2618/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 2530/J der Abgeordneten Ing. Mag. Erich L. Schreiner und

Genossen vom 11. Juli 1997, betreffend Übernahme der EffectInvest Bank durch den EKC,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Der in der Präambel zur Anfrage angeführte Sachverhalt war meinen Informationen zufolge

im Bundesministerium für Finanzen bekannt. Es sind auch umfangreiche Ermittlungen zu

diesem Thema durchgeführt worden, die Indizien einer Eigentümerschaft des European Kings

Club an der EffectInvest Bank AG zu Tage gebracht haben. Allerdings reichten diese Indizien

nicht aus, um auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Bankwesengesetzes eine

Eigentümerschaft des European Kings Club (EKC) an der EffectInvest Bank AG festzustellen.

Zu 2.:

Es ist bisher nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, daß Gelder des European Kings

Club in die EffectInvest Bank AG geflossen sind. Es ist aber nicht auszuschließen, daß

derartige Gelder im Wege über einzelne Mitspieler des European Kings Club in der

EffectInvest Bank AG positioniert worden sind.

Zu 3.:

Da mit dem im Bankwesengesetz zur Verfügung stehenden Instrumentarium nicht der

endgültige Beweis geführt werden konnte, daß die Bank mit Geldern des European Kings

Club saniert worden ist, stellt sich die Frage nach Konsequenzen in dieser Form nicht.

Zu 4.:

Selbst unter der Annahme, daß die Gelder vom European Kings Club stammen, kann es

keine Rückabwicklung der Sanierung geben, weil mit dem Großteil der Gelder, deren

Herkunft nicht restlos geklärt werden konnte, eine Kapitalerhöhung der EffectInvest Bank AG

durchgeführt worden ist. Dafür haben die Geldgeber Aktien der EffectInvest Bank AG

erhalten. Nachdem der Verdacht aufkeimte, daß die neuen Mehrheitsaktionäre in Verbindung

mit dem European Kings Club stehen, haben diese Aktionäre ihre Aktien an die Oyster

Holding AG übertragen. Diese Firma hat in der Folge ihre Effectlnvest Bank AG Aktien in dem

Ausmaß weiterveräußert, daß sie keine qualifizierte Beteiligung an der EffectInvest Bank AG

mehr hält. Falls einzelne Personen der Ansicht sein sollten, ihre Gelder wären in Form von

Aktien unrechtmäßig in die EffectInvest Bank AG geflossen, so können diese Mittel vorerst

nur an jene Personen rückfließen, die diese Gelder weitergeleitet beziehungsweise verwende

haben.

Zu 5.:

Die EffectInvest Bank AG hat sich erst dann gegen die Bestellung von Dkfm. Loebenstein

ausgesprochen und diesbezüglich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegt, nachdem

die Finanzierung der EffectInvest Bank AG durch Gelder, die dem European Kings Club

zugerechnet werden könnten, bekannt geworden ist und Dkfm. Loebenstein versucht hat,

dem entgegenzuwirken bzw. eine Aufklärung herbeizuführen. Dieser Sachverhalt spricht

eindeutig gegen eine Mitwisserschaft des damaligen Regierungskommissärs.

Zu 6.:

Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über die Information, daß eine derartige

Kapitalherabsetzung erfolgt ist. Ob die Veröffentlichung der Termine für die

Generalversammlung, in der die Kapitalherabsetzung beschlossen worden ist,

ordnungsgemäß erfolgte oder nicht, ist dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt

und betrifft im übrigen auch keine dem Bundesministerium für Finanzen zuzuordnende

Angelegenheit der Vollziehung.

Zu 7.:

Die Kapitalherabsetzung ermöglichte es der EffectInvest Bank AG, den in der Bilanz

ausgewiesenen Verlustvortrag erheblich zu verringern.

Zu 8.:

Aufgrund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes wäre die EffectInvest Bank AG nicht

verpflichtet gewesen, eine Herabsetzung durchzuführen.

Zu 9.:

Ergebnisse der in der Frage angesprochenen Ermittlungen des Bundesministeriums für

Inneres sind mir nicht bekannt.

Zu 10.:

Anzeigen wegen des Verdachtes der Geldwäscherei sind nach dem mir vorliegenden

Informationen seitens der Salzburger Finanzverwaltung nicht erstattet worden.