2603/AB XX.GP

 

Zur beiliegenden Anfrage führe ich zunächst ganz allgemein folgendes aus:

Die Bundesämter für Soziales und Behindertenbetreuung (Bundessozialämter) sehen sich in

jüngster Zeit mit neuen Herausforderungen wie der Administration des ESF, dem Ausbau der

Teams für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche, der Ausweitung der fachbegleitenden

Dienste und ähnlichem mehr, aber auch mit einem Rückgang der Zahl der zu versorgenden

Kriegsopfer, der Abgabe von Buchhaltungsagenden und dem Einsatz der EDV konfrontiert.

In dieser Umbruchsituation sollen Organisations- und Auslastungsprüfungen durch das Aufzei-

gen des konkreten Personalbedarfes in den einzelnen Bereichen sowie notwendiger Reorgani-

sationsmaßnahmen die Grundlage dafür bieten, durch einen effizienten und effektiven Einsatz

des vorhandenen Personals sowohl den neuen fachlichen Herausforderungen gerecht zu wer-

den, als auch die qualitative Leistung der Bundessozialämter im Interesse der Klienten zu ver-

bessern.

Auf Grund dieser Situation hat Bundesminister a. D Josef Hesoun, bereits für das Jahr 1995

die Durchführung der ersten Organisations- und Auslastungsprüfung in einem Bundessozialamt

angeordnet.

Abgesehen davon ist es meine gesetzliche Pflicht als Bundesministerin, in geeigneter Weise,

erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die meinem Bun-

desministerium nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes

ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besor-

gen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachge-

recht verwendet werden (Dienstaufsicht - § 4 Abs. 1 BMG).

Bei den Organisations- und Auslastungsprüfungen in den Bundessozialämtern handelt es sich

um keine „umfassenden Kontrollingmaßnahmen“ im Sinne von Controlling sondern um Revi-

sionen. Die dabei angewendeten Revisionsmethoden und auch die Vorgangsweise entsprechen

jedoch sehr wohl dem derzeitigen Stand der Betriebswirtschaftslehre. Ich muß daher den Vor-

wurf, daß ,,offensichtlich Methoden gewählt wurden, die nicht nur menschenverachtend und

demotivierend, sondern auch nicht zielführend sind“, entschieden zurückweisen.

Nach diesen einleitenden Feststellungen führe ich zu den einzelnen Fragen folgendes aus:

Zu Frage 1:

Nein.

Zu Frage 2:

Durch die gewählte Prüfmethode sind auch die qualitativen Aspekte berücksichtigt.

Zu Frage 3:

Bisher wurden Organisations- und Auslastungsprüfungen im (damaligen) Arbeitsamt Versiche-

rungsdienste Wien und der Gruppe IV des (damaligen) Landesarbeitsamtes Wien sowie in den

Bundessozialämtern Oberösterreich und Steiermark durchgeführt.

Zu Frage 4:

Derzeit erfolgt eine Organisations- und Auslastungsprüfung im Bundessozialamt Wien Nieder-

österreich Burgenland und wird mit einer derartigen Prüfung im Bundessozialamt Kärnten

noch in diesem Jahr begonnen werden.

Zu Frage 5:

Diese Prüfungen werden von 3 männlichen Bediensteten durchgeführt. Eine Angabe von

Dienstklassen ist nicht möglich, da diese Personen entweder Vertragsbedienstete oder ins neue

Besoldungsschema optierte Beamte sind und beide Systeme kein Dienstklassenschema kennen.

Zu Frage 6:

Durchführung von Revisionen im Bereich meines Ressorts.

Zu Frage 7:

Die Qualifikation der eingesetzten Bediensteten für eine derartige Prüfung ergibt sich aus ei-

nem Studium der Betriebswirtschaftslehre (mit einer Diplomarbeit zum Thema Interne Revi-

sion), langjähriger Erfahrung in der Durchführung von Revisionen, dem Besuch facheinschlägi-

ger Weiterbildungsveranstaltungen sowie der guten Kenntnis der Aufgaben und Strukturen der

Bundessozialämter auch auf Grund mehrjähriger eigener Arbeit mehrerer Bediensteter in die-

sen Ämtern.

Zu Frage 8:

Als Vorbereitung für diese Prüfung wurden wie für jede Prüfung Unterlagen gesammelt und

ausgewertet, sowie Prüfmethodik, Prüfbereich, Prüfer und Zeitplan festgelegt. Von der inhalt-

lich zuständigen Sektion wurden Unterlagen eingeholt, Absprachen oder ein Informationsaus-

tausch waren jedoch, abgesehen von der Vereinbarung des Termines für das Einführungsge-

spräch, nicht erforderlich. Die selbständige Bestimmung des Einsatzes geeigneter Mittel und

Methoden zur Erfüllung der Revisionsaufträge obliegt der Internen Revision.

