durch

ausländische natürliche oder juristische Personen vorgesehene „Cautio judica-

tum solvi“ oder sonstige Prozeßsicherheiten beibringen müssen?

3. Gibt es in verwaltungsverfahren ähnliche Regelungen?

4. Werden Sie entsprechende Gesetzesänderungen ausarbeiten lassen, so ins-

besondere eine Anpassung des § 57 der österreichischen Zivilprozeßordnung

an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben?“

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu1:

In dem in der Anfrage angesprochenen Vorabentscheidungsverfahren, Rechtssache

C-122196, wurde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz namens

der Republik Österreich gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die die Haltung des Bundesmi-

nisteriums für Justiz zu dieser Frage wiederspiegelt. Die Ausführungen dieser Stel-

lungnahme mündeten in folgende zusammenfassende Schlußfolgerung:

„Nach Ansicht der Republik Österreich würde daher die Auferlegung einer Prozeß-

kostensicherheitsleistung an einen britischen Staatsangehörigen in einem Rechts-

streit wegen Unterlassung der Veräußerung von Anteilen einer Aktiengesellschaft an

Tochtergesellschaften ohne Zustimmung der Hauptversammlung dem Diskriminie-

rungsverbot des Art. 6 EGV (und innerstaatlich auch dem § 57 Abs. 1 der österrei-

chischen Zivilprozeßordnung, der durch den Verweis auf „Staatsverträge“ Art. 6

EGV übernimmt) widersprechen.“

Schon weil ich den Eindruck vermeiden möchte, der Vorabentscheidung des EuGH

(bzw. dem Gerichtsentscheid im inländischen Anlaßverfahren) vorzugreifen, ersu-

che ich um Verständnis dafür, daß ich von einer über die wiedergegebene Stellung-

nahme hinausgehenden Äußerung zur Ansicht des Generalanwalts A. La Pergola

Abstand nehme.

Zu 2:

Die österreichische Zivilprozeßordnung kennt nur wenige Fälle prozessualer Sicher-

heitsleistungen (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts Rz

473). Neben der Sicherheitsleistung des ausländischen Klägers für Prozeßkosten

(§§ 57 ff. ZPO) sind noch folgende Arten von Sicherheitsleistungen zu nennen:

- jene des vorläufig für eine Partei zugelassenen Dritten, der eine Bevollmächti-

gung nicht nachzuweisen vermag (§ 38 Abs. 1 ZPO),

- jene des verurteilten Beklagten für künftig fällig werdende Leistungen (§ 407

ZPO) und

- jene des Klägers aus Anlaß der im Besitzstörungsverfahren dem Beklagten auf-

erlegten einstweiligen Vorkehrungen (§ 458 ZPO).

Weitere Arten prozessualer Sicherheitsleistung sieht die ZPO nicht vor. Es besteht

insbesondere neben der Bestimmung des § 57 ZPO keine weitere Regelung, nach

der ausländische Kläger für den Fall einer Klagserhebung Prozeßkostensicherheit

leisten müßten.

Zu3:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nach den gegebenen Ressortzuständigkeiten in

die federführende Zuständigkeit des Herrn Bundeskanzlers.

Zu 4:

Sollte die Vorabentscheidung des EuGH eine Änderung des § 57 ZPO erforderlich

machen, so würde ich eine entsprechende Novellierung dieser Bestimmung umge-

hend vorschlagen.