2606/AB XX.GP

 

Die unter Z1 2898/J-NR/ 1997 am 11. Juli 1997 gestellte Anfrage der Abgeordneten

Müller und Genossen betreffend Unregelmäßigkeiten bei der Bauabrechnung der Kärnt

ner Karawankenautobahn beehre ich mich, soweit sie sich auf die Gegenstände des Fra-

gerechts gemäß § 91a des Geschäftsordnungsgesetzes rückführen läßt, wie folgt zu beant-

Worten

Vorbemerkung

Die Bestimmungen des V. Hauptstücks des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Rech-

nungshofgesetzes 1948 verpflichten den Rechnungshof, ua die Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit der Gebarung zu überprüfen und über das Ergebnis dieser Überprüfun-

gen den allgemeinen Vertretungskörpern zu berichten. Demgegenüber sind die Strafver-

folgungsbehörden für die strafrechtliche Würdigung ua vom Rechnungshof erhobener,

mit Verdacht auf zugrundeliegende strafbare Handlungen verknüpfter Sachverhalte zu-

ständig.

Demzufolge hat der Rechnungshof in seinem Wahrnehmungs bericht über die Karawan-

kenautobahn (Reihe Bund 1996/10) dem Nationalrat über die Feststellung, daß falsche

Aufmaße zu Abrechnung gelangt sind, berichtet, diese kritisch beurteilt und die dieser

Feststellung zugrundeliegenden Sachverhalte geschildert. Die Gründe für die falschen

Aufmaße - etwa Schlamperei, Irrtum, Betrug - waren für den Rechnungshof jedoch zum

Erhebungszeitpunkt offen und sind es mangels rechtskräftiger Beendigung des Strafver-

fahrens auch gegenwärtig noch. Zwar hat das am 30. Mai 1995 aufgenommene Protokoll

strafrechtlich relevante Verdachtsmomente aufgezeigt, doch muß die Richtigkeit der

Protokollinhalte und der subjektiven Tatseite mit dem Ziel der Verifizierung dieser Ver-

dachtsmomente den Strafverfolgungsbehörden. über deren Einschaltung der Rechnungs-

hof den Nationalrat im genannten Wahrnehmungsbericht gleichfalls informiert hat

(Reihe Bund 1996/10, Seite 2, Weitere Entwicklung). vorbehalten bleiben.

Angesichts des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens enthielt sich daher der

Rechnungshof in seinem Wahrnehmungsbericht über die Karawankenautobahn einer

Beurteilung, ob für die falschen Aufmaße die in den genannten Protokollen angeführten

Umstände und/oder andere Gründe ursächlich waren.

Vielmehr hat der Rechnungshof - seinem bundes-verfassungsgesetzlichen Auftrag ent-

sprechend - die objektiven Sachverhalte dargestellt und einer kritischen Beurteilung un-

terzogen. Dieser Umstand hat letztlich auch dazu geführt, daß von beauftragten Unter-

nehmungen namhafte Beträge rückgezahlt bzw. Im Wege der Rechnungskorrektur - nach

bereits erfolgter Prüfung durch das Amt der Kärntner Landesregierung - von der Österrei i-

chischen Autobahnen- und Schnellstraßen AG einbehalten wurden.

Zu 1)

‚Warum hat der Rechnungshof das am 30. Mai 1995 in Villach abgefaßte und am

1.6.1995 in Salzburg reingeschriebene Protokoll betreffend die Befragung der Mitarbei-

ter der Straßenverwaltung Heimo K. und Oskar W. nicht an den Untersuchungsausschuß

bzw an das ermittelnde Landesgericht weitergegeben?“

Der Rechnungshof hat gemeinsam mit der Österreichischen Autobahnen- und Schnell-

straßen AG das Protokoll vom 30. Mai1995 im Juni 1995 der Staatsanwaltschaft Kla-

genfurt zur Kenntnis gebracht. Abschriften des Protokolls vom 30. Mai 1995 hat der

Rechnungshof dem Landesgericht Klagenfurt (im September 1995), dem Landeshaupt-

mann von Kärnten (im Juli 1997) und dem Präsidenten des Kärntner Landtages (im

Juli 1997), der es für den Untersuchungsausschuß des Kärntner Landtages betreffend die

Karawankenautobahn angefordert hatte, zugeleitet.

