2599/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat, Mag. Doris Pollet-Kammerlander, Freundinnen

und Freunde, haben am 26. Juni 1997 unter der Zl. 2617/J-NR/1997 an mich eine

schriftliche Anfrage gerichtet, welche den folgenden Wortlaut hat:

1. Der Bericht nach der Kinderrechtskonvention, der im September 1994 fällig war,

wurde im Oktober 1996 an den Ausschuß für die Rechte des Kindes übermittelt.

Warum kam es zu dieser zeitlichen Verzögerung? Können Sie sich vorstellen,

daß dieser Bericht auch dem Parlament zur Debatte vorgelegt wird?

2. Die Berichte nach der Frauenrechtskonvention, die seit April 1991 ausständig

sind, wurden in einem Bericht im Oktober 1996 zusammengefaßt und an das

Außenministerium übermittelt. Beim UN-Ausschuß gegen die Diskriminierung

der Frau ist er jedoch bis jetzt nicht eingelangt. Wann wird dieser Bericht vom

Außenministerium an den Ausschuß gegen die Diskriminierung der Frau

weitergegeben werden?

3. Die Berichte an den UN-Rassendiskriminierungsausschuß sind seit Juni 1993

ausständig. Wann werden diese erstellt und weitergegeben werden?

4. An den UN-Menschenrechtsausschuß fehlen die Berichte seit April 1993. Wann

werden diese fertiggestellt und abgeschickt werden?

5. An den UN-Ausschuß gegen die Folter sind die Berichte seit August 1992 von

österreichischer Seite ausständig. Wann werden diese fertiggestellt und

abgeschickt werden?

6. Frachten Sie es für politisch zweckmäßig, wenn in Zukunft die genannten

Berichte auch dem Parlament zur Debatte vorgelegt werden?

Ich beehre mich, die Anfrage wie folgt zu beantworten:

Eingangs sei vermerkt, daß das Berichtssystem unter den UN-Konventionen die

Vertragsparteien verpflichtet, über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der

von ihnen ratifizierten Konventionen getroffen haben und über die dabei erzielten

Fortschritte periodische Berichte vorzulegen.

Üblicherweise wird der erste Bericht innerhalb eines Jahres nach Beitritt zu einer

Konvention vorgelegt, danach, je nach Konvention, alle 2 bis 5 Jahre und/oder auf

Anforderung des jeweils zuständigen Ausschusses. Der mit dem Berichtsprüfungs-

verfahren verbundene Aufwand stellt nicht nur viele Vertragsstaaten, sondern auch

die jeweils eingesetzten Ausschüsse vor große Herausforderungen, die insgesamt

zu z.T. nicht unerheblichen Verzögerungen führen. Es ist bedauerlich, daß es auch

bei österreichischen Berichten aufgrund des damit verbundenen Zeit- und

Verwaltungsaufwandes zu Verzögerungen bei der Erstellung und Übermittlung an

die Vereinten Nationen gekommen ist. Mein Ressort ist gemeinsam mit den jeweils

sachlich zuständigen Ministerien bemüht, diese Verzögerungen abzubauen. Bei

dieser Gelegenheit sei angemerkt, daß auch im UN-Sekretariat und den jeweiligen

Ausschüssen Bemühungen im Gange sind, diese Verzögerungen in Hinkunft durch

eine gestraffte bzw. zum Teil auch gemeinsame Berichterstattung zu reduzieren.

ad 1)

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung der Ratifikation des

Übereinkommens über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten und

Erklärungen am 26. Juni1992 mit einstimmiger Entschließung (E 59-NR/XVIII.GP)

die Bundesregierung ersucht,unter Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger

alle kinderrelevanten Gesetzesmaterien auf ihre Übereinstimmung mit dem

Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu überprüfen und dem Nationalrat

bis längstens 1. Juli 1993 über entsprechende Reformerfordernisse Bericht zu

erstatten und allenfalls konkrete Gesetzesvorschläge zu verfassen“. Darüber

hinaus war die Bundesregierung - in diesem konkreten Fall - vom Nationalrat

ersucht worden, „eine entsprechende Prüfung landesgesetzlicher Bestimmungen

in den Ländern anzuregen.

In Erfüllung des genannten parlamentarischen Auftrages konnte die

Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie fristgerecht den „Expertenbericht

zum UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ vorlegen. Dieser

Expertenbericht wurde sodann während eines ganzen Jahres in einem eigens

eingerichteten Unterausschuß des Familienausschusses ausführlich behandelt

und schließlich in der Plenarsitzung vom 14. Juli 1994 von allen im Nationalrat

vertretenen Parteien einstimmig angenommen und mit Entschließung E 156

NR/XVIII.GP verabschiedet.

Die vom Nationalrat verlangte Erstellung des Expertenberichtes sowie dessen

intensive Behandlung bis zur Verabschiedung dieser Entschließung nahmen

bereits einen geraumen Teil des für die Abfassung des ersten Österreichischen

Berichts gemäß Art. 44 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Zeitraumes

von zwei Jahren ab Ratifikation in Anspruch, sodaß für die zeitintensive

Koordination bzw. eigenständige Erstellung der vorgesehenen Beiträge samt

deren Übersetzung lediglich der Zeitrahmen ab dem 14. Juli1994 zur Verfügung

gestanden hat.

