2617/AB XX.GP

 

Auf die- aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen und Genossen

vom 11. Juli 1997, Nr. 28151J, betreffend Zinsgewinne der Versicherungsunternehmen bei

Einhebung der Kfz-Steuer, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.;

Das Jahresaufkommen an motorbezogener Versicherungssteuer (MVst) beträgt derzeit etwas

über 8 Mrd. 5, sodaß seitens der Kfz-Versicherungen monatlich durchschnittlich annähernd

700 Mio. S eingehoben werden.

Zu 2.:

Der derzeitige Einhebungsmodus bedeutet, daß etwa ein Drittel des Aufkommens für einen

Monat und ein weiteres Drittel für 2 Monate kreditiert wird. Wenn man annimmt, daß diese

Gelder von der Versicherungswirtschaft kurzfristig verzinslich veranlagt werden, ließe sich bei

derzeitigen Zinssätzen ein Zinsgewinn von ungefähr 20 Mio. S kalkulieren. Dabei ist jedoch zu

berücksichtigen, daß wegen der Gewinnbesteuerung der Effekt letztlich niedriger ist. Des

weiteren steht die erfahrungsgemäß unregelmäßige Verteilung der Prämienhauptfälligkeiten

auf das Kalenderjahr einer genauen Ermittlung des Zinsgewinnes entgegen.

Zu 3.:

Eine Schätzung hängt davon ab, welche Annahme bezüglich der Verwendung der früher

vereinnahmten Steuer getroffen wird. Bei einer Erhöhung kurzfristig veranlagter Kassenmittel

könnten in etwa analog die zu 2. angegebenen Beträge und Bemerkungen herangezogen

werden. Geht man davon aus, daß der Bund Kreditaufnahmen entsprechend später tätigen

muß, könnten etwas höhere Ersparnisse lukriert werden, die wiederum von den getroffenen

Annahmen über die Zinsenspanne abhängen.

Zu 4.:

Abgesehen von der Zinswirkung hätte eine monatliche Überweisung den Vorteil einer

Glättung des Zahlungsverkehrs zwischen Versicherungsunternehmen und Finanz, was sich

allerdings bei der Steuerverrechnung wegen der unterschiedlichen Saisonmuster bei anderen

Abgaben kaum auswirken würde. Andererseits muß man aber auch den Nachteil einer

Verdreifachung der Transaktionen und des dadurch bedingten Verwaltungsaufwandes in

Betracht ziehen. So gesehen, scheint mir eine solche Zahlungsumstellung als isolierte Maß-

nahme derzeit nicht zweckmäßig zu sein, sie könnte allerdings im Zuge einer weitgehenden

Reform der Kfz- und Versicherungssteuergesetze neuerlich geprüft werden.