2617/AB XX.GP
Auf die- aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen und Genossen
vom 11. Juli 1997, Nr. 28151J, betreffend Zinsgewinne der Versicherungsunternehmen bei
Einhebung der Kfz-Steuer, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.;
Das Jahresaufkommen an motorbezogener Versicherungssteuer (MVst) beträgt derzeit etwas
über 8 Mrd. 5, sodaß seitens der Kfz-Versicherungen monatlich durchschnittlich annähernd
700 Mio. S eingehoben werden.
Zu 2.:
Der derzeitige Einhebungsmodus bedeutet, daß etwa ein Drittel des Aufkommens für einen
Monat und ein weiteres Drittel für 2 Monate kreditiert wird. Wenn man annimmt, daß diese
Gelder von der Versicherungswirtschaft kurzfristig verzinslich veranlagt werden, ließe sich bei
derzeitigen Zinssätzen ein Zinsgewinn von ungefähr 20 Mio. S kalkulieren. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, daß wegen der Gewinnbesteuerung der Effekt letztlich niedriger ist. Des
weiteren steht die erfahrungsgemäß unregelmäßige Verteilung der Prämienhauptfälligkeiten
auf das Kalenderjahr einer genauen Ermittlung des Zinsgewinnes entgegen.
Zu 3.:
Eine Schätzung hängt davon ab, welche Annahme bezüglich der Verwendung der früher
vereinnahmten Steuer getroffen wird. Bei einer Erhöhung kurzfristig veranlagter Kassenmittel
könnten in etwa analog die zu 2. angegebenen Beträge und Bemerkungen herangezogen
werden. Geht man davon aus, daß der Bund Kreditaufnahmen entsprechend später tätigen
muß, könnten etwas höhere Ersparnisse lukriert werden, die wiederum von den getroffenen
Annahmen über die Zinsenspanne
abhängen.
Zu 4.:
Abgesehen von der Zinswirkung hätte eine monatliche Überweisung den Vorteil einer
Glättung des Zahlungsverkehrs zwischen Versicherungsunternehmen und Finanz, was sich
allerdings bei der Steuerverrechnung wegen der unterschiedlichen Saisonmuster bei anderen
Abgaben kaum auswirken würde. Andererseits muß man aber auch den Nachteil einer
Verdreifachung der Transaktionen und des dadurch bedingten Verwaltungsaufwandes in
Betracht ziehen. So gesehen, scheint mir eine solche Zahlungsumstellung als isolierte Maß-
nahme derzeit nicht zweckmäßig zu sein, sie könnte allerdings im Zuge einer weitgehenden
Reform der Kfz- und Versicherungssteuergesetze neuerlich geprüft werden.