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Einleitend möchte ich folgendes bemerken :
Die Rechtsprechung im Verfahren in Leistungssachen geht
einhellig dahin, daß Kapitalzinsen wie alle anderen Einkommen
aus Vermögensbesitz uneingeschränkt auf das Nettoeinkommen bei
der Feststellung der Ausgleichszulage anzurechnen sind.
Die Pensionsversicherungen rechnen, da die Kapitalzinsen
in der Regel als Jahreseinkommen anfallen, zur Ermittlung des
monatlichen Nettoeinkommens diesen Betrag auf den Kalender-
monat um.
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständ-
lichen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich folgendes aus :
Zur Frage 1 :
Der Tatbestand der Anrechnung der Kapitalzinsen auf die
Ausgleichszulage wird von den Pensionsversicherungsträgern
statistisch nicht erfaßt. Die Frage, bei wievielen Ausgleichs
zulagen derzeit ein Abzug für Zinsen aus angelegtem Vermögen
erfolgt, kann daher nicht beantwortet werd.en.
Zur Frage 2-:
Von den einzelnen Pensionsversicherungsträgern wird die
Anzah der von der Anrechnung der Kapitalzinsen betroffenen
Fälle wie folgt abgeschätzt:
PVA der Arbeiter: Schätzung nicht möglich
VA d.ö.Eisenbahnen Schätzung nicht mögich
PVA der Angestellten in ungefähr 50 Fällen
(von rund 16 .000 AZ-Be-
ziehern)
VA d.ö.Bergbaues d.eutlich weniger als 1 %
AZ-Bezieher
SVA d.gew.Wirtschaft Schätzung nicht möglich
SVA der Bauern . etwa 0, 5 % d.er AZ-Be-
zieher
Zur Frage 3 :
Die Vollziehung des Ausgleichszulagenrechtes ist hin-
sichtlich der überwiegenden Anzahl der in Betracht kommenden
Anrechnungstatbestände auf die wahrheitsgemäße Angabe der Pen
sionisten angewiesen. Aus diesem Grund sind die Pensionsver-
sicherungstäger verpflichtet, die Ausgleichszulagenbezieher
von amtswegen alle drei Jahre mindestens einmal zu einer Mel-
dung des Nettoeinkommens und der Unterhaltsansprüche sowie
aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend
sind, zu verhalten (§ 298 ASVG bzw. analoge Bestimmungen des
GSVG und BSVG) . Dies erfolgt durch die Pensionsversicherungs-
träger in der Weise, daß in einem sehr detaillierten Aus-
gleichszulagen-Erhebungsbogen eine Fülle von Fragen zu den
einzelnen in Betracht kommenden Tatbeständ.en gestellt werden
und das Nichtvorliegen der einzelnen Einkünfte durch den Pen-
sionisten damit ausdrücklich verneint werden muß.
Eine Berücksichtigung der Kapitalzinsen wird daher nur
dann vorgenommen, wenn die Anspruchsberechtigten (Sachwalter)
von sich aus entsprechende Angaben im Ausgleichszulagen-Er-
hebungsbogen machen.
Gesonderte Recherchen in bezug auf die Kapitalzinsen
werden nicht durchgeführt.
Zur Frage 4 :
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im
Jahre 1991 eine Änderung der Rechtslage geprüft. Es gab bzw.
gibt jedoch gewichtige Argumente gegen eine Gesetzesänderung.
Eine solche punktuele Maßnahme widerspräche den Grund-
sätzen des Ausgleichszuagenrechtes. Das Ausgleichszulagen-
recht kennt bei der Anrechnung von Einkünften keine Bagatell-
grenzen. a es sich bei den Zinsen im Sinne des im Abgaben-
rechtes geltenden Nominalwertprinzips um Früchte des Kapitals
und nicht um den Ausgleich der Wertminderung der Kapitalanlage
handelt, scheint auch eine Differenzierung zwischen den Früch-
ten aus Kapitalvermögen und jenem aus einem anderen Vermögens-
stamm nicht gerechtfertigt. Schließlich könnte eine soche Re-
gelung sich nicht nur auf Zinsen von Sparguthaben und Gehalts-
konten beschränken, sondern müßte alle Arten von Wertsiche-
rungsklauseln (z.B. Leibrentenverträge) erfassen.
Es kann auch kein sachlicher Unterschied zwischen den ge-
genständlichen Zinsen und sonstigen Kapitalerträgnissen (z.B.
Wertpapierzinsen, Darlehenszinsen etc.) gesehen werden.
Bei der Außerachtlassung der Sparbuchzinsen könnte von
anderen Personengruppen angestrebt werden, auch andere
''einmalige'' (Jahres) Erträge bei der Ausgleichszulagenfeststel-
1ung nicht zu berücksichtigen (z.B. aus Weinbaubetrieben) .
Zur Frage 5 :
Im Hinblick darauf , daß die gegenständliche Frage in der
Praxis bis j etzt - von Einzelfä1len abgesehen - kaum zu Nach-
teilen für die Betroffenen geführt hat , und alle diesbezüglich
geprüften Änd.erungsvorschläge mit verfassungsrechtichen
Problemen behaftet gewesen wären, habe ich nicht die Absicht ,
diesbezüglich Initiativen zu einer Änderung des Ausgleichszu-
lagenrechts einzuleiten.