Zu Frage 9

Die Prüflingen in den Bundessozialämtern Oberösterreich und Steiermark ergaben einen - nach

Organisationseinheiten unterschiedlich großen - Personalüberhang von insgesamt 21 bzw. 15

Planstellen und die Empfehlung zu einer Reorganisation der Ämter, die in Oberösterreich bis-

her teilweise, in der Steiermark bereits zur Gänze umgesetzt wurde.

Zu Frage 10:

Aufgrund dieser Prüfung gab es und wird es auch in Hinkunft keine Kündigungen geben. Das

Einsparungsziel, nämlich die Reduktion der Planstellenanzahl beim Bundessozialamt Ober-

österreich um 21 Planstellen und beim Bundessozialamt Steiermark um 15 Planstellen, wird

ausschließlich durch die Nichtnachbesetzung freiwerdender Planstellen innerhalb der nächsten

Jahre erreicht werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß in‘ Zuge der restriktiven Budget-

vorgaben der Bundesregierung und des von ihr erklärten Bestrebens auch im Personalbereich

der Budgetkonsolidierung einen hohen Stellenwert eizzuräumen sowie die Dynamik bei den

Personalkosten zu dämpfen eine Planstellenreduktion unabhängig von den genannten Prüfun-

gen durchzuführen ist, wovon im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und

Soziales nicht nur die Bundessozialämter, sondern auch alle anderen Planstellenbereiche betrof-

fen sind.

Zu den Fragen  11 und 12:

Die wesentlichen Inhalte der Berichte sind der Antwort zu Frage 9 zu entnehmen. Die Wieder-

gabe der Berichte samt Zwischenberichten und Stellungnahmen der geprüften Ämter und der

Fachsektion meines Ressorts ist auf Grund des Umfanges (ca. 340 Seiten) im Rahmen dieser

Beantwortung nicht möglich.

Die Stellungnahmen führten nach kritischer Würdigung zur teilweisen Änderung der Be-

richtsentwürfe und sind den Berichten als Beilagen angeschlossen.

Zu Frage 13:

Auf Grund der bei der Prüfüng der Bundes sozialämter Oberösterreich und Steiermark gewon-

nenen Erfahrungen ist eine geänderte Vorgangsweise bei der Prüfung der anderen Bundesso-

zialämter aus derzeitiger Sicht nicht erforderlich.

Zu Frage 14:

Den Bediensteten wurden für die Selbstaufzeichnungen Formblätter zur Verfügung gestellt.

Zu Frage 15:

Den MitarbeiterInnen steht die zum Ausfüllen der Formulare erforderliche Zeit zur Verfügung.

Die dafür verwendete Zeit ist als Arbeitszeit zu verstehen, kann jedoch für die Berechnung des

Personalbedarfes nicht herangezogen werden, da diese Tätigkeit lediglich während der und

ausschließlich für die Revision erforderlich war.

Zu Frage16:

Aus derzeitiger Sicht besteht kein Anlaß von Form, Inhalt und „Vorgaben“ für die Selbstbeob-

achtungen abzugehen, die in Wien bereits durchgeführt wurden.

Zu Frage 17:

Unterpunkt 1:

Nein. Es soll die für die Erledigung der Aufgaben erforderliche Zeit dokumentiert werden.

Unterpunkt 2:

Nein.

Unterpunkt 3:

Da es eine derartige Einschränkung nicht gibt, gilt dies auch für Aufträge der zuständigen

Fachsektion.

Unterpunkt 4:

Es wird der Zeitaufwand für alle dienstlichen Tätigkeiten als Arbeitszeit anerkannt.

Unterpunkt 5:

Nein.

Unterpunkt 6:

Nein.

Unterpunkt 7:

Sofern die Teilnahme an bzw. die Durchführung von wissenschaftlichen Projekten zu den

dienstlichen Aufgaben eines/einer Bediensteten gehört, wird auch die dafür erforderliche Zeit

als ,,Arbeitszeit" gezählt.

Unterpunkt 8:

Nein.

Unterpunkt 9:

Da bei einem 8-Stunden Arbeitstag von einer effektiven Arbeitszeit von 7 Stunden ausgegan-

gen wird, steht die für die Einnahme eines Mittagsessens, für Toilettenbesuche und dergleichen

erforderliche Zeit zur Verfügung.

