2621/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Dr.Graf und Genossen an die

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend überweisungs-

betrag von Pensionsbeiträgen (Nr.2712/J).

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage

ersichtlichen Fragen führe ich unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgendes aus:

Zu Frage 1:

Im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung gibt es keine Erhebungen

über jene Fälle, in denen besondere Pensionsbeiträge an einen öffentlich rechtlichen

Dienstgeber bei der Leistung eines überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG nicht

berücksichtigt wurden. Da diese besonderen Pensionsbeiträge bis zum

31.Dezember 1987 bei der Berechnung der überweisungsbeträge außer Betracht

blieben, gab es für den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber keinen Grund und keine

Verpflichtung, Meldungen über die Entrichtung besonderer pensionsbeiträge an die

Pensionsversicherungsträger zu erstatten.

ZudenFragen2bis5:

Hier liegt offensichtlich ein Mißverständnis seitens der Anfragesteller vor:

Die besonderen Pensionsbeiträge gemäß § 56 des Pensionsgesetzes 1965

sind Bestandteil des Pensionsrechts der öffentlich Bediensteten und werden an den

öffentlich-rechtlichen Dienstgeber geleistet, nicht an die Träger der gesetzlichen

pensionsversicherung. Da vor dem 1 Jänner 1988 die besonderen Pensionsbeiträge

bei der Bemessung des überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG nicht berück-

sichtigt wurden und ab diesem Zeitpunkt diese Beiträge nicht nur mitüberwiesen

werden, sondern sich auch als Versicherungszeiten auswirken, sind den Pensions-

versicherungsträgern in keiner Phase Zahlungen zugeflossen, die sich nicht bei der

Feststellung von Leistungsansprüchen ausgewirkt haben.

Eine Änderung des § 311 Abs.5 in Verbindung mit § 313 ASVG nehme ich

nicht in Aussicht. Vielmehr wäre die Angelegenheit im Pensionsrecht des

öffentlichen Dienstes zu regeln.

Zu Frage 6:

Im übrigen sind die laufenden Diskussionen über die geplante Pensionsreform

davon getragen, sozial ausgewogene Lösungen zu finden. Übergangsbestimmungen

sollen den Übergang in die neue Rechtslage schrittweise ermöglichen, sodaß Ver-

sicherten jener Jahrgänge, die unmittelbar vor dem gesetzlichen Pensionsantritts-

alter stehen, das geltende Recht tunlichst gewahrt bleibt.