2621/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr.Graf und Genossen an die
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend überweisungs-
betrag von Pensionsbeiträgen (Nr.2712/J).
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage
ersichtlichen Fragen führe ich unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgendes aus:
Zu Frage 1:
Im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung gibt es keine Erhebungen
über jene Fälle, in denen besondere Pensionsbeiträge an einen öffentlich rechtlichen
Dienstgeber bei der Leistung eines überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG nicht
berücksichtigt wurden. Da diese besonderen Pensionsbeiträge bis zum
31.Dezember 1987 bei der Berechnung der überweisungsbeträge außer Betracht
blieben, gab es für den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber keinen Grund und keine
Verpflichtung, Meldungen über die Entrichtung besonderer pensionsbeiträge an die
Pensionsversicherungsträger zu erstatten.
ZudenFragen2bis5:
Hier liegt offensichtlich ein Mißverständnis seitens der Anfragesteller vor:
Die besonderen Pensionsbeiträge gemäß § 56 des Pensionsgesetzes 1965
sind Bestandteil des Pensionsrechts der öffentlich Bediensteten und werden an den
öffentlich-rechtlichen Dienstgeber geleistet, nicht an die Träger der gesetzlichen
pensionsversicherung. Da vor dem 1 Jänner 1988 die besonderen Pensionsbeiträge
bei der Bemessung des überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG nicht berück-
sichtigt wurden und ab diesem Zeitpunkt diese Beiträge nicht nur mitüberwiesen
werden, sondern sich auch als Versicherungszeiten auswirken, sind den Pensions-
versicherungsträgern in keiner Phase Zahlungen zugeflossen, die sich nicht bei der
Feststellung von Leistungsansprüchen ausgewirkt haben.
Eine Änderung des § 311 Abs.5 in Verbindung mit § 313 ASVG nehme ich
nicht in Aussicht. Vielmehr wäre die Angelegenheit im Pensionsrecht des
öffentlichen Dienstes zu regeln.
Zu Frage 6:
Im übrigen sind die laufenden Diskussionen über die geplante Pensionsreform
davon getragen, sozial ausgewogene Lösungen zu finden. Übergangsbestimmungen
sollen den Übergang in die neue Rechtslage schrittweise ermöglichen, sodaß Ver-
sicherten jener Jahrgänge, die unmittelbar vor dem gesetzlichen Pensionsantritts-
alter stehen, das geltende Recht tunlichst gewahrt bleibt.