Unterpunkt 10:

Dienstliche Telefonate waren, wie andere Bearbeitungsschritte auch, mit ihrer Dauer anzuge-

ben.

Unterpunkt 11:

Da die Mitwirkung an bzw. die Durchführung von Projekten als Arbeitszeit gewertet wird,

bestand und besteht kein Anlaß für derartige Weisungen, worüber die Amtsleiter(in) sowohl

mündlich als auch schriftlich informiert wurden.

Unterpunkt 12:

Eine Limitierung der durchschnittlichen täglichen Besprechungszeit wurde lediglich in Berei-

chen mit geringem internen Besprechungsbedarf vorgenommen, was jedoch aufgrund des tat-

sächlichen Besprechungsaufwandes entweder keine oder nur geringe Auswirkungen hatte.

Führungskräfte waren und sind davon ausgenommen.

Zu Frage 18:

Das von der Internen Revision angewendete Auswertungsmodell geht - entsprechend dem vom

(damaligen) Bundesminister für Föderalismus und Verwaltungsreform, dem Bundesminister für

Finanzen und dem Präsidenten des Rechnungshofes herausgegebenen Projekthandbuch „Was

kostet ein Gesetz“ - von 200 effektiven Arbeitstagen/Bedienstetem(r)/Jahr aus, wodurch sämt-

liche Abwesenheiten wie Urlaub, Krankenstand, Schulung u.a. berücksichtigt sind.

Zu Frage 19:

Die Berechnung des Personalbedarfes berücksichtigt alle den Bundessozialämtern zum Zeit-

punkt der Prüfling übertragenen - und somit auch neuen - Aufgaben. Allfällige zukünftige

Schwerpunkte können - außerhalb der Revisionen - über die dafür erforderliche zusätzliche

Arbeit entsprechend bewertet werden.

Zu Frage 20:

Ja

Zu Frage 2l:

Ich sehe aus derzeitiger Sicht keinen Anlaß, in Zukunft keine Aufträge für Organisations- und

Auslastungsprüfüngen zu erteilen.

Zu Frage 22:

Ja.

Zu Frage 23:

Der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen von Bediensteten der Bundessozialämter zu

Themenbereichen wie „Projektarbeit“ u.ä. wird seitens meines Ressorts begrüßt, da angesichts

der neuen Aufgabenstellungen in den Bundessozialämtern und der Neuorganisation in weiten

Bereichen eine Einbindung der MitarbeiterInnen eine Voraussetzung für den Umsetzungserfolg

dieser Vorhaben darstellt. Eine Entsendung zu derartigen Veranstaltungen findet jeweils in

Absprache mit der für die Bundessozialämter zuständigen Fachsektion meines Ministeriums

statt.

Zu Frage 24

Die zuständigen Organe der Personalvertretung wurden entsprechend der Revisionsordnung

meines Ressorts zu den Einführungsgesprächen und Schlußbesprechungen der Revisionen ein-

geladen.

Zu Frage 25:

Ja.

Zu Frage 26:

Die Angaben werden bei der Eingabe nicht anonymisiert; die datenschutzrechtlichen Bestim-

mungen wurden eingehalten; eine Information oder Zustimmung der Personalvertretungsorga-

ne ist nicht erforderlich.

Zu Frage 27:

Ja.

Zu den Fragen 28 und 29:

Wie bereits in der Antwort zu Frage 5 ausgeführt, sind mit der Durchführung der Prüfung über

einen Zeitraum von ca. 8 Monaten 3 Bedienstete der Internen Revision überwiegend befaßt.

Reise- oder sonstige Kosten sind bei der Prüfung nicht angefallen.

Zu Frage 30:

Durch das Prüfsystem bedingt wurde auf die Besonderheiten aller Bereiche der Bundessozial-

ämter entsprechend Bezug genommen.

Zu Frage 31:

Wie ich bereits in der Einleitung ausgeführt habe, soll die Organisations- und Auslastungsprü-

füng eine Grundlage für die sinnvolle und notwendige Neustrukturierung der Bundessozialäm-

ter darstellen.