Zu 2)

„Warum hat der erhebende Beamte des Rechnungshofes bei seiner ersten Vernehmung am

17. Oktober 1995 dieses Protokoll nicht erwähnt?“

Da die zeugenschaftliche Vernehmung von Beamten des Rechnungshofes durch den Un-

tersuchungsausschuß des Kärntner Landtages nicht zu den Gegenständen der Vollziehung

zählt, ersuche ich um Verständnis, daß mir eine Beantwortung dieser Frage nicht mög-

lich ist.

Zu 3)

‚Wann haben Sie als Präsident von diesem Protokoll erfahren?“

Die mit der gegenständlichen Gebarungsüberprüfung betrauten Prüfungsbediensteten des

Rechnungshofes haben mich Im Juni 1995 über dieses Protokoll informiert.

Zu 4)

‚Welche Beweggründe waren ausschlaggebend, daß das besagte Protokoll keine Aufnah-

me in den Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes betreffend die Karawankenautobahn

fand?“

Der Rechnungshof hat in seinen Wahrnehmungsbericht über die Karawankenautobahn

(Reihe Bund 1996/10) die von ihm verifizierbaren Fakten (falsche Aufmaße), die auch in

den im anfragegegenständlichen Protokoll enthaltenen Aussagen zum Ausdruck kom-

men, aufgenommen; auf die Darstellung objektiv nicht gesicherter bzw nicht verifizier-

barer - und im übrigen noch immer nicht verifizierter - Verdachtsmomente war aus den

in den Vorbemerkungen dargelegten Gründen zu verzichten.

Zu 5)

‚Warum wurde das Vorhandensein dieses Protokolls bei der Sitzung des Rechnungshofes

am 14.2.1997 gegenüber den Mitgliedern des Rechnungshofausschusses ngshofausschusses verschwiegen?“

Unter Hinweis auf die in den Vorbemerkungen enthaltenen Ausführungen und die in

§ 91a des Geschäftsordnungsgesetzes enthaltenen Gegenstände und Grenzen des parla-

mentarischen Fragerechts an den Präsidenten des Rechnungshofes. ist festzuhalten, daß

dem Rechnungshof die Berichterstattung über von ihm überprüfte bzw überprüfbare

Sachverhalte einschließlich deren kritischer Beurteilung obliegt. Der Rechnungshof hat

deshalb in seinem Wahrnehmungsbericht über die Karawankenautobahn (Reihe

Bund 1996/10) dem Nationalrat über die Feststellung. daß falsche Aufmaße zur Abrech-

nung gelangt sind, berichtet, diese kritisch beurteilt und die dieser Feststellung zugrun-

deliegenden Sachverhalte geschildert.

Demgegenüber ist es dem Rechnungshof im Zuge seiner pflichtgemäßen Ausübung der

ihm gemäß § 4 Abe 1 des Rechnungshofgesetzes zustehenden Befugnisse verwehrt, über

die Richtigkeit strafrechtlich relevanter Verdachtsmomente - wie sie in den Inhalten des

anfragegegenständlichen Protokolls zum Ausdruck kommen - zu urteilen bzw diesbezüg-

liche Verifzierungen vorzunehmen, weil dies den Strafverfolgungsbehörden vorbehal-

ten ist. Aus diesem Grunde bestand daher anläßlich der parlamentarischen Behandlung

des Wahrnehmungsberichts über die Karawankenautobahn im Rechnungshofausschuß

am 14. Februar 1997 keine Veranlassung, auf anhängige Strafverfahren inhaltlich ein-

zugehen.

Zu 6)

‚Wie erklären Sie sich den Umstand, daß ein bisher offensichtlich vom Rechnungshof

geheimgehaltenes Protokoll vom Abgeordneten Anschober den Medien zugespielt

wurde?“

Ein Erklärungsansatz für den fragegegenständlichen Umstand liegt außerhalb der

lngerenz des Rechnungshofes.

Im übrigen darf ich unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der Präsidialsitzung vom

22. Mai 1997 bezüglich des Inhalts bzw des Umfangs von Interpellationen an den Präsi-

denten des Rechnungshofes um Verständnis ersuchen daß ich an mich gerichtete parla-

mentarische Anfragen nur soweit und insoferne zu beantworten vermag. als sich diese

Fragen noch auf die Gegenstände des Fragerechts gemäß § 91a des Geschäftsordnungsge-

setzes zurückführen lassen.