2618/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2530/J der Abgeordneten Ing. Mag. Erich L. Schreiner und
Genossen vom 11. Juli 1997, betreffend Übernahme der EffectInvest Bank durch den EKC,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Der in der Präambel zur Anfrage angeführte Sachverhalt war meinen Informationen zufolge
im Bundesministerium für Finanzen bekannt. Es sind auch umfangreiche Ermittlungen zu
diesem Thema durchgeführt worden, die Indizien einer Eigentümerschaft des European Kings
Club an der EffectInvest Bank AG zu Tage gebracht haben. Allerdings reichten diese Indizien
nicht aus, um auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Bankwesengesetzes eine
Eigentümerschaft des European Kings Club (EKC) an der EffectInvest Bank AG festzustellen.
Zu 2.:
Es ist bisher nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, daß Gelder des European Kings
Club in die EffectInvest Bank AG geflossen sind. Es ist aber nicht auszuschließen, daß
derartige Gelder im Wege über einzelne Mitspieler des European Kings Club in der
EffectInvest Bank AG positioniert worden sind.
Zu 3.:
Da mit dem im Bankwesengesetz zur Verfügung stehenden Instrumentarium nicht der
endgültige Beweis geführt werden konnte, daß die Bank mit Geldern des European Kings
Club saniert worden ist, stellt sich die Frage
nach Konsequenzen in dieser Form nicht.
Zu 4.:
Selbst unter der Annahme, daß die Gelder vom European Kings Club stammen, kann es
keine Rückabwicklung der Sanierung geben, weil mit dem Großteil der Gelder, deren
Herkunft nicht restlos geklärt werden konnte, eine Kapitalerhöhung der EffectInvest Bank AG
durchgeführt worden ist. Dafür haben die Geldgeber Aktien der EffectInvest Bank AG
erhalten. Nachdem der Verdacht aufkeimte, daß die neuen Mehrheitsaktionäre in Verbindung
mit dem European Kings Club stehen, haben diese Aktionäre ihre Aktien an die Oyster
Holding AG übertragen. Diese Firma hat in der Folge ihre Effectlnvest Bank AG Aktien in dem
Ausmaß weiterveräußert, daß sie keine qualifizierte Beteiligung an der EffectInvest Bank AG
mehr hält. Falls einzelne Personen der Ansicht sein sollten, ihre Gelder wären in Form von
Aktien unrechtmäßig in die EffectInvest Bank AG geflossen, so können diese Mittel vorerst
nur an jene Personen rückfließen, die diese Gelder weitergeleitet beziehungsweise verwende
haben.
Zu 5.:
Die EffectInvest Bank AG hat sich erst dann gegen die Bestellung von Dkfm. Loebenstein
ausgesprochen und diesbezüglich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegt, nachdem
die Finanzierung der EffectInvest Bank AG durch Gelder, die dem European Kings Club
zugerechnet werden könnten, bekannt geworden ist und Dkfm. Loebenstein versucht hat,
dem entgegenzuwirken bzw. eine Aufklärung herbeizuführen. Dieser Sachverhalt spricht
eindeutig gegen eine Mitwisserschaft des damaligen Regierungskommissärs.
Zu 6.:
Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über die Information, daß eine derartige
Kapitalherabsetzung erfolgt ist. Ob die Veröffentlichung der Termine für die
Generalversammlung, in der die Kapitalherabsetzung beschlossen worden ist,
ordnungsgemäß erfolgte oder nicht, ist dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt
und betrifft im übrigen auch keine dem Bundesministerium für Finanzen zuzuordnende
Angelegenheit der Vollziehung.
Zu 7.:
Die Kapitalherabsetzung ermöglichte es der EffectInvest Bank AG, den in der Bilanz
ausgewiesenen Verlustvortrag erheblich zu
verringern.
Zu 8.:
Aufgrund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes wäre die EffectInvest Bank AG nicht
verpflichtet gewesen, eine Herabsetzung durchzuführen.
Zu 9.:
Ergebnisse der in der Frage angesprochenen Ermittlungen des Bundesministeriums für
Inneres sind mir nicht bekannt.
Zu 10.:
Anzeigen wegen des Verdachtes der Geldwäscherei sind nach dem mir vorliegenden
Informationen seitens der Salzburger Finanzverwaltung nicht erstattet worden.