Die ehemaligen Landesinvalidenämter wurden Mitte 1994 in „Bundesämter für Soziales und

Behindertenwesen“ (BSB), kurz „Bundessozialämter“ umbenannt. Mit dieser Namensänderung

wurde nachvollzogen, daß die früheren Landesinvalidenämter längst nicht mehr nur für

Kriegsinvalide zuständig waren, sondern eine Schlüsselstellung in der gesamten Behinderten—

politik erhalten hatten. Die berufliche und soziale Integration von Behinderten, Beratung und

Service (13ehinderteneinstellungsgesetz, Bundesbehindertengesetz) waren längst fixe Bestand-

teile im Dienstleistungsangebot. (Parallel dazu hatte sich vielfach die Überzeugung durchge-

setzt, daß auch der Behindertenbegriff umfassend zu sehen ist: von der körperlichen und sinnli-

chen über psychische und geistige bis bin zu sozialen Behinderung.) Mit dieser Namensände-

rung wurde auch klargestellt, daß die Ämter, wie die Bezeichnung „Landesinvalidenamt“ nahe-

legte, keine Behörde der Länder, sondern des Bundes sind.

Der 1.7.1994 brachte den BSB auch neue Aufgaben: die Sicherung finanzieller Ansprüche in

Insolvenzfällen, Kontrolle der Leiharbeit und der privaten Arbeitsvermittlung. Auf den ersten

Blick schienen diese neuen, arbeitsmarktbezogenen Aufgaben nur schlecht in den Aufgabenbe-

reich der BSB zu passen. In der täglichen Arbeit hatten die BSB aber schon immer im Zusam-

menhang mit der beruflichen Rehabilitation wichtige Aufgaben im Arbeitsmarkt.

Der Beitritt Österreichs zur EU am 1.1.1995 stellt die BSB vor neue große Herausforderun-

gen. Für behinderte Menschen und Initiativen von behinderten Menschen wurden neue Mög-

lichkeiten - vor allem in Form zusätzlicher Gelder aus dem Europäischen Sozialfonds - eröff-

net. Die BSB nahmen die Chance wahr, bei der Behindertenförderung als „Auftraggeber“ auf-

zutreten und innovativ mit Partnern von außen neue Instrumente der Beschäftigung, Qualifizie-

rung und Beratung von Behinderten zu entwickeln. Auf dem Gebiet der Arbeitsassistenz sind

die Bundessozialämter für die Betroffenen die ersten Ansprechpartner.

Trotz des Spannungsfeldes zwischen der zunehmenden Beschränkung der Ressourcen und des

Zuwachses an Aufgaben sind die BSB mit ihren rund 870 Beschäftigten auf dem besten Weg

zu Servicebetrieben. Das macht nicht nur ihre Aufgaben der beruflichen und sozialen Integra-

tion von Behinderten deutlich, sondern auch einige spezielle Angebote wie beispielsweise die

Mobilen Beratungsdienste für Kinder und Jugendliche, der Sozialservice, die Hilfsmittelbera-

tung mit der Datenbank HANDYNET, die fachbegleitenden Dienste in den Geschützten Werk-

Stätten und die Betreuung von Sonderprogrammen.

Die Bundessozialämter sind heute Drehscheibe bei der Rehabilitation, Integration und umfas-

senden Beratung und Begleitung behinderter Menschen. Dieser Drehscheibenfunktion ent-

spricht der Gedanke eines kundenorientierten Dienstleistungsunternehmens - entsprechend dem

Motto: „Mehr als ein Amt. Wir helfen.“

Zu Frage 32:

Auf Grund der bei den bisherigen Prüfungen festgestellten Personalüberhänge ist die Aufrecht-

erhaltung der Betreuungs- und Beratungsqualität der Bundessozialämter auch in diesen Fällen

sichergestellt.

Zu Frage 33:

Die Prüfaktivitäten der Internen Revision, die eine gesetzmäßige Vollziehung sowie eine spar-

same und zweckmäßige Gebarung sicherstellen sollen, erstrecken sich auf alle Aufgabenberei-

che und Organisationseinheiten meines Ressorts und werden jeweils in einem Jahresrevisions-

plan festgelegt. Im Jahresrevisionsplan für das Kalenderjahr 1997 ist keine Organisations- und

Auslastungsprüfüng der Präsidialsektion oder anderer Sektionen meines Ressorts enthalten,

weshalb ich auch keine Aussagen über allfällige Kriterien tätigen kann.

Eine Anpassung der Aufbauorganisation (insbesondere) der Präsidialsektion an die geänderten

Bedingungen erfolgte erst vor kurzer Zeit anläßlich der Zusammenlegung des ehemaligen Bun-

desministeriums für Arbeit und Soziales mit dem ehemaligen Bundesministerium für Ge-

sundheit und Konsumentenschutz.

Außerdem gilt der Aufnahmestopp selbstverständlich auch für die Zentralstelle.