2599/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat, Mag. Doris Pollet-Kammerlander, Freundinnen
und Freunde, haben am 26. Juni 1997 unter der Zl. 2617/J-NR/1997 an mich eine
schriftliche Anfrage gerichtet, welche den folgenden Wortlaut hat:
1. Der Bericht nach der Kinderrechtskonvention, der im September 1994 fällig war,
wurde im Oktober 1996 an den Ausschuß für die Rechte des Kindes übermittelt.
Warum kam es zu dieser zeitlichen Verzögerung? Können Sie sich vorstellen,
daß dieser Bericht auch dem Parlament zur Debatte vorgelegt wird?
2. Die Berichte nach der Frauenrechtskonvention, die seit April 1991 ausständig
sind, wurden in einem Bericht im Oktober 1996 zusammengefaßt und an das
Außenministerium übermittelt. Beim UN-Ausschuß gegen die Diskriminierung
der Frau ist er jedoch bis jetzt nicht eingelangt. Wann wird dieser Bericht vom
Außenministerium an den Ausschuß gegen die Diskriminierung der Frau
weitergegeben werden?
3. Die Berichte an den UN-Rassendiskriminierungsausschuß sind seit Juni 1993
ausständig. Wann werden diese erstellt und weitergegeben werden?
4. An den UN-Menschenrechtsausschuß fehlen die Berichte seit April 1993. Wann
werden diese fertiggestellt und abgeschickt
werden?
5. An den UN-Ausschuß gegen die Folter sind die Berichte seit August 1992 von
österreichischer Seite ausständig. Wann werden diese fertiggestellt und
abgeschickt werden?
6. Frachten Sie es für politisch zweckmäßig, wenn in Zukunft die genannten
Berichte auch dem Parlament zur Debatte vorgelegt werden?
Ich beehre mich, die Anfrage wie folgt zu beantworten:
Eingangs sei vermerkt, daß das Berichtssystem unter den UN-Konventionen die
Vertragsparteien verpflichtet, über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der
von ihnen ratifizierten Konventionen getroffen haben und über die dabei erzielten
Fortschritte periodische Berichte vorzulegen.
Üblicherweise wird der erste Bericht innerhalb eines Jahres nach Beitritt zu einer
Konvention vorgelegt, danach, je nach Konvention, alle 2 bis 5 Jahre und/oder auf
Anforderung des jeweils zuständigen Ausschusses. Der mit dem Berichtsprüfungs-
verfahren verbundene Aufwand stellt nicht nur viele Vertragsstaaten, sondern auch
die jeweils eingesetzten Ausschüsse vor große Herausforderungen, die insgesamt
zu z.T. nicht unerheblichen Verzögerungen führen. Es ist bedauerlich, daß es auch
bei österreichischen Berichten aufgrund des damit verbundenen Zeit- und
Verwaltungsaufwandes zu Verzögerungen bei der Erstellung und Übermittlung an
die Vereinten Nationen gekommen ist. Mein Ressort ist gemeinsam mit den jeweils
sachlich zuständigen Ministerien bemüht, diese Verzögerungen abzubauen. Bei
dieser Gelegenheit sei angemerkt, daß auch im UN-Sekretariat und den jeweiligen
Ausschüssen Bemühungen im Gange sind, diese Verzögerungen in Hinkunft durch
eine gestraffte bzw. zum Teil auch gemeinsame Berichterstattung zu reduzieren.
ad 1)
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung der Ratifikation des
Übereinkommens über die Rechte des
Kindes samt Vorbehalten und
Erklärungen am 26. Juni1992 mit einstimmiger Entschließung (E 59-NR/XVIII.GP)
die Bundesregierung ersucht,unter Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger
alle kinderrelevanten Gesetzesmaterien auf ihre Übereinstimmung mit dem
Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu überprüfen und dem Nationalrat
bis längstens 1. Juli 1993 über entsprechende Reformerfordernisse Bericht zu
erstatten und allenfalls konkrete Gesetzesvorschläge zu verfassen“. Darüber
hinaus war die Bundesregierung - in diesem konkreten Fall - vom Nationalrat
ersucht worden, „eine entsprechende Prüfung landesgesetzlicher Bestimmungen
in den Ländern anzuregen.
In Erfüllung des genannten parlamentarischen Auftrages konnte die
Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie fristgerecht den „Expertenbericht
zum UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ vorlegen. Dieser
Expertenbericht wurde sodann während eines ganzen Jahres in einem eigens
eingerichteten Unterausschuß des Familienausschusses ausführlich behandelt
und schließlich in der Plenarsitzung vom 14. Juli 1994 von allen im Nationalrat
vertretenen Parteien einstimmig angenommen und mit Entschließung E 156
NR/XVIII.GP verabschiedet.
