2614/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde an die

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend § 86 ASVG

(Nr. 2645/J).

Bevor ich auf die Beantwortung der einzelnen Fragen eingehe, möchte ich

einleitend folgendes bemerken:

Aufgrund der Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 gilt

gemäß § 361 Abs.1 ASVG ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungs-

fällen der geminderten Arbeitsfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Re-

habilitation. Die Einholung der Zustimmung des Versicherten zur Einleitung von

Maßnahmen der Rehabilitation ist dazu nicht mehr notwendig. Wird daher auf-

grund eines solchen Antrages festgestellt, daß Invalidität (Berufsunfähigkeit,

Dienstunfähigkeit) vorliegt, und Maßnahmen der Rehabilitation die Wiederein-

gliederung in das Berufsleben bewirken könnten, so fällt die Pension vorerst nicht

an (§ 86 Abs.3 Z.2 ASVG).

Zu Frage 1:

Die Rehabilitationsmaßnahmen gelten ab dem Zeitpunkt der bescheid-

mäßigen Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit als gewährt. Um allfäl-

lige finanzielle Versorgungslücken für die Versicherten hintanzuhalten, gebührt

bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension ohne Rehabilitationsmaßnahmen

anfallen würde Übergangsgeld. Im Entwurf einer 54.Novelle zum ASVG (bzw. in

den Parallelnovellen), die spätestens Mitte September zur Begutachtung versen-

det werden soll, ist eine diesbezügliche legistische Klarstellung vorgesehen.

Zu den Fragen 2 bis 7:

Da sich diese Fragen auf die Vollzugspraxis der Pensionsversicherungs-

träger bzw. auf statistische Daten beziehen, habe ich eine Stellungnahme des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt und

möchte bezüglich der Beantwortung auf Beilage B, in welcher die Stellungnahmen

der Pensionsversicherungsträger zusammengefaßt sind, verweisen.

Was die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betrifft, so waren im August

1997 74 Erwerbsunfähigkeitspensionen befristet zuerkannt (46 Männer,

28 Frauen); 171 Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension waren zur Nach-

untersuchung vorgemerkt (98 Männer, 73 Frauen). Insoweit ist die Stellungnahme

des Hauptverbandes daher als überholt anzusehen.