Der Bericht gemäß Art. 44 Abs. 1 des UN-Übereinkommens lag allen Ressorts,

den Landesregierungen und den Kinder- und Jugendanwaltschaften der Länder

zur Stellungnahme vor und wurde aufgrund der eingehenden Stellungnahmen

überarbeitet, vom Übersetzungsdienst des Bundeskanzleramtes überprüft und am

16. Oktober 1996 dem Ausschuß über die Rechte des Kindes übermittelt.

ad 2)

Die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

vom 7. November und vom 18. Dezember 1979 wurde von Österreich am

31. März 1982 ratifziert und trat am 30. April 1982 samt Vorbehalten in Kraft

(BGBL. Nr.443/1982). Gemäß Art. 18 der UN-Konvention hat Österreich seinen

Ersten Bericht (fällig 1983) am 20. Oktober 1983 an das Komitee übermittelt,

woraufhin der Bericht bei der 4. Tagung des Komitees im Januar 1985 behandelt

wurde. Der Zweite Bericht (fällig 1987) wurde am 18.12.1989 an das Komitee

übermittelt und 1991 bei der 10. Tagung des Ausschusses behandelt. Der von den

zuständigen Bundesministerien gemeinsam erstellte Dritte und Vierte Bericht

Österreichs an das Komitee zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen wurde

in diesem Sinne nach seiner Übersetzung in eine der Amtssprachen der VN am

24. April 1997 über die Ständige Vertretung Österreichs bei den Vereinten

Nationen an das zuständige UN-Komitee weitergeleitet und wird voraussichtlich

1998 im Ausschu0 behandelt werden.

Zuletzt sei noch bemerkt, daß die Berichtspflicht bis dato den Fortschritt bei der

Umsetzung der in der Konvention enthaltenen Rechte und Pflichten umfaßt. Nach

Inkrafttreten des Zusatzprotokolls, das derzeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe

unter österreichischem Vorsitz verhandelt wird, soll es einzelnen Frauen und

Frauenorganisationen möglich sein, konkrete Verletzungen der Bestimmungen der

Konvention einzuklagen. Mit einem Abschluß der diesbezüglichen Verhandlungen

ist mit Ende 1998 zu rechnen.

ad 3)

Das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen

rassistischer Diskriminierung vom 7. März 1966 wurde am 9. Mai 1972 ratifiziert

und trat am 8. Juni 1972 in Kraft (BGBL. Nr.377/1972). Seither hat Österreich

gemäß Art. 9 des Übereinkommens bereits 10 Berichte vorgelegt. Es trifft zu, daß

die für 1994 und 1996 - nicht wie in der Anfrage angeführt für 1993 und 1995 -

vorgesehenen periodischen Berichte noch nicht erstattet worden sind. Es wird in

Aussicht genommen, daß auch diese Berichte auf der Grundlage der vom

Bundeskanzleramt und anderen Stellen zu ergehenden Informationen

ehestmöglich erstellt werden.

ad 4)

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom

16. Dezember 1966 wurde von Österreich am 10. September 1978 ratifiziert und

trat am 10. Dezember 1978 in kraft (BGBI. Nr.591/1978>. Seit der Ratifikation hat

Österreich gemäß Art. 40 des Übereinkommens zwei Berichte vorgelegt. Der Dritte

Bericht Österreichs an den Menschenrechtsausschuß wurde am 22. April 1997

den Vereinten Nationen übermittelt; er wird derzeit im VN-Sekretariat redigiert. Der

Bericht wird demnächst als VN-Dokument (CCPRICI83IAdd. 3) erscheinen und

voraussichtlich 1998 im Ausschuß behandelt werden.

ad 5)

Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 27. Juni 1987 wurde von

Österreich am 29. Juli 1987 ratifiziert, das Abkommen trat am 28. September

desselben Jahres in Kraft. Der erste Bericht Österreichs wurde in der zweiten

Sitzung des Antifolterausschusses 1989 behandelt. Die beiden folgenden Berichte

(fällig 1992 und 1996) sind derzeit in Arbeit und sollen einen umfassenden

Überblick über die seither eingetretenen Änderungen in der österreichischen

Rechtslage geben. Bei der vorgesehenen Fertigstellung vor Ende 1997 könnte

eine Behandlung im Antifolterausschuß Ende 1998 erfolgen.

ad 6)

Die von Österreich im Rahmen des internationalen Menschenrechtsschutzes nach

den VN-Konventionen erstellten Berichte werden jeweils als UN-Dokument

veröffentlicht und sind somit für die Allgemeinheit zugänglich. Die Frage einer

separaten Vorlage der Berichte an den Nationalrat wäre zunächst von den jeweils

zuständigen Fachressorts zu beurteilen.