Die vom Nationalrat verlangte Erstellung des Expertenberichtes sowie dessen
intensive Behandlung bis zur Verabschiedung dieser Entschließung nahmen
bereits einen geraumen Teil des für die Abfassung des ersten Österreichischen
Berichts gemäß Art. 44 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Zeitraumes
von zwei Jahren ab Ratifikation in Anspruch, sodaß für die zeitintensive
Koordination bzw. eigenständige Erstellung der vorgesehenen Beiträge samt
deren Übersetzung lediglich der Zeitrahmen ab dem 14. Juli1994 zur Verfügung
gestanden hat.
Der Bericht gemäß Art. 44 Abs. 1 des UN-Übereinkommens lag allen Ressorts,
den Landesregierungen und den Kinder- und Jugendanwaltschaften der Länder
zur Stellungnahme vor und wurde aufgrund der eingehenden Stellungnahmen
überarbeitet, vom Übersetzungsdienst des Bundeskanzleramtes überprüft und am
16. Oktober 1996 dem Ausschuß über
die Rechte des Kindes übermittelt.
ad 2)
Die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
vom 7. November und vom 18. Dezember 1979 wurde von Österreich am
31. März 1982 ratifziert und trat am 30. April 1982 samt Vorbehalten in Kraft
(BGBL. Nr.443/1982). Gemäß Art. 18 der UN-Konvention hat Österreich seinen
Ersten Bericht (fällig 1983) am 20. Oktober 1983 an das Komitee übermittelt,
woraufhin der Bericht bei der 4. Tagung des Komitees im Januar 1985 behandelt
wurde. Der Zweite Bericht (fällig 1987) wurde am 18.12.1989 an das Komitee
übermittelt und 1991 bei der 10. Tagung des Ausschusses behandelt. Der von den
zuständigen Bundesministerien gemeinsam erstellte Dritte und Vierte Bericht
Österreichs an das Komitee zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen wurde
in diesem Sinne nach seiner Übersetzung in eine der Amtssprachen der VN am
24. April 1997 über die Ständige Vertretung Österreichs bei den Vereinten
Nationen an das zuständige UN-Komitee weitergeleitet und wird voraussichtlich
1998 im Ausschu0 behandelt werden.
Zuletzt sei noch bemerkt, daß die Berichtspflicht bis dato den Fortschritt bei der
Umsetzung der in der Konvention enthaltenen Rechte und Pflichten umfaßt. Nach
Inkrafttreten des Zusatzprotokolls, das derzeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe
unter österreichischem Vorsitz verhandelt wird, soll es einzelnen Frauen und
Frauenorganisationen möglich sein, konkrete Verletzungen der Bestimmungen der
Konvention einzuklagen. Mit einem Abschluß der diesbezüglichen Verhandlungen
ist mit Ende 1998 zu rechnen.
ad 3)
Das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen
rassistischer Diskriminierung vom 7. März 1966 wurde am 9. Mai 1972 ratifiziert
und trat am 8. Juni 1972 in Kraft (BGBL. Nr.377/1972). Seither hat Österreich
gemäß Art. 9 des
Übereinkommens bereits 10 Berichte vorgelegt. Es trifft zu, daß
die für 1994 und 1996 - nicht wie in der Anfrage angeführt für 1993 und 1995 -
vorgesehenen periodischen Berichte noch nicht erstattet worden sind. Es wird in
Aussicht genommen, daß auch diese Berichte auf der Grundlage der vom
Bundeskanzleramt und anderen Stellen zu ergehenden Informationen
ehestmöglich erstellt werden.
ad 4)
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom
16. Dezember 1966 wurde von Österreich am 10. September 1978 ratifiziert und
trat am 10. Dezember 1978 in kraft (BGBI. Nr.591/1978>. Seit der Ratifikation hat
Österreich gemäß Art. 40 des Übereinkommens zwei Berichte vorgelegt. Der Dritte
Bericht Österreichs an den Menschenrechtsausschuß wurde am 22. April 1997
den Vereinten Nationen übermittelt; er wird derzeit im VN-Sekretariat redigiert. Der
Bericht wird demnächst als VN-Dokument (CCPRICI83IAdd. 3) erscheinen und
voraussichtlich 1998 im Ausschuß behandelt werden.
ad 5)
Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 27. Juni 1987 wurde von
Österreich am 29. Juli 1987 ratifiziert, das Abkommen trat am 28. September
desselben Jahres in Kraft. Der erste Bericht Österreichs wurde in der zweiten
Sitzung des Antifolterausschusses 1989 behandelt. Die beiden folgenden Berichte
(fällig 1992 und 1996) sind derzeit in Arbeit und sollen einen umfassenden
Überblick über die seither eingetretenen Änderungen in der österreichischen
Rechtslage geben. Bei der vorgesehenen Fertigstellung vor Ende 1997 könnte
eine Behandlung im Antifolterausschuß
Ende 1998 erfolgen.
ad 6)
Die von Österreich im Rahmen des internationalen Menschenrechtsschutzes nach
den VN-Konventionen erstellten Berichte werden jeweils als UN-Dokument
veröffentlicht und sind somit für die Allgemeinheit zugänglich. Die Frage einer
separaten Vorlage der Berichte an den Nationalrat wäre zunächst von den jeweils
zuständigen Fachressorts zu beurteilen.