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Einleitend möchte ich folgendes bemerken :

 

Die Rechtsprechung im Verfahren in Leistungssachen geht

einhellig dahin, daß Kapitalzinsen wie alle anderen Einkommen

aus Vermögensbesitz uneingeschränkt auf das Nettoeinkommen bei

der Feststellung der Ausgleichszulage anzurechnen sind.

 

Die Pensionsversicherungen rechnen, da die Kapitalzinsen

in der Regel als Jahreseinkommen anfallen, zur Ermittlung des

monatlichen Nettoeinkommens diesen Betrag auf den Kalender-

monat um.

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständ-

lichen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich folgendes aus :

 

Zur Frage 1 :

 

Der Tatbestand der Anrechnung der Kapitalzinsen auf die

Ausgleichszulage wird von den Pensionsversicherungsträgern

 

statistisch nicht erfaßt. Die Frage, bei wievielen Ausgleichs

zulagen derzeit ein Abzug für Zinsen aus angelegtem Vermögen

erfolgt, kann daher nicht beantwortet werd.en.

 

Zur Frage 2-:

 

Von den einzelnen Pensionsversicherungsträgern wird die

Anzah der von der Anrechnung der Kapitalzinsen betroffenen

Fälle wie folgt abgeschätzt:

 

PVA der Arbeiter: Schätzung nicht möglich

 

VA d.ö.Eisenbahnen Schätzung nicht mögich

 

PVA der Angestellten in ungefähr 50 Fällen

(von rund 16 .000 AZ-Be-

ziehern)

 

VA d.ö.Bergbaues d.eutlich weniger als 1 %

AZ-Bezieher

 

SVA d.gew.Wirtschaft Schätzung nicht möglich

 

SVA der Bauern . etwa 0, 5 % d.er AZ-Be-

zieher

 

Zur Frage 3 :

 

Die Vollziehung des Ausgleichszulagenrechtes ist hin-

sichtlich der überwiegenden Anzahl der in Betracht kommenden

Anrechnungstatbestände auf die wahrheitsgemäße Angabe der Pen

sionisten angewiesen. Aus diesem Grund sind die Pensionsver-

sicherungstäger verpflichtet, die Ausgleichszulagenbezieher

von amtswegen alle drei Jahre mindestens einmal zu einer Mel-

dung des Nettoeinkommens und der Unterhaltsansprüche sowie

aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend

sind, zu verhalten (§ 298 ASVG bzw. analoge Bestimmungen des

GSVG und BSVG) . Dies erfolgt durch die Pensionsversicherungs-

träger in der Weise, daß in einem sehr detaillierten Aus-

gleichszulagen-Erhebungsbogen eine Fülle von Fragen zu den

einzelnen in Betracht kommenden Tatbeständ.en gestellt werden

und das Nichtvorliegen der einzelnen Einkünfte durch den Pen-

sionisten damit ausdrücklich verneint werden muß.

 

Eine Berücksichtigung der Kapitalzinsen wird daher nur

dann vorgenommen, wenn die Anspruchsberechtigten (Sachwalter)

von sich aus entsprechende Angaben im Ausgleichszulagen-Er-

hebungsbogen machen.

 

Gesonderte Recherchen in bezug auf die Kapitalzinsen

werden nicht durchgeführt.

 

Zur Frage 4 :

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im

Jahre 1991 eine Änderung der Rechtslage geprüft. Es gab bzw.

gibt jedoch gewichtige Argumente gegen eine Gesetzesänderung.

 

Eine solche punktuele Maßnahme widerspräche den Grund-

sätzen des Ausgleichszuagenrechtes. Das Ausgleichszulagen-

recht kennt bei der Anrechnung von Einkünften keine Bagatell-

grenzen. a es sich bei den Zinsen im Sinne des im Abgaben-

rechtes geltenden Nominalwertprinzips um Früchte des Kapitals

und nicht um den Ausgleich der Wertminderung der Kapitalanlage

handelt, scheint auch eine Differenzierung zwischen den Früch-

ten aus Kapitalvermögen und jenem aus einem anderen Vermögens-

stamm nicht gerechtfertigt. Schließlich könnte eine soche Re-

gelung sich nicht nur auf Zinsen von Sparguthaben und Gehalts-

konten beschränken, sondern müßte alle Arten von Wertsiche-

rungsklauseln (z.B. Leibrentenverträge) erfassen.

 

Es kann auch kein sachlicher Unterschied zwischen den ge-

genständlichen Zinsen und sonstigen Kapitalerträgnissen (z.B.

Wertpapierzinsen, Darlehenszinsen etc.) gesehen werden.

 

Bei der Außerachtlassung der Sparbuchzinsen könnte von

anderen Personengruppen angestrebt werden, auch andere

''einmalige'' (Jahres) Erträge bei der Ausgleichszulagenfeststel-

1ung nicht zu berücksichtigen (z.B. aus Weinbaubetrieben) .

 

Zur Frage 5 :

 

Im Hinblick darauf , daß die gegenständliche Frage in der

Praxis bis j etzt - von Einzelfä1len abgesehen - kaum zu Nach-

teilen für die Betroffenen geführt hat , und alle diesbezüglich

geprüften Änd.erungsvorschläge mit verfassungsrechtichen

Problemen behaftet gewesen wären, habe ich nicht die Absicht ,

diesbezüglich Initiativen zu einer Änderung des Ausgleichszu-

lagenrechts einzuleiten.